Full text: Forstwirtschafts-Politik

Sicherung der Eigengewinnung. 109 
Die jährliche Ge s am t h o lz nu t ung s|tellt sich also für die Nachkriegszeit auf: 
19,2 Millionen Festmeter Nutzholz; das sind 0,307 Festmeter je Kopf der Bevölkerung und 
38,2 Millionen Festmeter Brennholz; das sind 0,611 Festmeter je Kopf der Bevölkerung. 
57,4 Millionen Festmeter im ganzen; das sind 0,918 Festmeter je Kopf der Bevölkerung. 
Sicherung und Förderung der Eigengewinnung 
an Rohholz. 
Wirksame Maßnahmen privatwirtschaftlicher Natur zur Erhaltung, Sicherung und 
Förderung der Eigengewinnung sind die Wald br andversicherung und die 
Forstbeleih un g. Das Holz-Gewinnungs-Mittel, der Wald, ist zwar durch viele 
Gefahren, wie Diebstahl, Insekten usw., in seinem Bestande bedroht, gegen die Mehrzahl 
dieser Gefahren kann er aber durch Maßnahmen des e inz e ln en Waldbesitzers aus- 
reichend geschütt werden. Der Schutz des Waldes gegen die ihm drohende Feuersgefahr 
übersteigt jedoch vor allem in den besonders gefährdeten reinen Nadelholzgebieten die 
Kraft vieler, besonders der kleineren Waldbesißzer. Für den Großwaldbesitz des Staates 
ist eine Waldbrandversicherung nicht vonnöten, für ihn ist die Se lbstv er sicherung, 
die unter Umständen durch Errichtung eines Reservefonds gestütt werden kann, voll- 
kommen ausreichend. Anders liegen die Dinge jedoch bei dem mittleren und kleinen 
Waldbesitz, der zu einer Selbstversicherung nicht fähig ist. Für ihn kann, je nach Lage 
der Verhältnisse, eine W a l d br and v er s i ch er un g von großem Vorteil sein. 
Besonders für den privaten Mittel- und Kleinwaldbesitz ist eine Waldbrand- 
versicherung nicht nur unmittelbar, sondern au < mittelbar deshalb von dem 
größten Nuten, weil sie auch seine Kr e dit f äh i g k e i t bei der Inanspruchnahme von 
forstwirtschaftlichem Realkredit stärken und erhöhen kann. Denn die vielen Gefahren, die 
den Holzbeständen drohen, und die Besonderheit dieser Bestände, daß sie nur zum kleinsten 
Teile, nämlich nur insoweit, als sie hiebsreif sind, ohne Verlust in Geld umgesetzt werden 
können, machen den Wald an und für sich nicht gerade zu einem besonders geeigneten 
Dbjekte der Beleihung. Erst die Versicherung der Bestände gegen Brandschaden gewährt 
die für ihre hypothekarische Beleihung notwendige Sicherheit. So daß also die Wald- 
brandversicherung eine notwendige Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Forst- 
beleihung bildet. Die hypothekarische Beleihung der Holzbestände wird in neuerer Zeit 
meist von ihrer Versicherung gegen Brandschaden unmittelbar abhängig gemacht. ~ Die 
Einsicht in die Notwendigkeit dieser Korr el ation von Forstbeleihung und 
Waldbrandversich erung hat in einem Falle auch schon zu einer Ver - 
ko ppelung der MWaldbrandversicherung mit der ggFeortkt- 
b ele ihung geführt. Die im Juni 1920 gegründete „Ba y eri sche Wald- 
versicherung“ p,bietet den Kreditinstituten die Hand zum Ausbau der Wald- 
beleihung, indem sie einen Teil der Kontrolle des Waldes und des Risikos bei Feuer- 
schäden übernimmt. Es handelt sich um eine Art Kompagniegeschäft zwischen beiden 
Institutionen und um eine Art Rückversicherung auf Gegenseitigkeit!)“. 
') Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 561 ff.
	        
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