Sicherung der Eigengewinnung. 109
Die jährliche Ge s am t h o lz nu t ung s|tellt sich also für die Nachkriegszeit auf:
19,2 Millionen Festmeter Nutzholz; das sind 0,307 Festmeter je Kopf der Bevölkerung und
38,2 Millionen Festmeter Brennholz; das sind 0,611 Festmeter je Kopf der Bevölkerung.
57,4 Millionen Festmeter im ganzen; das sind 0,918 Festmeter je Kopf der Bevölkerung.
Sicherung und Förderung der Eigengewinnung
an Rohholz.
Wirksame Maßnahmen privatwirtschaftlicher Natur zur Erhaltung, Sicherung und
Förderung der Eigengewinnung sind die Wald br andversicherung und die
Forstbeleih un g. Das Holz-Gewinnungs-Mittel, der Wald, ist zwar durch viele
Gefahren, wie Diebstahl, Insekten usw., in seinem Bestande bedroht, gegen die Mehrzahl
dieser Gefahren kann er aber durch Maßnahmen des e inz e ln en Waldbesitzers aus-
reichend geschütt werden. Der Schutz des Waldes gegen die ihm drohende Feuersgefahr
übersteigt jedoch vor allem in den besonders gefährdeten reinen Nadelholzgebieten die
Kraft vieler, besonders der kleineren Waldbesißzer. Für den Großwaldbesitz des Staates
ist eine Waldbrandversicherung nicht vonnöten, für ihn ist die Se lbstv er sicherung,
die unter Umständen durch Errichtung eines Reservefonds gestütt werden kann, voll-
kommen ausreichend. Anders liegen die Dinge jedoch bei dem mittleren und kleinen
Waldbesitz, der zu einer Selbstversicherung nicht fähig ist. Für ihn kann, je nach Lage
der Verhältnisse, eine W a l d br and v er s i ch er un g von großem Vorteil sein.
Besonders für den privaten Mittel- und Kleinwaldbesitz ist eine Waldbrand-
versicherung nicht nur unmittelbar, sondern au < mittelbar deshalb von dem
größten Nuten, weil sie auch seine Kr e dit f äh i g k e i t bei der Inanspruchnahme von
forstwirtschaftlichem Realkredit stärken und erhöhen kann. Denn die vielen Gefahren, die
den Holzbeständen drohen, und die Besonderheit dieser Bestände, daß sie nur zum kleinsten
Teile, nämlich nur insoweit, als sie hiebsreif sind, ohne Verlust in Geld umgesetzt werden
können, machen den Wald an und für sich nicht gerade zu einem besonders geeigneten
Dbjekte der Beleihung. Erst die Versicherung der Bestände gegen Brandschaden gewährt
die für ihre hypothekarische Beleihung notwendige Sicherheit. So daß also die Wald-
brandversicherung eine notwendige Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Forst-
beleihung bildet. Die hypothekarische Beleihung der Holzbestände wird in neuerer Zeit
meist von ihrer Versicherung gegen Brandschaden unmittelbar abhängig gemacht. ~ Die
Einsicht in die Notwendigkeit dieser Korr el ation von Forstbeleihung und
Waldbrandversich erung hat in einem Falle auch schon zu einer Ver -
ko ppelung der MWaldbrandversicherung mit der ggFeortkt-
b ele ihung geführt. Die im Juni 1920 gegründete „Ba y eri sche Wald-
versicherung“ p,bietet den Kreditinstituten die Hand zum Ausbau der Wald-
beleihung, indem sie einen Teil der Kontrolle des Waldes und des Risikos bei Feuer-
schäden übernimmt. Es handelt sich um eine Art Kompagniegeschäft zwischen beiden
Institutionen und um eine Art Rückversicherung auf Gegenseitigkeit!)“.
') Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 561 ff.