114 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Forsstbeleihung?.
Das Be dür fnis nach Forstbeleihung, d. h. nach forstwirtschaftlichem
Realkredit, ist vor dem Kriege nicht s e h r g r o ß gewesen. Im
Westen Deutschlands hat es sich fast gar nicht bemerkbar gemacht. Auf der 9. Zusammenkunft
der Leiter der westlichen Provinzialkreditanstalten zu Goslar im Jahre 1909 teilte
der Direktor der Landesbank der Provinz Westfalen mit, daß bei Gründung dieser Bank
seinerzeit im Provinziallandtage als besonderer Vorteil hervorgehoben worden sei, daß
nunmehr auch den Waldbesitz er n Gelegenheit gegeben sei, ihre B e st än d e mit
zu beleihen; in Wirklichkeit sei aber bisher nie Gebrauch davon gemacht worden.
Nach den Berichten der schlesischen und ostpreußischen Landschaft ist dagegen im
Osten Deutschlands das Bedürfnis der Beleihung ziemlich groß. Die Verhältnisse liegen
also hier gerade umgekehrt als bei der Waldbrandversicherung, zu der das Bedürfnis
im Westen Deutschlands stärker ist. Nach dem Kriege hat vor allem das starke Anziehen
der Steuerschraube in dem besiegten und wirtschaftlich daniederliegenden Deutschland das
Problem der Forstbeleihung mehr in den Vordergrund des Interesses gerückt.
Im allgemeinen sollte jeder selbständige Forstbetrieb imstande sein, ohne Beleihung
auszukommen; es kommen aber Fälle vor, in denen auch ein guter und gutgesstellter
Wirtschafter zur Aufnahme eines Realkredits genötigt werden kann, so bei finanziellen
Auseinandersetzungen, zur Anlage von Meliorationen, zur Intensivierung des Betriebes,
in Krisenzeiten usw.
Die Beleihungsfähigkeit des Waldes. Angesichts der Tatsache,
daß in der Forstwirtschaft der Wert der Holzbestände den des Bodens, auf dem sie stocken,
weit übersteigt, könnte man auf die Vermutung kommen, daß der forstwirtschaftliche
Hypothekarkredit in erster Linie ein Holzbestands- und erst in zweiter Linie ein Bodenkredit
sei. Dem ist jedoch nicht so. Die Kreditanstalten haben kein rechtes Zutrauen zu
dem Pfandobjekt „Wald“, vor allem aber kein Vertrauen zu den Holzbeständen. Eine
von dem Freiherrn von Cetto-Reichertsh aus en im Jahre 1902 an
26 deutsche Bodenkreditanstalten einschließlich der 9 preußischen Landschaften gerichtete
Anfrage ergab folgendes: Von den preußischen Landschaften legten nur zwei, die
schlesische und die ostpreußische, der Feststellung des Beleihungswertes größerer, nachhaltig
bewirtschafteter Waldungen den Holzertrag zugrunde; die übrigen stützten ihre Berechnung
teils auf den Grundsteuerreinertrag, teils auf satzungsgemäß festgesettte Bodentaxen; von
den anderen 17 Kreditanstalten berücksichtigten 10 bedingungsweise den Holzbestandswert
bei der Beleihung, wenn ein nachhaltiger, ordnungsgemäßer Betrieb möglich und gesichert
erschien. Für einzelne, im aussetßenden Betrieb bewirtschaftete Waldungen war eine
Beleihung des Holzbestandes bei keiner Anstalt möglich; ferner waren bei allen Anstalten
Waldungen, die nicht Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gutes waren, von der
Beleihung überhaupt ausgeschlossen. Nach einer Umfrage Tafels ?) bei 53 Kredit-1)
Bericht über die II. Versammlung des Deutschen Forstvereins 1902.
Schnaa s e, „Die Beleihung der Privatforsten durch die Landschaften“, Neudamm 1903
V. f e „Die Beleihung von Waldungen“, Forstw. Centralblatt, 1911, Oktober-Heft,
Lese sz „Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrats“, 1920, Nr. 6.
Endres, „Handbuch der Forstpolitik“, 2. Aufl., Berlin 1922, S. 545 ff.
?) Tafel, I. c., S. 528/29.