Forstbeleihung. 117
Möglichkeit, daß in dem folgenden Wirtschaftszeitraum unter dem Einfluß der Nachhaltig-
keitsforderung usw. sich ein von dem seitherigen Hiebssatz abweichender Etat ergibt.
Zu diesen Schwankungen der Größe und sortimentsweisen Zusammensetung des
Massenhiebssatzes kommen noch die durch die wechselnden Preisverhältnisse der Einnahme-
und Ausgabeposten bewirkten Ünderungen. Die Veranschlagung des Waldkapitals nach dem
Abnutzungssatz wird also immer auf eine mehr oder weniger unsichere Schätzung hinaus-
laufen:). Wir müssen aber bei der Veranschlagung des Waldkapitals notgedrungen immer
an den Ertrag anknüpfen, und so bleibt uns als einzig möglicher Ausgangspunkt doch nur
der im Forssteinrichtungswerk ermittelte Masssenhiebssatz, dessen periodisch schwankender
Betrag (Geldnettowert) eine periodische Ermittlung des Kapitalwertes notwendig macht.
Wenn dadurch auch ein periodisches Schwanken der Beleihungsgrenze hervorgerufen wird,
so wird diese Erscheinung, wie insbesondere bei einer Herabsezung der Beleihungsgrenze
vermutet werden könnte, nicht so sehr ins Gewicht fallen, weil der Waldbesitzer neben dem
Schuldzins auch eine Amortisationsquote leisten wird. Eine Heraufsezung der Beleihungs-
grenze kann für beide Teile ~ Gläubiger wie Schuldner ~ keinerlei Nachteile im
Gefolge haben.
Bei der Beleihung der aus se ß en d en Betrieb e des kleinen parzellierten Wald-
besitzes kommt nach des Verfassers Ansicht nur eine Beleihung des Bodens in Frage.
Denn die Holzbestände dieses Betriebes stellen keine Stammvermögen dar, sondern sind,
wie weiter unten bei der Besprechung der Besteuerung der Forstwirtschaft noch genauer
dargelegt werden wird, nichts weiter als noch nicht realisiertes Einkommen. Ihre Beleihung
wird in den weitaus meisten Fällen auch schon deshalb gegenstandslos werden, weil nach
Abzug der verschiedenen Risikoprämien und nach Berücksichtigung der Beleihungsgrenze die
Darlehnssumme sehr gering wird, wenn sie überhaupt in Frage kommt. Wird der Holz-
bestand trotzdem beliehen, so ist T a f e l ganz im Recht, wenn er sagt, daß die Beleihung
nach den sogenannten objektiven wirtschaftlichen Werten der Bodenreinertragslehre keinen
Sinn hat. Es würden dabei Werte errechnet im Hinblick auf ein vielleicht noch Jahrzehnte
in der Zukunft liegendes Abtriebsalter. Im Falle einer Kündigung des Darlehens durch
die Kreditanstalt kommt aber zur Deckung nur der jeweilige Abtriebswert in Frage. Als
erschwerendes Moment tritt bei einer Beleihung der Holzbestände noch die schon erwähnte
Unsicherheit in der Vorratskontrolle hinzu. Und schließlich läßt der Aufforstungszwang es
rätlich erscheinen, bei Festsetzung der Beleihungsgrenze von dem Abtriebswert vorerst die
Kulturkosten in Abzug zu bringen.
Von großer Bedeutung für die Schätzung des Beleihungswertes nachhaltiger Betriebe
ist die Höhe des Kapitalisierungszins fuß e s. Es berührt höchst sonderbar,
wenn Endres in der 2. Auflage seiner Forstpolitik auf Seite 552 behauptet: der
richt i g e Kapitalisierungszinsfuß sei auch heute noch der „objektive forstliche
Zins fuß von 3%". Um den Wert, zu dem derselbe führe, könne der Wald jederzeit
verkauft werden. Gewiß, der Wald mag zu diesem Werte verkauft werden können, aber
nur unter der Voraussetzung, daß sich jemand findet, der diesen Wert bezahlt. Der Verfasser
vertritt den Standpunkt, daß der einzige Maßstab zur Bestimmung des Kapitalisierungs-
faktors der jeweilige Reichsbankdiskont ist.
Um zu einem möglichst hohen Beleihungs-, aber einem möglichst niedrigen Ver-
. !) In noch höherem Grade gilt dies von dem aus fiktiven Größen errechneten sogenannten
objektiven Waldwert.