Träger der Forsstwirtschaftspolitik im engeren Sinne. 151
Von den 10 Gemeindeforst- und 24 Privatforst-Vertretern werden 3 Gemeindeforst-
und 9 Privatforst-Vertreter vom Deutschen Landwirtsschaftsrat, 7 Gemeindeforst- und
15 Privatforst-Vertreter vom Reichsverbande deutscher Waldbessitzerverbände entsandt.
Die 4 Vertreter der Forstwissenschaft werden vom R.F.R. gewählt.
Die 6 Vertreter der akademisch gebildeten Forstverwaltungsbeamten werden derart vom
Deutschen Forstverein bestimmt, daß davon 2 Staatsforstbeamte, 1 Gemeindeforsstbeamter
und drei Privatforstbeamte sein müssen.
Von den 6 Vertretern der forstlichen Betriebsbeamten und Angestellten werden 1 von
dem Verein der mittleren Staatsforstbeamten Bayerns, 2 von dem Verein für Privat-
forstbeamte Deutschlands, 1 vom Deutschen Försterbund und 1 vom Deutschen Forstbeamten-
bund entsandt.
Von den 7 Vertretern der Waldarbeiter werden 4 von dem Deutschen Landarbeiter-
verband und 3 von dem Zentralverband der Landarbeiter Deutschlands entsandt.
Der R.F.R. hat einen Vorstand, einen Ständigen Ausschuß und eine Vollversammlung.
Die Vollversammlung kann aus ihrer Mitte weitere Aussschüsse bilden und ihnen die Er-
ledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen!).
Während der R.F.R. in dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat durch drei Arbeitgeber
und drei Arbeitnehmer vertreten war, soll ihm in dem neuzubildenden Reichs-
wirtschaftsrat, dessen Mitgliedszahl im Verhältnis zum vorläufigen Reichswirtschafts-
rat stark eingeschränkt werden soll, nur ein Sitz zugebilligt werden, wie der Gärtnerei und
der Fischerei. Hieraus geht deutlich hervor, daß der Forstwirtschaft und ihrer „General-
vertretung“, dem R.F.R.. leider noch nicht die ihr gebührende Bedeutung beigemessen
wird.
In der Ständigen Tarifkommission ist der R.F.R. durch ein
Mitglied vertreten.
Forstwirtschaftspolitische Bedeutung haben außer dem Reichsforstwirtschaftsrat noch
zwei andere zum Geschäftsbereich des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt-
schast gehörige Organe:
Der Reichsausschuß für Moorkultur und Ödlandersschließung und die Biologische
Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft.
Der Reichsausshuß für Moorkultur und Ö d land-
er s< lie ß un g wurde errichtet auf Grund eines Beschlusses der verfassunggebenden
deutschen Nationalversammlung durch Erlaß des Ministeriums vom 30. Juni 1921 zur
sachverständigen Mitwirkung in den das Reich berührenden Fragen der Urbarmachung
von Moor- und Ödländereien.
Aufgabe der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Fort-
wirtsch aft ist es, die auf dem Gebiete der Pflanzenkultur liegenden Aufgaben, ins-
besondere des Pflanzenschuzes und der Bodenbakteriologie, zu begutachten und
experimentell zu bearbeiten. Ihr ist ein wissenschaftlicher B e i r a t angegliedert. Sie
gibt das „Nachrichtenblatt für den deutschen Pflanzenschutzdienst“, die „Bibliographie
her Pflanzenschutzliteratur", ferner Mitteilungen, Flugblätter, Merkblätter usw. je nach
Bedarf heraus.
mit J kh rer su her Lofrer]gyyrlwg vor! 29: Olöber 1925 abgeänderten Satzung, welche