Berufsvertretungen. 157
Betriebe dienstbar machen und seine Bewirtschaftung hierauf abstellen, die also mit anderen
Worten bei aller Beachtung der Regeln einer geordneten Forstwirtschaftsführung nicht be-
zwecken, aus der Veräußerung von Walderzeugnissen einen regelmäßigen Verdienst zu
erzielen. Der kleine Gutswald ist demnach nicht schlechthin als Nebenbetrieb der Landwirt-
schaft anzusehen, sondern nur im Falle diese Waldung trot aller forstwirtschaftlichen Kunst
nicht mehr als die Bedürfnisse des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes an Brenn- und
Werkholz zu befriedigen vermag. Der nur diese Holzmasssen liefernde vernachlässigte, mit
verheideten Blößen und verlichteten Stangenorten durchsetzte „Bauernbusch“, der indessen
bei pfleglicher Behandlung wirtschaftlich mehr leisten könnte, gehört zur Forstkammer. Der
streugerechte und ausgeschundene Bauernwald soll verschwinden, das ist ein wesentlicher
Zweck der Forstkammer. Daß dies geschieht, dazu wird sie Mittel finden und Kräfte in
Bewegung setzen; ihr Helfer ist unter anderen der Landesverband Sächsischer Waldbesitzer.
Würde man, um unverbindlicherweisse einen billigen und einfachen Ausgleich zu
empfehlen, die Grenze zwischen Zugehörigkeit zur Landwirtschafts- oder Forstkammer
auf 5 ha Waldgröße legen, so würden etwa 47 000 ha zur Landwirischaftskammer über-
treten und etwa 150 000 ha bei der Forsstkammer verbleiben. Die Frage ,hie Forst-
und hie Landwirtschaftskammer’ darf um ihres finanziellen Beigeschmackes willen nicht
zum Jeldgeschrei werden, sondern man soll sie unter Würdigung der tatsächlich vor-
handenen enormen Zersplitterung des Kleinwaldes, die ebenso enorme wald-
bauliche und wirtschaftliche Schäden heraufbeschwört, zu beantworten suchen. Es
muß fachmännische Hilfsarbeit geleislet werden, und man lasse sie von denen leisten, die
hierzu berufen sind. Die Forstkammer will an den Ausgaben für die sozialen Aufgaben
der Landwirtschaft mittragen und für Mitbenutzung der landwirtsschaftlichen Einrichtungen
~ Rresse , für forstlichen Unterricht an landwirtschaftlichen Schulen, für die von den
landwirtschaftlichen Kreisvereinen gewährten Pfianzgutbeihilfen und dergleichen Opfer
bringen. Wird das mit der Forstkammergründung verfolgte Ziel des Gesetzes, nämlich
Pflege und Förderung des nichtstaatlichen Waldes, im Auge behalten, dann werden sich
auch Wege finden, dieses Ziel zu erreichen!).
In Württemberg wurde durch das Gesetz vom 23. Juni 1919
(Reg.-Bl. S. 135) eine Landwirtschaftsktammer für das ganze Land eingerichtet. Sie
besteht aus 48 Vertretern der Landwirte und 12 Vertretern der Landabeiter, die sämtlich
durch demokratische Verhältniswahl gewählt werden. Neben diesen Mitgliedern wählt
sich die Landwirtschaftskammer noch 20 Mitglieder durch Zuwahl sselbst, darunter auch
6 Vertreter der Forstwirtsc< a f t. Die Wahl der letzteren wird im Wege
der geheimen Stimmenabgabe mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit auf Grund von
V or schläg en seitens der Staatsforstverwaltung und der in Betracht kommenden
Vereinigungen der nichtstaatlichen Waldbesitzer von der L.W.K. vorgenommen, und zwar
müssen von den genannten 6 Vertretern 2 Vertreter des Staatswaldbesitzes, 2 Vertreter
der waldbesizenden öffentlichen Körperschaften und Stiftungen und 2 Vertreter des
Privatwaldbesizes sein. (§ 41 der Wahlordnung für die Wahlen zur L.W.K. vom
19. November 1919, Reg.-Bl. S. 365.)
Seit Herbst 1923 ist jedoch in Württemberg im Rahmen der Landwirt-
sc<h a f ts k a m m e r durch ein Abkommen zwischen der Landwirtschaftskammer einer-
seits, der Staatsforstverwaltung und dem Waldbesitzerverband anderseits ~ als Ersatz
!) „Der deutsche Forstwirt“, 1925, Nr. 87.