Träger der Holzverkehrspolitik. 167
direktor und einem oder mehreren Direktoren. Sie müssen Deutsche sein. Den General-
direktor wählt der Verwaltungsrat mit Dreiviertel-Mehrheit auf drei Jahre. Die Direktoren
werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Verwaltungsrat ernannt. Zur Wahrung
der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen wird von den ausländischen Mit-
gliedern des Verwaltungsrats auf drei Jahre ein Eisenbahnkommissar gewählt, der weit-
gehende Befugnisse gegenüber der Gesellschaft hat. Er kann unter Umständen ~ beim
Verzuge der Gefsellschaft mit ihren Halbjahreszahlungen in den ersten drei Jahren - das
Unterlassen von Ausgaben und die Erhöhung der Tarife anordnen, einen Wechsel des
Generaldirektors fordern, nötigenfalls die Eisenbahnen selbst in Betrieb nehmen, entbehrliche
Fahrzeuge und andere bewegliche und unbewegliche Sachen veräußern und nach Anhörung
eines Schiedsgerichts das Betriebsrecht ganz oder teilweise verpachten.“
Vor der Schaffung der Reichsbahngesellschaft traf der Reichsverkehrsminister die Ent-
scheidung in allen wichtigen Eisenbahnverkehrsfragen, vor allem auch in den Fragen der
Verkehrstarife. Als beratende Gutachterorgane fungierten die nach Artikel 93 der Reichs-
verfassjung durch Verordnung vom 24. April 1922 geschaffenen Eisenbahnräte
(1 Reichseisenbahnrat und 13 Landeseisenbahnräte), welche die Maßnahmen zur
Weiterbildung der Verkehrstarife mehrfach einer gründlichen Durchberatung unterzogen
haben. Durch die Errichtung der Reichsbahngesellschaft wurde diese Regelung unwirksam.
„Rach dem von den früheren Staatsbahnverwaltungen übernommenen Herkommen
oblag unabhängig von jener mitwirkenden Beratung von Beiräten die Vorbereitung
wichtiger Verkehrs-, insonderheit einschneidender Tariffragen einschließlich der Fortbildung
der Güterklasseneinteilung, der „St än d i gen Tarifkommission', einer aus
13 deutschen Eisenbahnverwaltungen bestehenden Körperschaft, unter dem Vorsitz der
Reichsbahndirektion Berlin. Ihr war mit beratender Stimme der „Verkehrs -
aus s < u ß’ beigeordnet, der aus Vertretern des Handels, der Industrie und der
Landwirtschaft sowie einem für Bayern ernannten Mitgliede zusammengesett war. Die
Kommissionsbeschlüsse bedurften, soweit sie nicht besonders dringlich waren, der Zustimmung
der ,Vollversammlung von stimmberechtigten Eisenbahn-
verwaltungen', die jährlich einmal zusammentrat. Die Vorarbeiten dieser Körper-
schaften sind für das deutsche Eisenbahnverkehrswesen von wesentlicher Bedeutung gewesen.
Ob nach Einführung des Gesellschaftsbetriebs der Reichsbahn eine Ünderung in diesem
herkömmlichen Verfahren eintreten wird, wird davon abhängig sein, in welchem Maße die
Wirischaftskreise bereits in den Organen der Reichsbahngessellschaft den wirtschaftlichen
Belangen Geltung verschaffen werden!).“
Die obersten Reichsbehörden für den Wasserstra ß enver k e h r sind die
Wassserstraßenabteilungen des Reichsverkehrsministeriums. In ihren Händen liegt die
Zentralverwaltung der am 1. April 1921 vom Reich übernommenen Wasserstraßen, der
Angelegenheiten der Binnenschiffahrt und des Verkehrs auf den Wassserstraßen und des
Ausbaues der Wasserkräfte. Für Binnenschiffahrt und Verkehrswesen, Strom- und
Schiffahrtspolizei, Abgaben und Tarifwesen, Wasserstraßenbeiräte und internationale
Stromkommissionen im besonderen ist die Abteilung W. Ila Verkehrs-
a b t ei lu n g zuständig.
„Im übrigen wird die Verwaltung einstweilen durch die mittleren und unteren
Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrs-
!) Artikel „Eisenbahnen“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 1925, S. 620.