Selbstausführung durch den Staat. 175
ist zur Regulierung der Forstwirtschaft dieser Besitzformen in dieser Hinsicht eine komplizierte
Geselzgebungsmaschinerie erforderlich!), die bei einer Selbstausführung der Forsstwirtschaft
durch den Staat vollkommen überflüssig und entbehrlich wäre. Die Selbstausführung der
Forslwirtschaft durch den Staat hat also, volkswirtschaftlich betrachtet, fraglos Vorzüge
mancherlei Art.
Eine notwendige Vorausseßung der Ausführung der Forsstwirtschaft eines Landes
durch den Staat ist aber, daß die sämtlichen Waldungen dieses Landes Eigentum des
Staates sind. Diese Voraussetzung ein Idealfall, der fast nirgends vorkommt ist
auch im Deutschen Reiche nicht gegeben. Von der gesamten Forstfläche des Reiches waren
vielmehr nach der Erhebung des Jahres 1913 nur 4 625 7 2 9 ha oder rund
33%, Sta atsfor ste.
Die Entstehung s ge s h icht e dieses Staatsforstbesitzes ist sehr
interessant und soll deshalb hier kurz gestreift werden. ~ Der Staatsforstbesitz ist in der
Hauptsache aus dem einen Bestandteil der Kammergüter der Landesherren bildenden
Forstbesiß hervorgegangen. Daneben auch aus der Säkularisation des kirchlichen und
klösierlichen Forstbesites und durch Kauf- und Tauschverträge. – In mehreren deutschen
Staaten erhielten sich aus früherer Zeit Güter, deren Eigentum zwar den Landesherren
zustand, deren Einkünfte aber zur Bestreitung der Kosten der Landesverwaltung verwendet
wurden. Diese von den Privat- oder Schatullgütern der Fürsten wohl zu unterscheidenden
Güter wurden mit den eigentlichen Staatsgütern zusammen als D o m än en oder
Kammergüter bezeichne. Das Do min ium oder Kammer gut der Landes-
herren wurde nicht nach seiner Entstehung in Haus- und Staatsgüter geschieden, sondern
bildete einen einzigen Komplex, der nach den Bestimmungen der Landes- oder Hausgesetze
meist „unzertrennlich beisammen bleiben, nicht veräußert oder belastet werden“ sollte.
Mit der allmählichen Herausbildung des modernen Staatsbegriffes tauchte auch die
Frage nach der rechtlichen Natur der Domänen und das Bedürfnis
nach einer strengen Scheidung des Staats eigentums von d e m
Privatgute der regierenden Familien auf. Die Auseinandersezung
zwischen staatlichem Besitz und dem Privatgut der Fürstenfamilien fand schon sehr früh
in Preußen statt; durch das Edikt vom 13. August 1713 wurden hier sämtliche Domänen
zu Staatsgütern erklärt. In der Mehrzahl der übrigen Staaten kam die Auseinander-
setzung im Zusammenhang mit der Begründung von Verfassungen in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts zustande. In Bayern, Württemberg und Sachsen wurden die Domänen
wie in Preußen zu Staatsgütern erklärt. In den übrigen Staaten wurde die Frage teils
mehr zugunsten des Staates, teils zugunsten des landesherrlichen Hauses geregelt.
Vor der Revolution war die Re ch t s l a g e folgende:
Das Eigentumsrecht war endgültig geregelt in allen Ländern, außer Sachsen-
Meiningen, Braunschweig und Waldeck.
Die Dom änenforste waren ganz oder teilweise Sta ats f or sten in
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Gotha, Anhalt und
Sachsen-Altenburg.
Sie waren rechtlich Eigentum der regierenden Familie, ihr Ertrag aber
floß ganz in die Staatskasse in Baden, Hessen, Sachsen-Weimar und Schwarz-
_ burg-Sondershausen,
:) Vgl. die im Abschnitt „Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaß-
nahmen“ (S. 176 f.) besprochenen Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Forstwirtschaft.