190 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
von Pflanzmaterial, Ausführung der Arbeiten durch die Organe der Staatsforsstverwaltung,
Aufforstungsprämien und dergl. von dem Eigentümer in der Mehrzahl der
Fälle überhaupt nicht durchgeführt werden können.
Sehr schwierig zu beantworten iht auh die Frage, wem die
Entschädigung s k o sten auf z ub ür d en sin d. Auf diese Frage sind zwei
sinnvolle Antworten möglich. Man kann antworten: den Interessenten, d. h.
denjenigen, die den Nutzen davon haben; man kann aber auch antworten: dem Staate,
der die Beschränkungen auferlegt und die Schutzmaßnahmen fordert. ~ Der Gedanke, die
Interessenten zur Entschädigung heranzuziehen, ist jedoch in praxi deshalb undurchführbar,
weil die Wirkungen der Schutzwälder weder räumlich noch zeitlich genau feststellbar sind
und weil die Berechnung der den einzelnen Interessenten durch den Schutzwald erwachsenden
Vorteile nicht möglich ist. Deshalb ist auch die in einigen Staaten getroffene Einrichtung,
die Entschädigungskosten dem antragstellenden Interessenten aufzubürden, für die Anwendung
der Schutzwaldgesetze sehr hinderlich gewesen. Denn die gefährdeten Interessenten
nehmen meist lieber die Gefahr auf sich als die Entschädigungspflicht. Aus
diesen Gründen legt man neuerdings, so auch in Preußen (Gesetz von 1899), die Entschädigungspflicht
anteilig dem Staat, der Provinz und den Gemeinden auf. Allerdings
ist es, wie En dr e s !) mit Recht betont, „nicht zweckmäßig, wenn der Staat oder der
höhere Kommunalverband die Entsschädigungspflicht von vornherein im vollen Umfange
auf sich nimmt. Dadurch wird das Gefühl der Verantwortlichkeit der Interessenten
erstickt und die öffentliche Hilfe auch in Fällen in Anspruch genommen, in welchen die
auf sich allein angewiesenen Grundbesitzer gar nicht daran dächten, die Schutzwaldfrage
aufzurollene. In der Schweiz haben die hohen Unterstüzungen der Schutzwaldbesitzer
teilweise dazu geführt, daß aus der Schutzwaldeigenschaft ein gewinnbringendes Geschäft
gemacht wird“.
Uebernahme des Schutzwaldes durch den Staat oder
durch Genossenschaften.
Angesichts der Schwierigkeit der Entschädigungsfrage und der Tatsache, daß den
meisten Privatwaldbesitzern Lust und Kraft zur Ausführung von Schutzmaßnahmen fehlen,
ist schon des öfteren die übernahme der Schutzwaldungen durch den Staat angeregt worden.
Teilweise ist man der Ansicht, der Staat solle nur diejenigen Schutzwaldungen durch
Enteignung an sich bringen, deren Besitzer versagen, teilweise meint man, er solle prinzipiell
allen Schutzwald erwerben oder enteignen. In allen Fällen, in denen die privaten Waldbesitzer
nicht ihre Schuldigkeit tun, ist fraglos die Enteignung das beste. Anders steht es
jedoch um die Erwerbung oder Enteignung sämtlicher Schutzwaldungen durch den Staat.
Sie dürfte bei Gemeindewald- und privatem Großwaldbesitz kaum erforderlich sein, beim
kleinbäuerlichen Wald aber stehen ihr in all den Fällen, in denen die Erhaltung des
Bauernwaldes eine Lebensnotwendigkeit der bäuerlichen Bevölkerung bildet ~ was vor
allem für das Gebirge gilt ~, die schwersten Bedenken volkswirtschaftlicher Art entgegen.
Für den kleinbäuerlichen Wald ist deshalb unter Umständen die Sch a f f ung von
Schutz wald genossen sc< a f te n, durch welche die Staatsaufsicht stark erleichtert
wird, mehr zu empfehlen.
1) 1. c., S. 232.