I U2 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
In Preuß en gelten zur Zeit folgende drei Schutwaldgesetze:
das Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875
(kurzweg auch „Waldschutzgesetz ““!) genannt);
das Gesetz, betreffend Schutzmaßregeln im Quellgebiete der linksseitigen Zuflüsse der
Oder in der Provinz Schlesien, vom 16. September 1899 und
das Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von
Uferwegen im Interessse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922.
Das Gesetz, betreffend Schutz waldungen und Waldgenossenschaften
vom 6. Juli 1875.
Im Gegensatz zu dem bayerischen befaßt sich dieses Geset nicht nur mit der Erhaltung
bereits vorhandener, sondern auch mit der Neuanlage von Schutzwaldungen.
Als Schutzwaldungen werden bezeichnet: Wälder, die zur Abwehr der Versandungen,
zur Verhütung von Abschwemmungen und Geröllüberschüttungen, zur Erhaltung der
Quellen, des Wasserstandes und der Ufer der Flüsse dienen, ferner solche, die für Feldfluren
und Orte gegen Wind Schutz bieten.
Schutzmaßnahmen können indes für alle diese Wälder nur dann verfügt werden,
wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einschränkung der Benutzungsweise für den
Eigentümer des gefahrbringenden Grundstückes entstehenden Nachteil stark überwiegt und
die Gefahr groß ist.
Als Schutzmaßnahmen kommen in Betracht: Rodungs- und Kahlhiebsverbot usw.,
Neuaufforstungen und Schutzanlagen, wie Gräben, Dämme, Verbauungen, Wege-
befestigungen, Ansaat mit Strandhafer usw.
Der Antrag auf Schutz muß bestimmte Vorschläge über die zu treffenden Maßnahmen
enthalten und kann sowohl von dem Gefährdeten als auch von Gemeinde- und sonstigen
Kommunalverbänden und der Landespolizeibehörde (Regierungspräsident) gestellt werden.
Den Eigentümern und Nugtzungsberechtigten der gefahrbringenden Grundstücke wird
für den Schaden, den sie durch die getroffenen Schutzmaßnahmen erleiden, volle Ent -
s < äd i g u n g gewährt, und zwar nicht nur für den direkten Schaden, sondern auch für
den entgangenen Gewinn.
Das Gesetz, betreffend Schutz maßregeln im Quellgebiete der linksseitigen Zuflüsse
der Oder in der Provinz Schlesien, vom 16. September 1899
verbietet jede „fo r stwi d rig e Nutz ung“, d. h. eine Nutzung, durch welche ,die
Zurückhaltung des Niederschlagwassers vereitelt oder erheblich erschwert oder die Gefahr
der Entstehung von Wasserrissen, Bodenabschwemmungen, Hangrutschungen, Geröll- und
Geschiebebildungen herbeigeführt wird“, die Rod ung o hne Genehmigung (die
Wiederaufforstung von widerrechtlich gerodetem Walde kann angeordnet werden) und die
Neuanlage offener Gräben an Gebirgshängen in der Hauptgefällrichtung.
Bei forstwidriger Nutzung kann ,die künftige Bewirtschaftung“ vorgeschrieben werden.
Ferner enthält das Gesetz noch eine Reihe von Bestimmungen über die Anlage, Verlegung
und Beseitigung von Gräben, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.
1) Diese Bezeichnung ist irreführend, weil es sich in dem Gesetz nicht um den Schutz des
Waldes selbst, sondern um den Schutz des Gemeinwohls durch den Wald handelt.
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