Waldschutzgesetzgebung. 197
der Waldbestände zu verbieten. Diese Ansicht stützt sich vorwiegend auf den § 32 des
preußischen Feld- und Forstpolizeigesezes vom 1. April 1880 (FFG.), neue Fassung
vom 15. Januar 1926:
Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird
bestraft, wer unbefugt auf Forsstgrundstücken
1. außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, mit
einem Werkzeug, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräte, welches zum
Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Streu, Wald b aum früch ten oder Harz
seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält;
2. Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet;z -
3. Einfriedigungen übersteigt;
4. Forstkulturen betritt;
5. solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen oder Aufarbeiten
der Hölzer beschäftigt oder welche zur Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die Werkzeuge ein-
rerstt werden. auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer
Aus diesem Paragraphen, der mit Ausnahme der angeführten Beschränkungen nichts
über das Betreten, der Waldwege und Forstgrundsstücke aussagt, hat man in Preußen
vielfach herauslesen wollen, daß durch ihn b eso nd er e Vor s < r i f t en zum Schutze
des Waldes gegeben seien, „welche die strafrechtlichen Schranken für das Betreten der
Forsten erschöpfend aufzählen und daher die Anwendung des § 368° des Reichssstraf-
gesetibuchs vom 15. Mai 1871 ausschließen“. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in diesem
Paragraphen denjenigen mit Strafe, der unbefugt auf einem durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Daß jedoch dieser Paragraph
des RSirG. durch das preußische FFG. nicht aufgehoben worden ist, ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 8 dieses letzteren Gesetzes, in dem es ausdrücklich heißt: „Wer abgesehen
von den Fällen des § 368° des RStrG. usw.“. Auch eine Bezugnahme auf den § 87
des FIG., der eine Außerkraftsetung aller diesem Gesetz entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmungen vorsieht, ist hinfällig. Denn Landesrecht kann Reichsrecht nicht brechen.
„Für die Beurteilung der Rechtslage ist ferner der § 7 des FFG. von Bedeutung,
welcher wie folgt lautet:
Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft,
wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetbuches, von einem Grundstücke, auf
dem er ohne Befugnis sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt
oder dem an ihn ergangenen Verbot des Berechtigten zuwider an demselben oder an dem
folgenden Tage das Grundstück unbefugt betritt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Aus dieser Bestimmung erhellt ohne weiteres, daß der Waldeigentümer den Aufenthalt
„Unberechtigter“ im Walde außerhalb der rechtlich „öffentlichen“ Wege, also auch auf
seinen Privatwegen, unter die selbstverständlich auch Forstwege fallen, nicht zu dulden
braucht, und jeder, der im Walde außerhalb der öffentlichen Wege unbefugt betroffen wird,
einer Aufforderung des Waldeigentümers oder seines Beauftragten, den Wald zu verlassen,
Folge leisten muß, wenn er nicht bestraft werden will.
Daß dem Waldbesitzer die Befugnis zuerkannt ist, Grundstücke und Wege durch
Warnungszeichen usw. abzusperren oder zu verbieten, ergibt sich aus dem § 26° des
FIG., welcher u. a. mit Strafe den bedroht, der zur Absperrung von Grundstücken oder
Wegen dienende Merkmale oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt
oder unkenntlich macht. Seine Bestimmung im Absatz 3 bezweckt, Grenz- und Warnungs-