Full text: Forstwirtschafts-Politik

202 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
stücks etwas zu dulden oder zu unterlassen, was er sonst vermöge seines Eigentumsrechts 
untersagen oder tun könnte“, oder, kurz gesagt: dingliche Nutzungsrechte an einem 
fremden Walde. 
Von den Reallassten unterscheiden sich die Forstnu iz ung sr e <h t e da- 
durch, daß bei ihnen der Eigentümer des belasteten Waldes nur etwas zu dulden oder 
zu unterlassen hat, während bei den Reallasten der Eigentümer der belasteten Sache die 
Verpflichtung hat, etwas zu tun, etwas zu leisten. Die Reallasten verlangen also vom 
Standpunkte des Berechtigten aus mehr. 
Eine Eigentümlichkeit der Forstnutzungsrechte ist es, daß bei ihnen als belastetes 
Objekt nicht der Grund und Boden allein, sondern der Wald, d. h. der Grund und Boden 
mit Einschluß des Holzbestandes, zu betrachten ist, da ssonst die Voraussetzung für 
dauernden Bezug der Nutzungen nicht vorhanden wäre. 
Entstehung und Gliederung der Forstnutzungsrechte. 
Die Forstnutzuungsrechte, deren Ent st e h u n g zum Teil bis in die ältesten Zeiten 
der Eigentumsbildung an Grund und Boden zurückreicht, sind in der Hauptsache entstanden: 
durch Verwandlung von genosssenschaftlichem oder herrschaftlichem Eigentumsrecht 
in servitutarische Nutzungsrechte; 
mittels eines konstituierenden Willensaktes (Verleihung, Schenkung, Vertrag) und 
durch Verjährung. 
Die genaue Entsstehungsweise der einzelnen konkreten Forstnutzungsrechte ist heute 
nur in den seltensten Fällen nachweisbar. Viele Forstnutzungsrechte sind im Laufe der 
Jahrhunderte unrechtmäßig erweitert, viele aber auch durch Willkür und Vergewaltigung 
verkürzt worden. 
Gliederung : Nach dem Nutzung sg eg enst an d lassen sich die Forst- 
nutzungsrechte gliedern in: 
. Holznutzungsrechte. 
Nutzholznutzungsrechte, 
Brennholznutzungsrechte usw. 
Nutzungsrechte auf Nebennutzungsgegenstände. 
Waldstreunutungsrechte, 
Waldweidenutzungsrechte, 
Waldgrasnutzungsrechte, 
Mastnutzzungsrechte, 
Harznutzungsrechte usw. 
Nach der Nutz ung s g r ö ß e trennt man die Forstnutzungsrechte auch in 
b e stim mt e oder gemessene und un be sti m m t e oder ungemessene und nach der 
Zeit der Benutzung in ständ ige und unständ i g e Forstnutzungsrechte. 
Die Bedeutung der Forstnutzungsrechte 
war früh er eine ganz andere als heute. Die meisten Nutzungen, welche heute als 
Forstnutzungsrechte auftreten, sind in einer Zeit fast ausschließlicher Naturalwirtschaft 
entstanden. In diesen Zeiten war ihre Existenz nicht nur eine notwendige Voraus- 
setzung für die erste Ansiedlung, sie waren auch unentbehrlich zur Verwertung der
	        
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