Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 203
damals noch im Üübermaße vorhandenen Walderzeugnisse und zur Erlangung der Roh-
und Hilfsstoffe (Holz, Weide, Mast), deren Bezug für die damalige, vor allem für die
bäuerliche Bevölkerung eine Lebensnotwendigkeit war.
Mit der Weiterentwicklung der Volkswirtschaft und der Verbesserung und Inten-
sivierung des landwirtschaftlichen Betriebes haben aber die Forstberechtigungen ihre
frühere Bedeutung allmählich immer mehr eingebüßt und h e ut e fast ganz verloren.
Heute sind sie für die Nutzungsberechtigten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle
nicht nur entbehrlich, sie stehen sogar einer gesunden Fortentwicklung der Landwirtschaft
meist geradezu im Wege. Der Erreichung der heute angestrebten Forstwirtschaftsziele
aber stehen sie dermaßen hinderlich entgegen, daß man allenthalben mit vollem Recht
ihre Abl ös u n g oder doch mindestens ihre Re g e lun g in Angriff genommen
und zum großen Teile auch schon durchgeführt hat.
Regelung der Forstnutzungsrechte.
Unter der Regelung oder Regulierung der Forstnutzungsrechte versteht man die
zeitliche oder räumliche Fixierung des Umfanges und der Ausübungsart der Forst-
nutzungsrechte.
Sie muß als Mindesst-Schutz für die Forstwirtschaft überall da gefordert werden,
wo eine Zwangsablösung nicht angebracht erscheint oder nach der geltenden Gesetzgebung
nicht durchführbar ist. Die Regulierung nimmt eine genaue Scheidung zwischen den
Pflichten des Belasteten und den Rechten des Berechtigten vor und ist nicht nur für den
Belasteten, sondern auch für den Berechtigten vorteilhaft. Denn sie ermöglicht die
dauernde Erhaltung eines leislungsfähigen Waldes, die eine notwendige Voraussetzung
für die dauernde Ausübung des Forstnutzungsrechtes ist und an der deshalb auch der
Berechtigte interessiert ist. Sie bringt aber auch dadurch beiden Teilen Vorteil, daß sie
ihnen eine größere wirtschaftliche Freiheit und Beweglichkeit sichert und den Verkauf
und die Umwandlung der Forstnutzungsrechte ermöglicht.
Nach dem Vorgange Dan > el manns urnterscheidet man gewöhnlich vier Arten
der eigentlich en Regulierung:
die Umwandlung,
die Einschränkung oder Ermäßigung,
die Fixierung und
die Verlegung.
Umwandlung.
Bei der Umwandlung wird dem Berechtigten an Stelle des seitherigen ein anderer
N atura l bezug eingeräumt (z. B. statt Scheiter Prügel). Eine Umwandlung in Geld
ist selbstverständlich keine Umwandlung in dem hier gemeinten Sinne, sondern schon
eine Art der Ablösung.
Die Einschränkung oder Ermäßigung
besteht in der vorübergehenden Herabsetzung der normalen Rutzung bei Leistungs-
unfähigkeit der belasteten Waldungen infolge von Betriebsänderungen, Boden-
verschlechterung, Kalamitäten usw. So können z. B. nach Art. 25 des bayerischen Forst-
gesetzes Forstnutzungsrechte, welche die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes beein-