Full text : Forstwirtschafts-Politik

Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 207
Streu als bisher notwendig haben wird, wenn er nicht kapitalkräftig genug ist, um sich
Surrogate zu verschaffen. – Das Abfindungsland muß in entsprechender Nähe des
Wirtsschaftshofes liegen, mit dem vorhandenen Besitz arrondiert werden können und durch
Wege zugänglich sein!).“
Geld abf ind ung.
Der Abfindung in Wald und landwirtschaftlichem Kulturland wird in neuerer Zeit
die viel einfachere und bequemere Abfindung durch Geld, und vor allem durch Kapital,
fast durchweg vorgezogen. Eine Ablösung im wahren Sinne dieses Wortes ist schließlich
auch nur durch Geldkapital, nicht aber durch eine Geldrente zu erreichen. Wenigstens
bringen d au er n d e oder e w i g e Renten, in deren Ewigkeitsnatur es liegt, daß sie nicht
durch Kapital ablösbar sind, nicht die zum Begriffe der „Ablösung“ gehörende Lösung
des Rechtsverhältnisses mit sich. Sie werden deshalb auch nur selten gesetzlich zugelassen.
Von der Zeitr ente oder zeitlichen Rente, die sich sehr wohl mit dem Begriffe
der Ablösung verträgt, wird dagegen gerne Gebrauch gemacht, wenn die sofortige Aufbringung
 eines einmaligen Ablösungskapitals dem Belasteten nicht möglich ist oder schwer
fällt. Bei der Abfindung durch Zeitrente muß die eine bestimmte Zeit hindurch jährlich
zu bezahlende Rente so bemessen werden, daß sie nicht nur den jährlichen Wert des
Nutzungsrechts, sondern auch noch eine Tilgungsquote (die sogenannte „Annuität“) in
sich faßt.
Die in den Ländern des Deutschen Reiches geltende
Ablösungsgesetzgebung?*)
hat sich territorial entwickelt und ist deshalb auch sehr buntscheckig und vielgestaltig. Sie
ist enthalten: teils in der allgemeinen Agrargeseßgebung (so in Preußen), teils in den
Forstgeseßen (so in Bayern und Baden) und teils in besonderen, Spezialgesezen (so in
Württemberg und Hannover). Die beiden Mecklenburg und die bayerische Pfalz haben
überhaupt keine Ablösungsgessetzgebung. Auch nach dem Erscheinen des Bürgerlichen Gesetzbuches
 des Deutschen Reiches sind diese meist vor dem Inkrafttreten des BGB. veröffentlichten
 Gesetze in Gültigkeit geblieben. Nach Art. 113 des Einführungsgesseßes zum
BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche „die Ablösung, Umwandlung
oder Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten“ betreffen, unberührt.
Nach der in ihren Ablösungsgesetzen bestimmten Art der Ablösung (unbedingte Zwangsablösung,
 bedingte Zwangsablösung, freiwillige Ablösung) kann man die Länder oder
Länderteile des Deutschen Reiches in drei Gruppen gliedern:
die Länder oder Landesteile, in denen die unbedingte Zwangsablösung,
die Länder oder Landesteile, in denen die bedingte Zwangsablösung, und
die Länder oder Landesteile, in denen die freiwillige Ablösung gilt.
1) Endres, I. c., S. 531.
?) Im Anschluß an D an > el m an n s Schrift „Die Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“.
 1. Teil, Berlin 1880, S. 87/113, und seinen Artikel: „Das Ergänzungsgeseß
 vom 17. Juni 1896 zum bayrischen Forstgeseß vom 28. März 1852“ in der Zeitschrift für
Forst- und Jagdwesen, Januar 1899, S. 3 ff.
            
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