Full text: Forstwirtschafts-Politik

206 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
Wahl des Abfindungsobjektes. 
Als Abfindungsobjekte oder Abfindungsmittel kommen in Frage: 
Grund und Boden, und zwar entweder: 
bestockter Waldgrund oder 
landwirtschaftliches Kulturgelände. 
Geld, und zwar entweder: 
Kapital oder 
Rente. 
Welches Abfindungsmittel den Vorzug verdient, ob Land oder Geld, das muß nach 
der Art des Nutzungsrechtes und nach den örtlichen Verhältnissen entschieden werden. 
Gegen die Abfindung in Land ist jedoch, abgesehen von der Schwierigkeit ihrer Bemessung, 
einzuwenden, daß sie nicht im Landeskulturinteresse liegt. 
Grund und Boden. 
Waldabfindung. Sie ist vertreten in der Gesetzgebung zu Beginn des 
19. Jahrhunderts, welche, von liberalisstischem Wirtsschaftsgeist beseelt, freie Konkurrenz 
auf allen Gebieten anstrebte und vor einer Parzellierung des Waldbesitzes, ja selbst des 
Staatswaldbessitzes nicht zurückschreckte, weil sie, ihren Prinzipien getreu, der Staats- 
waldwirtsschaft jegliche Berechtigung absprach und in der Waldabfindung ein gutes Mittel 
entdeckt zu haben glaubte, um den lästigen Staatswaldbesitz loszuwerden. Die Wald- 
abfindung wurde damals wohl auch deshalb bevorzugt, weil Geld zur Ablösung meist 
nicht verfügbar war. Mit der Abfindung in Wald will man dem Berechtigten Gelegen- 
heit geben, die bisher durch die Ausübung des Forstnutzungsrechtes bezogenen Nutzungen 
in Zukunft aus dem Abfindungswalde zu decken. Die Waldabfindung kommt jedoch 
nur für Holznutzungsrechte in Frage, für Nebennutzungsrechte läßt sie sich deshalb nicht 
rechtfertigen, weil der nachhaltige Hauptnutzungsertrag des Waldes, d. h. der Holzertrag, 
kein dem entgehenden Nutzungsgegenstand entsprechendes Äquivalent bildet. Aber selbst 
bei der Ablösung von Holznutzungsrechten ist die Waldabfindung mit großer Vorsicht 
zu handhaben, weil sie leicht zu einer Zerstückelung des Waldbesizes und damit meist 
zur Waldzerstörung führt. Bei der Abfindung von kleinen Privaten ist deshalb die 
Waldabfindung unter allen Umständen auszuschließen. Nur für die Abfindungen ganzer 
Gemeinden und von Genossenschaften sollte sie angewendet werden, und auch hier sollte 
sie nur dann stattfinden, wenn die Erhaltung und geregelte Bewirtschaftung des Ab- 
findungswaldes sichergestellt ist. 
Die Abfindung mit landwirtsc<haftlihem Kulturgelände 
spielt in der Ablösungsgesetz gebung Norddeutschlands und vor allem Preußens eine große 
Rolle. Dort benutzte man sie als ein Mittel zur Schaffung kleinerer und mittlerer 
bäuerlicher Wirtschaften und damit zur Seßhaftmachung der Bevölkerung. Eine nicht 
immer zutreffende Voraussezung für die Wahl der Landabfindung ist das Bedürfnis des 
Berechtigten an einem Landzuwachs. „Während die Waldabfindung nur für die Ablösung 
von Holzrechten geeignet ist, läuft es dem Wesen der Landabfindung nicht zuwider, dieselbe 
auch auf Streu-, Weide- und Gräsereiberechtigungen auszudehnen. Werden Streurechte 
durch Entschädigung mit landwirtschaftlichem Nutzlande abgelöst, dann ist freilich zu 
besorgen, daß der Abgefundene zur Düngung dieser neuen Flächen eigentlich noch mehr
	        
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