Full text: Forstwirtschafts-Politik

214 Regulierung besonderer Besitformen. 
dieser Waldungen zu entwerfen; es werden daher im folgenden von denjenigen 
deutschen Ländern, die überhaupt Angaben machen konnten, Einz e ld ar st e l lun g en 
gegeben: 
Bay e r n : Von den etwa 400 000 ha Gemeindewaldungen sind etwa 30 '%/%, 
von den etwa 1 270 000 ha Privatwaldungen etwa 10 ‘/o mit Forstrechten 
belastet. 
Preußen : 
Regierungsbezirk Br e s l a u : Die — meist großen + Privatforsten sind zum 
Teil noch mit Forstrechten aller Art belastet. 
Regierungsbezirk M i n d en : Die Gemeindewaldungen sind noch mit Laub- 
streu-, Raff- und Leseholz- und Brennholzrechten belaste. 
Regierungsbezirk C a \s e l : 21 0/0 der nichtstaatlichen Waldungen sind noch mit 
Raff- und Leseholzrechten belastet. 
Regierungsbezirk C o b l e n z : Auf den 166 000 ha Gemeinde- usw. Waldungen 
lasten noch Rechte mit einer Nutzungsgröße von 270 rm Brennholz, 300 rm 
Leseholz, 110 rm Streu; auf 120 ha lasten noch Weiderechte. 
Regierungsbezirk St ett i n : Gering belastet. 
Regierungsbezirk All e n st e i n : Die Belastung dürfte die ähnlichen Ausmaße 
besizen wie im St. W. (geringe Brennholz- und Weiderechtsbelastung). 
Frank furt a. O.: Vereinzelt besteht noch Belastung. 
Schleswig : Die Gemeindewaldungen sind nicht, die Privatwaldungen sehr 
gering mit Holz- und Weiderechten belastet. 
Hildes h eim : Nichtstaatliche Waldungen nur teilweise mit Brennholz-, 
Leseholz-, Weide- und Wegeberechtigungen belastet. 
Trier : Nichtstaatliche Waldungen nicht belastet. 
Aach en : 14 °so der Gemeindewaldungen sind noch mit Brennholz-, Leseholz-, 
Streu- und Weiderechten belastet. 
Sigmaringen : Von den etwa 200 000 ha Gemeindewaldungen sind noch 
fast alle mit den sogenannten „Allmendnutzen“ belastet. 
Birk enf e ld : Es besteht noch Belastung mit Rechten auf Streu, Weichholz- 
nutzung, kleineres Geschirrholz. 
Sachsen- Weimar : Der Gemeindewald ist noch zu etwa 7 °/o mit Holz-, 
Weide-, Streu- und Leseholzrechten, der Privatwald zu etwa 1,5 °/» mit Streu- 
und Lesseholzrechten belastet. 
Zwangsmaßnahmen zur Regulierung besonderer 
Besitzformen. 
Hierher gehören: 
Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft, 
Regulierung der Privatforstwirtschaft, 
Fideikommiß-Auflösungs-Gesetzgebung, 
Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung neuer Wald- 
genossenschaften.
	        
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