214 Regulierung besonderer Besitformen.
dieser Waldungen zu entwerfen; es werden daher im folgenden von denjenigen
deutschen Ländern, die überhaupt Angaben machen konnten, Einz e ld ar st e l lun g en
gegeben:
Bay e r n : Von den etwa 400 000 ha Gemeindewaldungen sind etwa 30 '%/%,
von den etwa 1 270 000 ha Privatwaldungen etwa 10 ‘/o mit Forstrechten
belastet.
Preußen :
Regierungsbezirk Br e s l a u : Die — meist großen + Privatforsten sind zum
Teil noch mit Forstrechten aller Art belastet.
Regierungsbezirk M i n d en : Die Gemeindewaldungen sind noch mit Laub-
streu-, Raff- und Leseholz- und Brennholzrechten belaste.
Regierungsbezirk C a \s e l : 21 0/0 der nichtstaatlichen Waldungen sind noch mit
Raff- und Leseholzrechten belastet.
Regierungsbezirk C o b l e n z : Auf den 166 000 ha Gemeinde- usw. Waldungen
lasten noch Rechte mit einer Nutzungsgröße von 270 rm Brennholz, 300 rm
Leseholz, 110 rm Streu; auf 120 ha lasten noch Weiderechte.
Regierungsbezirk St ett i n : Gering belastet.
Regierungsbezirk All e n st e i n : Die Belastung dürfte die ähnlichen Ausmaße
besizen wie im St. W. (geringe Brennholz- und Weiderechtsbelastung).
Frank furt a. O.: Vereinzelt besteht noch Belastung.
Schleswig : Die Gemeindewaldungen sind nicht, die Privatwaldungen sehr
gering mit Holz- und Weiderechten belastet.
Hildes h eim : Nichtstaatliche Waldungen nur teilweise mit Brennholz-,
Leseholz-, Weide- und Wegeberechtigungen belastet.
Trier : Nichtstaatliche Waldungen nicht belastet.
Aach en : 14 °so der Gemeindewaldungen sind noch mit Brennholz-, Leseholz-,
Streu- und Weiderechten belastet.
Sigmaringen : Von den etwa 200 000 ha Gemeindewaldungen sind noch
fast alle mit den sogenannten „Allmendnutzen“ belastet.
Birk enf e ld : Es besteht noch Belastung mit Rechten auf Streu, Weichholz-
nutzung, kleineres Geschirrholz.
Sachsen- Weimar : Der Gemeindewald ist noch zu etwa 7 °/o mit Holz-,
Weide-, Streu- und Leseholzrechten, der Privatwald zu etwa 1,5 °/» mit Streu-
und Lesseholzrechten belastet.
Zwangsmaßnahmen zur Regulierung besonderer
Besitzformen.
Hierher gehören:
Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft,
Regulierung der Privatforstwirtschaft,
Fideikommiß-Auflösungs-Gesetzgebung,
Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung neuer Wald-
genossenschaften.