Full text: Forstwirtschafts-Politik

222 Regulierung besonderer Besitformen. 
Innerhalb Pr e uß ens : 
die östl ichen Provinzen, 
die Provinzen Westfalen und Rheinland, 
die Sta dt Goslar und die der Landgemeinde-Ordnung nicht unterstehenden 
Städte in den Fürstentümern Kalenberg, Göttingen und 
Grubenh ag en (Städte-Ordnung vom 24. Juni 1858); 
die ehemals bay eri schen Landesteile. 
Bayern einschließ lich Kobur g und ausschließlich der bayerischen Pfalz 
und des größeren Teiles des Regierungsbezirkes Unterfranken; 
Württemberg; 
Mecklenburg- Schwer in (für die Waldungen der Städte mit Ausnahme 
von Rostock; Landgemeinde-Waldungen existieren nicht); 
O l d enb u r g (Forstordnung vom Jahre 1840); 
S ach s en - We i m a r (Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1895 und Anweisungen 
der Bezirksausschüsse); 
G o t h a (Waldschutzgesez vom Jahre 1904); 
Schwarzbur g -Sonders h au s en (Verordnung vom Jahre 1858); 
S achs en- Alt enbur g (Städte-Ordnung vom Jahre 1897). 
Pr euß en. 
In den östlichen Provinzen (Ostpreußen, Grenzmark, Pommern, 
Brandenburg, Sachsen, Schlesien) gelten die Bestimmungen des Ges e ß es v om 
14. August 1876, „betr. die Verwaltung der den Gemeinden und 
öffentlichen Anstalten gehörigen Holzung en“. Die Bewirtschaftung 
der Holzungen der Gemeinden usw. muß sich nach diesem Gesetz innerhalb der Grenzen 
der Nachhaltigkeit bewegen. Der Bewirtschaftung sind Betriebspläne zugrunde zu legen, 
die der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedürfen und bei deren Aufstellung 
die Bedürfnisse und Wünsche der Waldeigentümer Beachtung finden sollen. Der im 
Betriebsplan festgesetzte jährliche Abnutzungssatz ist maßgebend für den Holzeinschlag. 
Abweichungen von dem festgesettten Betriebsplan durch Rodungen und Überschreitungen 
des Abnutzungssatzes, welche innerhalb der laufenden Nutzungsperiode nicht mehr ein- 
geholt werden können, bedürfen der Genehmigung des Regierungsprässidenten. Neben- 
nutzungen sind nur zulässig, wenn sie die Holzzucht nicht benachteiligen. Mindestens alle 
drei Jahre hat durch Regierungsforstbeamte eine Untersuchung der Waldungen an Ort 
und Stelle sstattzufinden. Wenn die Untersuchung ergibt, daß die Bewirtschaftung dem 
festgestellten Betriebsplane nicht entspricht, so kann die Einreichung jährlicher Fällungs-, 
Kultur- und Nebennutzungspläne angeordnet werden. Was die Betriebsführung anlangt, 
so sind die Eigentümer verpflichtet, für den Schutz und die Bewirtschaftung der Waldungen 
durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. Wenn die Eigen- 
tümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Regierungspräsident die 
fraglichen Handlungen durch Dritte auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen. –~ 
„Die Regierungsforstbeamten handeln nur von Fall zu Fall im Auftrage des Regierungs- 
präsidenten. Vorschriften über die Einrichtung der Verwaltung der Forsten, insbesondere 
solche zur Sicherstellung ausreichender forstlicher Einwirkung, hat das Gesetz nicht 
erlassen. So kommt es, daß selbst Forsten in der Größe einer Oberförsterei nur von 
einigen Förslern unter Leitung Nichtsachverständiger bewirtschaftet werden. In mehreren 
Regierungsbezirken ist ja durch das sehr tatkräftige Eintreten der Regierunasforstbeamten
	        
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