222 Regulierung besonderer Besitformen.
Innerhalb Pr e uß ens :
die östl ichen Provinzen,
die Provinzen Westfalen und Rheinland,
die Sta dt Goslar und die der Landgemeinde-Ordnung nicht unterstehenden
Städte in den Fürstentümern Kalenberg, Göttingen und
Grubenh ag en (Städte-Ordnung vom 24. Juni 1858);
die ehemals bay eri schen Landesteile.
Bayern einschließ lich Kobur g und ausschließlich der bayerischen Pfalz
und des größeren Teiles des Regierungsbezirkes Unterfranken;
Württemberg;
Mecklenburg- Schwer in (für die Waldungen der Städte mit Ausnahme
von Rostock; Landgemeinde-Waldungen existieren nicht);
O l d enb u r g (Forstordnung vom Jahre 1840);
S ach s en - We i m a r (Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1895 und Anweisungen
der Bezirksausschüsse);
G o t h a (Waldschutzgesez vom Jahre 1904);
Schwarzbur g -Sonders h au s en (Verordnung vom Jahre 1858);
S achs en- Alt enbur g (Städte-Ordnung vom Jahre 1897).
Pr euß en.
In den östlichen Provinzen (Ostpreußen, Grenzmark, Pommern,
Brandenburg, Sachsen, Schlesien) gelten die Bestimmungen des Ges e ß es v om
14. August 1876, „betr. die Verwaltung der den Gemeinden und
öffentlichen Anstalten gehörigen Holzung en“. Die Bewirtschaftung
der Holzungen der Gemeinden usw. muß sich nach diesem Gesetz innerhalb der Grenzen
der Nachhaltigkeit bewegen. Der Bewirtschaftung sind Betriebspläne zugrunde zu legen,
die der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedürfen und bei deren Aufstellung
die Bedürfnisse und Wünsche der Waldeigentümer Beachtung finden sollen. Der im
Betriebsplan festgesetzte jährliche Abnutzungssatz ist maßgebend für den Holzeinschlag.
Abweichungen von dem festgesettten Betriebsplan durch Rodungen und Überschreitungen
des Abnutzungssatzes, welche innerhalb der laufenden Nutzungsperiode nicht mehr ein-
geholt werden können, bedürfen der Genehmigung des Regierungsprässidenten. Neben-
nutzungen sind nur zulässig, wenn sie die Holzzucht nicht benachteiligen. Mindestens alle
drei Jahre hat durch Regierungsforstbeamte eine Untersuchung der Waldungen an Ort
und Stelle sstattzufinden. Wenn die Untersuchung ergibt, daß die Bewirtschaftung dem
festgestellten Betriebsplane nicht entspricht, so kann die Einreichung jährlicher Fällungs-,
Kultur- und Nebennutzungspläne angeordnet werden. Was die Betriebsführung anlangt,
so sind die Eigentümer verpflichtet, für den Schutz und die Bewirtschaftung der Waldungen
durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. Wenn die Eigen-
tümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Regierungspräsident die
fraglichen Handlungen durch Dritte auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen. –~
„Die Regierungsforstbeamten handeln nur von Fall zu Fall im Auftrage des Regierungs-
präsidenten. Vorschriften über die Einrichtung der Verwaltung der Forsten, insbesondere
solche zur Sicherstellung ausreichender forstlicher Einwirkung, hat das Gesetz nicht
erlassen. So kommt es, daß selbst Forsten in der Größe einer Oberförsterei nur von
einigen Förslern unter Leitung Nichtsachverständiger bewirtschaftet werden. In mehreren
Regierungsbezirken ist ja durch das sehr tatkräftige Eintreten der Regierunasforstbeamten