Full text : Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 223
erheblich mehr zum Nutzen der Kommunalforsten getan, als das Gesetz verlangt und
vorschreibt. Dadurch wird eine wirkliche Betriebsaufsicht ermöglicht, während das Gesetz
einen Zustand erschaffen hat, der als zwischen das System der staatlichen Forstbetriebsaufsicht
 und das der allgemeinen Vermögensaufsicht fallend bezeichnet werden muß!).“
Das Gesetz enthält außerdem wichtige Bestimmungen über Aufforslungen unkultivierter
Grundstücke. Zu solchen Aufforstungen können die Gemeinden durch Beschluß des
Bezirksrats angehalten werden, wenn ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur hierzu
vorliegt. Den Gemeinden, welche solche Aufforstungen vornehmen, ist der zwanzigfache
Betrag der auf den fraglichen Grundstücken ruhenden Jahresgrundsteuer zu den Kosten der
ersten Anlage aus der Staatskasse zu überweisen. Den Gemeinden, welche finanziell
nicht in der Lage sind, derartige Aufforstungen auszuführen, soll darüber hinaus aus der
Staatskasse noch eine angemessene Beihilfe gewährt werden. – Teilung von
Gemeindewald un gen. „Die Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 bezog sich,
was die reale Teilung anlangt, nur auf die „,gemeinschaftlichen Waldungen. , d. h. auf
Genossenforste von der Qualität der Realgemeinden usw., und schränkte deren Teilbarkeit
ein. Die Teilung der eigentlichen Gemeindewaldungen wurde in den meisten Gebieten
durch die auf das Landeskulturedikt von 1811 folgende Gemeindegesetgebung verhindert.
Außerdem wurde aber durch die Deklaration vom 26. Juli 1847 der vielfach mißbräuchlichen
 Auslegung der G.T.O. von 1821 ein Ende gemacht, indem bestimmt wurde, daß
sowohl das Kämmereivermögen als das Bürgervermögen durch eine Gemeinheitsteilung
niemals in Privatvermögen der Gemeindemitglieder verwandelt werden kann. Diese
Bestimmung gilt nun in allen Teilen“?) Preußens.
In den Provinzen Rheinland und We stf alen regelt die Veror
 d nung vom 24. Dez e mb e r 1816 mit den dazu ergangenen Instruktionen die
Bewirtschaftung und Verwaltung der Kommunalwälder eingehend „und hat auch feste
Vorschriften über die Einrichtung der Gemeindeforstverwaltung gegeben. Sämtliche
Kommunalwaldungen (mit geringen Ausnahmen) sind nach Anhörung der Waldbesitzer
zu Verwaltungsbezirken (Gemeinde-Oberförstereien) zusammengeschlossen. Gegen einen
Zusammenschluß erfolgende Beschlüsse der Gemeinden usw. kann der Regierungspräsident,
wenn sie dem Interessse einer geregelten Forstwirtschaft nicht entsprechen, zur Entscheidung
 des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bringen, die maßgebend
 ist. Die Staatsbehörde kann also die Bildung der Verwaltungsbezirke (ebenso
auch der Betriebsbezirke) erzwingen. Für die Verwaltung der Gemeinde-Oberförstereien
sind Gemeindeoberförster aufzustellen, die die materielle Befähigung der staatlichen Oberförster
 haben müssen. Ebenso sind Betriebsbezirke (Förstereien) aus einer oder mehreren
Forsten zu bilden und durch Gemeindeförster, bei kleinen Bezirken Gemeindeunterförster,
zu besetzen. Die Anstellung der Gemeindeforstbeamten unterliegt der Bestätigung durch
den Regierungspräsidenten und hat auf Lebenszeit zu erfolzen. . . . Die Bewirtschaftung
 der Forsten erfolgt auf Grund von Betriebsplänen, die der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde unterliegen. Wünsche der Gemeinden usw. sind vor Festssetzung der
Pläne anzuhören und zu berücksichtigen, soweit das mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft
vereinbar ist. Bei Festsetzung des jährlichen Einschlagsssolls ist die Belassung eines
Reservequantums für Notfälle der Gemeinden usw. (Gemeindebauten usw.) vorzusehen.
1) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“. Herausgegeben vom Verbande höherer
frontwnzzttzebesrten, |tctdatny 1925, S. 14/15.
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