Regulierung der Geineindeforstwirtschaft. 227
Gesetze vom 10. Juli 1859 und 30. Oktober 1860. „Die Gesamtfläche umfaßt
etwa 62 000 ha. Die Betriebseinrichtung erfolgt durch die staatliche Forst-
behörde nach Anhörung der waldbesitzenden Körperschaften, ebenso die Betriebs-
verwaltung durch die staatlichen Oberförstereien, denen die Kommunalforsten
nach Ermessen der staatlichen Forstbehörde zugeteilt sind. Aufstellung und
Ausführung der jährlichen Wirtschaftspläne ist Sache der Forstbehörde, jedoch
sind die Waldbesitzer hinzuzuziehen und anzuhören. Berufungen gegen
Bestimmungen der Forstbehörde unterliegen der Entscheidung des Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Regierungsforstbeamten führen
Leitung und Aufsicht über den Dienst als laufende Dienstgeschäfte ohne
weiteres aus. Holzaufseher für den Forstschutz, denen aber Beihilfe beim
Forstbetrieb obliegt, werden von den Gemeinden usw. gewählt und nach
Genehmigung durch die Staatsforstbehörde angestellt und entlasssen. Ver-
wertung der Forstprodukte und Geldrechnungsführung obliegt den Wald-
besitern mit Unterstüzung durch die staatlichen Oberförster. Die wald-
besitzenden Körperschaften haben gesetzlich festgelegte, sehr niedrige Besoldungs-
beiträge an die Staatskasse zu leisten!).“ Als Maßstab für diese Beiträge
dient die Fläche.
In etwas mäßigerer Form besteht die Beförsterung innerhalb der
Provinz Hessen-Nassau:
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen nach den Geseßzen vom
29. Juni 1821, 23. Oktober 1834 und den Ministerialverfügungen vom
28. August 1824, 26. November 1827, 5. März 1840 und 21. Januar 1858.
~ Die Betriebseinrichtung erfolgt nach Anordnung der Ausfsichtsbehörden,
die Anfertigung der Jahrespläne durch die staatlichen Oberförster. „Bei
Beschwerden sollen die Landräte vermitteln, die Regierung entscheiden. Die
Betriebsführung liegt in der Hand der staatlichen Oberförster, die Betriebs-
beamten werden auf Vorschlag der Waldbessitter durch den Regierungs-
präsidenten ernannt. Die Aufsichtsführung der Regierungsforstbeamten gehört
zu den laufenden Dienstgeschäften dieser Beamten. Die Nutzungs- und Geld-
verwaltung ist Sache der Körperschaften, jedoch haben die staatlichen Ober-
förster sie dabei zu unterstüßen. Die Waldbesitzer haben an den Staat mäßige
Besoldungsbeiträge zu entrichten?) “, die nach der Fläche berechnet werden.
Im ehemaligen Herzogtum Nassau nach dem Edikt vom
9. November 1816, dem Gesetz vom 27. September 1842 und dem Gemeinde-
geseß vom 26. Juni 1854. Auch hier „werden die Verwaltungs-Dienstbezirke
aus Staats- und Kommunalwald gebildet und mit staatlichen Beamten besetzt,
die die gesamten Dienstgeschäfte mit Ausnahme der Nutzungs- und Geld-
verwaltung zu führen haben, die den Waldbesitzern verbleibt. Die Anstellung
der Betriebsbeamten ist den Gemeinden usw. überlassen, jedoch unter Vor-
behalt der Bestätigung durch die Staatsbehördes)“. Die Beförsterungsbeiträge
werden nach der Fläche ermittelt.
') „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 11/12.
*) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 12.
s) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 12.
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