Full text: Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Geineindeforstwirtschaft. 227 
Gesetze vom 10. Juli 1859 und 30. Oktober 1860. „Die Gesamtfläche umfaßt 
etwa 62 000 ha. Die Betriebseinrichtung erfolgt durch die staatliche Forst- 
behörde nach Anhörung der waldbesitzenden Körperschaften, ebenso die Betriebs- 
verwaltung durch die staatlichen Oberförstereien, denen die Kommunalforsten 
nach Ermessen der staatlichen Forstbehörde zugeteilt sind. Aufstellung und 
Ausführung der jährlichen Wirtschaftspläne ist Sache der Forstbehörde, jedoch 
sind die Waldbesitzer hinzuzuziehen und anzuhören. Berufungen gegen 
Bestimmungen der Forstbehörde unterliegen der Entscheidung des Ministers 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Regierungsforstbeamten führen 
Leitung und Aufsicht über den Dienst als laufende Dienstgeschäfte ohne 
weiteres aus. Holzaufseher für den Forstschutz, denen aber Beihilfe beim 
Forstbetrieb obliegt, werden von den Gemeinden usw. gewählt und nach 
Genehmigung durch die Staatsforstbehörde angestellt und entlasssen. Ver- 
wertung der Forstprodukte und Geldrechnungsführung obliegt den Wald- 
besitern mit Unterstüzung durch die staatlichen Oberförster. Die wald- 
besitzenden Körperschaften haben gesetzlich festgelegte, sehr niedrige Besoldungs- 
beiträge an die Staatskasse zu leisten!).“ Als Maßstab für diese Beiträge 
dient die Fläche. 
In etwas mäßigerer Form besteht die Beförsterung innerhalb der 
Provinz Hessen-Nassau: 
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen nach den Geseßzen vom 
29. Juni 1821, 23. Oktober 1834 und den Ministerialverfügungen vom 
28. August 1824, 26. November 1827, 5. März 1840 und 21. Januar 1858. 
~ Die Betriebseinrichtung erfolgt nach Anordnung der Ausfsichtsbehörden, 
die Anfertigung der Jahrespläne durch die staatlichen Oberförster. „Bei 
Beschwerden sollen die Landräte vermitteln, die Regierung entscheiden. Die 
Betriebsführung liegt in der Hand der staatlichen Oberförster, die Betriebs- 
beamten werden auf Vorschlag der Waldbessitter durch den Regierungs- 
präsidenten ernannt. Die Aufsichtsführung der Regierungsforstbeamten gehört 
zu den laufenden Dienstgeschäften dieser Beamten. Die Nutzungs- und Geld- 
verwaltung ist Sache der Körperschaften, jedoch haben die staatlichen Ober- 
förster sie dabei zu unterstüßen. Die Waldbesitzer haben an den Staat mäßige 
Besoldungsbeiträge zu entrichten?) “, die nach der Fläche berechnet werden. 
Im ehemaligen Herzogtum Nassau nach dem Edikt vom 
9. November 1816, dem Gesetz vom 27. September 1842 und dem Gemeinde- 
geseß vom 26. Juni 1854. Auch hier „werden die Verwaltungs-Dienstbezirke 
aus Staats- und Kommunalwald gebildet und mit staatlichen Beamten besetzt, 
die die gesamten Dienstgeschäfte mit Ausnahme der Nutzungs- und Geld- 
verwaltung zu führen haben, die den Waldbesitzern verbleibt. Die Anstellung 
der Betriebsbeamten ist den Gemeinden usw. überlassen, jedoch unter Vor- 
behalt der Bestätigung durch die Staatsbehördes)“. Die Beförsterungsbeiträge 
werden nach der Fläche ermittelt. 
') „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 11/12. 
*) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 12. 
s) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 12. 
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