Full text : Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 229
Zahl von Hilfsbeamten besteht, bearbeitet. Bei der endgültigen Festsetzung der Holznutzungen
 sollen die Bedürfnisse des Waldeigentümers Berücksichtigung finden. Das fertige
Einrichtungswerk wird von dem Forsttaxator beurkundet und von ihm direkt dem Forstamt
zur Anerkennung vorgelegt. Falls dieses nichts zu bemerken hat, so erkennt es das
Einrichtungswerk durch Mitunterschrift an und legt es der Forsstabteilung zur Genehmigung
vor. Bei etwaigen Beanstandungen ist das Einrichtungswerk unter Begründung der
abweichenden Ansichten vorzulegen. Es wird sodann von dem Hauptreferenten oder dessen
Stellvertreter geprüft. Über strittige Punkte entscheidet die Forstabteilung. Sodann geht
das Einrichtungswerk g e n e h m i g t an das Forstamt zum Vollzug zurück, bei Gemeindeund
 Körperschaftswaldungen unter der Bedingung, daß seitens des Waldbesitzers innerhalb
vier Wochen keine Einwendungen geltend gemacht werden (§8 2 der Gemeindewaldwirtschaftsordnung
 von 1915). Die Gemeinden usw. können gegen die Genehmigung des
Einrichtungswerkes durch die Forstabteilung Rekurs einlegen, über den das Ministerium
der Finanzen unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern entscheidet. – Auf Grund
des Wirtschaftsplanes wird der jährliche Hiebs-, Nebennutzungs- und Kulturplan vom
Forstamt im Benehmen mit der Gemeinde- usw. Behörde festgesetzt. Diese Pläne werden
vollzugsreif durch die Unterschrift der Gemeinden usw. Für Abweichungen vom Wirtschaftsplan
 ist die Genehmigung der Forstabteilung anläßlich der jährlichen Vorlage der Pläne
einzuholen. Beanstandet die Gemeindebehörde den Hiebsplan usw., so entscheidet das
Bezirksamt bzw. der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheidung kann die Gemeinde usw. beim
Ministerium der Finanzen Rekurs einlegen. ~ Alles zum Hiebe bestimmte Holz ist durch
das Forstamt auszuzeichnen. Fällung, Aufbereitung und Anrücken geschehen nach den
Anordnungen und unter Aufsicht des Forstamts. Das aufgearbeitete Holz muß vom
Forstamte aufgenommen und unter Mitteilung der Aufnahmelisten der Gemeinde- usw.
Behörde überwiesen werden. Die Holzversteigerungsbedingungen sind dem Forstamt zur
Einsicht mitzuteilen. Die vom Forstamte festgesezten Preisanschläge müssen dem Verkauf
zugrundegelegt werden; die Gemeinde- usw. Behörde darf diese Anschläge erhöhen, aber
nicht herabseten. Nach der Versteigerung müssen die Protokolle dem Forstamt zur Einsicht
und Feststellung der Abweichungen von den Preisanschlägen vorgelegt werden. ~ Die
Feststellung der „Beförsterungssteuer“ erfolgt durch das jeweilige Finanzgesez. ~~ Eine
Verteilung von Gemeindewaldungen ist nicht erlaubt. (Gemeindeordnung vom
Jahre 1831, § 113.) Gerodeter Waldboden dagegen kann verteilt werden.
In Hessen wird, nach Art. 19-27 des Forstverwaltungs gesetzes
vom 16. November 1923, „der innerhalb eines Forstamtsbezirks gelegene Wald
hessischer Gemeinden“ sowie der ihm gleichgestellte „Wald im Eigentum von hessischen
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Mark- und
Gesellschaftswald“ von dem „Forstamt unter Leitung der oberen Forstbehörde forstlich
bewirtschaftet“. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt unter Mitwirkung des Waldeigentümers
 nach einer Dienstanweisung über das Zusammenwirken der Forstbehörden
und der Waldeigentümer und nach Maßgabe folgender Vorschriften: „Der oberen Forstbehörde
 steht ein aus den Reihen der Waldeigentümer zu wählender Beirat für den
Wald zur Seite“, dem es obliegt, „die sich bei der Bewirtschaftung des Waldes ergebenden
gemeinsamen Aufgaben zu fördern und bei der grundsätzlichen Regelung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der Waldarbeiter mitzuwirken“n. ~ „Für die Bewirtschaftung sind
Forsteinrichtung und jährlicher Wirtschaftsplan maßgebend. Sie
werden von der Staatsforstverwaltung nach den für sie jeweils geltenden Grundsätzen
            
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