Z: Regulierung besonderer Besitzformen.
Das gleiche gilt von der Beförsterung in den beiden folgend genannten
Gebieten.
Die früher groß herzoglich hessischen Landesteile. Ver-
ordnungen vom 16. Januar 1811, 29. Dezember 1823 und 7. Juni 1831.
Bemesssung der Beförsterungsbeiträge nach dem Steuerwert.
Die frühere Landgrafschaft Hessen-Hombur g. Gesetz vom
6. Februar 1835; hier hat jedoch der Staat auch die Betriebsbeamten zu
stellen. Die Beförsterungsbeiträge werden nach der Fläche ermittelt.
Die innerhalb der Provinz Hessen-Nassau unter Beförsterung stehenden
Kommunalwaldungen umfassen etwa 213 000 ha.
Hohenzolk ern. Gemeindeforstgescß vom 22. April 1902 und die Aus-
führungsanweisung hierzu vom 28. Mai 1903. Da Staatswaldungen nicht
existieren, sind zum Zwecke der Betriebsleitung und technischen Verwaltung der
etwa 25 000 ha umfassenden Gemeinde- usw. Forsten vier staatliche Oberförster
angestellt, deren Bezahlung aus der Staatskasse erfolgt. Die Gemeinden usw.
haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, der nach der Fläche ermittelt wird.
Innerhalb B ay ern s.
Im größeren Teile des Regierungsbezirk s Unterfranken.
Hier ist die auf der Grundlage älterer Bestimmungen bestehende Beförsterung
durch Art. 16 des Forstgeseßes von 1852/96 ausdrücklich beibehalten worden.
Die Gemeinde-Oberförster werden durch die Landesregierung ernannt; ihre
teilweise Besoldung geschieht gegen gewisse Leistungen seitens der Gemeinden
und Stiftungen aus der Staatskasse.
Die bay erische Pfalz. Die Verordnung vom 15. Dezember
1 9 0 8 unterstellt die Gemeindewaldungen den staatlichen Forstämtern. ~ Die
Beförsterung sbeitr äg e werden nach dem dem Staate tatsächlich
erwachsenden Kostenaufwand ermittelt.
In Baden gelten nach dem Forstgeset vom 15. November 1833 und
der Gemeindewald wirtsch afts or d nung v om 28. Juli 1915 folgende
Bestimmungen: Die Staatsforstbehörden befassen sich nach Z 8 nur mit der Handhabung
der Forstpolizei und der forstlichen Be wir t \s ch a f t u n g der Gemeinde- und Körper-
schaftswaldungen; mit der eigentlichen Verwaltung (Verwertung des Holzes usw.)
nur dann, wenn es ihnen besonders vorgeschrieben oder durch Vereinbarung übertragen
wird. Die Forstamtsbezirke sind meist aus Domänen-, Gemeinde- und Körperschafts-
waldungen gemischt, ein geringer Teil umfaßt nur Gemeinde- und Körperschaftswaldungen,
und nur zwei Forstamtsbezirke bestehen ausschließlich aus Domänenwald. Die Städte
Baden, Freiburg, Heidelberg und Villingen wählen ihre Forstbeamten selbst aus der Mitte
der für den Staatsdienst befähigten Verwaltungsaspiranten. Die Wahl bedarf jedoch der
Bestätigung durch die Regierung. Die Besoldung dieser Beamten ist Sache der Städte.
Nach der Gemeindewaldwirtschaftsordnung vom 28. Juli 1915 ist für jeden Gemeindewald
eine Forsteinrichtung erforderlich, für deren Aufstellung die „Dienst-
anweisung über Forsteinrichtung in den Staats-, Gemeinde-
und Körperschaftswaldungen in Baden (FED. 1924)“ vom
2 6. Mai 1 9 24 gilt. Die in der Regel alle 10 Jahre zu erneuernde Forsteinrichtung
wird durch das Forsteinrichtungsbüro, das aus einem Hauptreferenten und der erforderlichen
Z8