260 Regulierung besonderer Besitformen.
1 9 2 3 errichteten Waldgenossenschaften nach Art. 40 „Körperschaften des öffentlichen
Rechts“.
Rechtsfähigkeit haben auch die Haubergsgenossenschaften im Kreise Siegen (Haubergs-
Ordnung für Siegen vom 17. März 1879, § 6) und die nach dem Waldkulturgesetz für
den Kreis Wittgenstein errichteten Waldgenossenschaften. Den auf Grund des Gesetzes über
gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 gebildeten Genossenschaften wurde jedoch
dieses Recht nicht zugestanden.
Aber nicht nur die Rechtsfähigkeit der Waldgenossenschaften nach außen, auch ihr
inneres Rechtsverhältnis (Recht der Mitglieder und Maß der Teilnahme der-
selben an der gemeinschaftlichen Einrichtung) bedarf der Regelung. Diese geschieht durch
die „Satzung“, welche einer amtlichen Anerkennung bedarf.
Auflösung der Waldgenosssenschaften.
Alle Waldgenossenschaften, mit Ausnahme der sogenannten „Schutzgenossenschaften“,
müssen, wenn sie ihrem Zweck genügen sollen, in ihrem Bestande dauernd gesichert sein.
Die Auf lös u n g der nach dem preußischen „W ald sch u t g e s e ß“ vom Jahre
1875 begründeten Waldgenossenschaften ist nach § 45 „nur zulässig, wenn die nach § 24
zur Bildung einer Genossenschaft erforderliche Mehrheit der Beteiligten derselben zustimmt.
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde“.
Bei der Auflösung von Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 23 unter 2) erhält nach
§ 46 ,jeder Waldgenossse die eingeworfenen Grundstücke zur eigenen Bewirtschaftung
zurück. Außerdem sind, wenn das Statut nicht ein anderes bestimmt, die in dem Genosssen-
schaftswalde vorhandenen Holzbestände nach dem Verhältnisse des Kapitalwertes der zur
Zeit der Errichtung der Genossenschaft eingeworfenen Holzbestände unter die Genossen zu
verteilen. – Bleibt der Wert des auf dem zurückerhaltenen Grundstücke vorhandenen Holz-
bestandes hinter dem Werte des nach diesem Verhältnis ermittelten Anteils zurück, so ist
dieser Minderwert von denjenigen Waldgenossen verhältnismäßig zu erstatten, welche mit
ihren Grundstücken einen Überschuß an Holzbestandswert erhalten haben“.
In S a chs en- Meining en ist die Auflösung der Waldgenossenschaften und ihre
Aufteilung unter die Genossen von der Zustimmung des Ministeriums abhängig.
Die Regulierung der Forstwirtschaft der Waldgenossenschaften durch den Staat
kann wenigstens, was die Eigentums-, Wirtschafts- und Betriebsplangenossenschaften an-
langt, aus den gleichen Gründen gefordert werden wie die Regulierung der Gemeindeforst-
wirtschaft und der Forstwirtschaft aller öffentlichen Körperschaften. – Die auf Grund des
preuß ischen „Waldschutz ges e ß es“ vom Jahre 18.7 5 errichteten Genossen-
schaften sind der Aufsicht des Staates unterworfen.
Die nach dem sachsen-meiningis<hen Geseß vom Jahre 1910
ge gründeten Waldgenossensch af ten werden ganz so wie die Gemeinde-
waldungen b ef ör st er t.
Die auf Grund des Forstverwaltungs gesetz es vom 16. November
1923 in Hessen gebildeten Waldgenosssenschaften werden von der hessischen Landwirt-
schaftslammer beraten; durch Beschluß der Waldgenossenschaft kann der Genosssenschafts-
wald aber auch der Bewirtschaftung der Staatsforstverwaltung unterstellt werden.