_ Waldgenossenschaften. 261
Die geltende Gesetzgebung.
Die gesetzliche Regelung der Waldgenossenschaflen ist Sache der einzelnen Länder.
Nach Art. 83 des Einführungsgeseßzes zum B.G.B. bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften über Waldgenossenschasten unberührt.
Besondere Gesetz e zur Regelung der Bildung neuer Wald-
genoss ensch aften existieren jedoch heute nur in Preuß en und Sachsen-
Meiningen.
In Preuß en gelten die Bestimmungen des Ge se ß es, b etr eff end Schuh-
waldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875, des
sogenannten „W a ld \ h u z g e ) e t e s“, dessen III. Abschnitt (§§8 23 bis 46) sich mit
„Bestimmungen betreffend die Bildung von Waldgenossenschaften“ befaßt. Nach § 23
können, wo die ,„forstmäßige Benutzung nebeneinander oder vermengt gelegener Wald-
grundstücke oder Flächen oder Heideländereien nur durch das Zusammenwirken aller
Beteiligten zu erreichen ist, . . . auf Antrag
a) jedes einzelnen Besitzers, j
b) des Gemeinde- bzw. Amts-, Kreis- oder sonstigen Kommunalverbandes, in dessen
Bezirk die Grundstücke liegen,
c) der Landespolizeibehörde
die Eigentümer dieser Besitzungen zu einer Waldgenossenschaft vereinigt werden.
Das Zusammenwirken kann gerichtet sein entweder
1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Beschützung oder
anderer der forstmäßigen Benutzung des Genossenschaftswaldes förderlichen
Maßregeln,
2. zugleich auf die gemeinschaftliche forstmäßige Bewirtschaftung des Genossenschafts-
waldes nach einem einheitlich aufgestellten Wirtschaftsplane“n. -
Im Sinne des Gesetzes findet also bei Nr. 1 Son d ernutz ung, d. h. Nutzung
der Genossen auf eigene Rechnung statt. Wir haben es also hier mit einge s<h r änk t en
oder begrenzten Wirtschasts genossensch aft en zu tun, die man nicht
ganz glücklich kurzweg auch als „Schutz g en o \s e n sch af t e n“ bezeichnet hat.
Bei Nr. 2 dagegen handelt es sich um die Bildung von Wir t schaf t s gen o s sen-
sch a ften im engeren Sinn.
Nach § 27 wird „das Teilnahmemaß jedes Waldgenossen an der gemeinschaftlichen
Einrichtung . . ß. im Statut für die Dauer der Genosssenschaft“ festgesetzt. „Diese Fest-
seßzung ist in Ermangelung anderer Verabredungen der Beteiligten dahin zu regeln:
a) daß in den Fällen des § 23 unter 1 jeder Waldgenossse sein Grundstück selbst
bewirtschaftet und die Kosten dafür trägt, daß aber die Kosten der gemeinschaftlichen
Einrichtung nach dem Verhältnissse des Kataslral-Reinertrages der vereinigten
Grundstücke von den Waldgenossen gemeinschaftlich aufgebracht werden,
b) daß in den Fällen des § 23 unter 2 die Nutzungen, die die Kosten und Lasten der
gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach dem Verhältnisse
des Kapitalwertes des von jedem Waldgenossen eingeworfenen Bodens und des darauf
stehenden Holzbestandes auf sämtliche Beteiligte verteilt werden.
Bei der Festsezung des Teilnahmemaßes unter b soll es jedoch den Eigentümern
verwertbarer Holzbestände, welche dieselben in die Genossenschaft nicht mit einwerfen
wollen, unbenommen sssein,. dieselben vorwea abzuräumen und für sich zu benutzen. Sie