264 Regulierung besonderer Besitformen.
samer Anlagen zu fördern. Nach Art. 41 werden die Waldgenossenschaften von der hessischen
Landwirtschaftskammer durch forslwissenschaftlich vorgebildete Sachverständige beraten. Der
Genossenschaftswald kann aber auch durch Beschluß der Waldgenossenschaft der Bewirtschaftung
der Staatsforstverwaltung unterstellt werden. Die betreffenden Waldeigentümer
scheiden dann aus dem Verbande der Landwirtschaftskammer aus und sind von Beiträgen
zu ihr befreit. Die Beratung durch die Landwirtschaftskammer findet ferner nicht ftatt,
wenn der hessische Staat, eine Gemeinde, öffentliche Körperschaft usw. oder ein Schutzforsteigentümer
Mitglied der Waldgenossenschaft ist.
Die Bildung von Waldgenossenschaften ~ es handelt sich hierbei um „Wir t sch aft s -
genossensc aft en“ ~ war in Hessen auch früher schon möglich, nach Art. 1 des
Gesetzes betr. die Landeskulturgenossenschaften vom 28. September 1887. Auf Grund
dieses Gesetzes ist jedoch keine einzige Waldgenossenschaft gebildet worden. Auch den
Vorschriften des neuen hessischen Forstverwaltungsgesetzes über die Bildung von Waldgenossenschaften
wird voraussichtlich kein großer Erfolg beschieden sein, denn es sind
lediglich „Kann““-Vorsschriften, die nichts von Zwang enthalten.
Die Bildung von Auf forstungs genoss ensch a f ten bezwecken das
preußische „Gesetz über die Bildung von Bodenverbesserungsgenossenschaften“ vom
5. Mai 1920 und die am 13. Februar 1924 vom Reich erlassene „Verordnung über die
Vereinfachung der Genossenschaftsbilbung und die Förderung der Ödlanderschließung“
(R.G.Bl. 1924, 1, S. 111).
Das preußische Gessegt ist, weil es die Besonderheiten der Forstwirtschaft nicht
beachtet, in forstwirtschaftlicher Hinsicht ohne Erfolg geblieben.
Die Reichs verordnung vom 13. Februar 1924 schafft für die
Ödlandkultur Zang s ge no ss en sc< af ten, also auch Aufforstungsgenossenschaften.
Bis Ende 1928 können solche von der obersten Landesbehörde unter Feststellung von
Plan und Satzung errichtet werden. ~
In allen Ländern, in denen gesegtliche Vorschriften nicht
existieren, ist nur die Gründung freiwilliger Waldgenossen-\
< a f t en auf Grund privatrechtlicher reichsgesetlicher Bestimmungen m ö g l i <h. Sie
können als wirt s<h aft liche Vereine“ (§ 22 ff. des BGB.), als „G eme in -
s < a f t en“ (§ 741 ff. des BGB.) und als „Ges ell schaf ten mit b eschränkter
H a f t u n g“ (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898) aufgezogen werden.
~ Bei den auf diese Weise gegründeten Waldgenossenschaften kann jedoch der Austritt
von Mitgliedern und die Auflösung gesetzlich nicht verhindert werden.
Die Ergebnisse der bisherigen Versuche zur Neubildung
von Waldgenossensch af ten waren sehr gering. Der erste Versuch, der in
Preußen mit dem Waldkulturgeset für den Kreis Witt genstein vom
Jahre 1854 gemacht wurde, verlief fast ergebnislos. Es handelte sich bei diesem
Gesetz in der Hauptsache um aufzuforsstende Ödländereien. Die Genossenschaften sollten
Eigentumsgenossenschaften sein. Der Erfolg war jedoch kümmerlich: In den
ersten 40 Jahren entstanden vier Genossenschaften, von denen eine sehr bald wieder einging,
die drei anderen umfaßten 439 ha, d. h. 31/2 °/9 der in Aussicht genommenen Fläche. –
Auch die Ergebnisse des pr euß ischen Waldschutz gesse ß es vom Jahre
1 8 7 5 waren sehr bescheiden. Nach einer Zusammenstellung von R un n e b au m waren
bis 1903 errichtet: acht Schutzgenossenschaften mit 359 ha und eine Anzahl Wirtschaftsgenossenschaften
mit 10 599 ha, die letzteren vorwiegend auf Aufforstungsflächen.