Full text: Forstwirtschafts-Politik

268 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
zwischen den Ertragssteuern und den Personalssteuern besteht darin, 
daß bei diesen das Einkommen oder der Besitz, bei jenen dagegen der Ertrag für die 
Besteuerung maßgebend ist. Bei den Perssonalsteuern ist die leistungsfähige Person, bei 
den Ertragssteuern die Ertragsquelle das Veranlagungsmerkmal. Ertrag s st euern 
sind die Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalertragssteuer; Per so nal steuern 
die Einkommen- und die Vermögenssteuer. Bei den beiden letzten Steuern muß man 
wieder zwischen allgemeinen und besonderen Einkommen- und Vermögenssteuern 
unterscheiden. ~ 
Für die Besteuerung der Forstwirts\c a ft kommen vor allem die all- 
gemeine Eink ommensteuer, die allgemeine Vermögens steuer und 
die Grund st euer in Betracht, deren Be so nd erh e it en bei der Besteuerung der 
Forstwirtschaft zunächst in aller Kürze dargelegt werden sollen. 
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer. 
Unter Vermögen im weiteren Sinne versteht man „den in einem 
beslimmten Zeitpunkt in der Verfügung eines Subjektes stehenden gesamten Vorrat wirt- 
schaftlicher Güter. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse und der verkehrswirt- 
schaftlichen Güterbewertung, die die finanzielle Mittelgewinnung natürlich beachten muß, 
ist unter Vermögen ein Inbegriff von geldwerten Rechten zu verstehen, über die jemand 
in seinem Interesse verfügen kann, bzw. der gemeine Wert dieses Inbegriffes (Fr. I. 
Neumann). Für die Steuerbemessung ist gerade dieser Inbegriff des Wertes von 
Bedeutung, für die Finanzpolitik hingegen das Vermögen in ersterem Sinne, da nicht 
aus Rechten und Verhältnissen, sondern aus Güterbeständen und Gütererträgen die 
finanziellen Mittel entnommen werden. – Das Vermögen als volkswirtschaftliche 
Finanzquelle ist somit ein Inbegriff von Sachgütern, über die jemand . . . in seinem 
Interesse verfügen kann. Es ist entweder Stammvermögen, das sind diejenigen Ver- 
mögensteile, die zu einer dauernden Verwendung in Produktion oder Konsumtion bestimmt 
sind, oder es ist zuwachsendes Vermögen, das sind solche Vermögensteile, die innerhalb 
einer Wirtschaftsperiode als neue Vermögenszugänge erscheinen, während jene Ver- 
mögensteile, die nur als Ersat des in der Produktionswirtschaft aufgewendeten Vermögens 
erscheinen, natürlich zum Stammvermögen zählen“. Das zuwachsende Vermögen ist nach 
der Art der Entstehung entweder „a) Ertrag des Stammvermögens oder b) Ertrag 
der persönlichen Arbeit, oder c) beides zugleich, oder schließlich d) zufälliger Vermögens- 
zugang oder Vermögensanfall. a bis € sind entweder Erträge dauernder Art, d. h. sie 
erscheinen als regelmäßige übliche Folgen dauernder Bezugsquellen, oder es sind Erträge 
gelegentlicher Art, die nicht als Folge dauernder Bezugsquellen, sondern als solche 
einzelner Erwerbshandlungen erscheinen. Man kann das Vermögen jedoch auch nach 
der Art seiner Verwendung unterscheiden als unmittelbarer und mittelbarer Vermögens- 
zuwachs. Crsterer ist solcher, der der Art seiner Entstehung und dem Umfange nach voraus- 
sichtlich unmittelbar in das Stammvermögen übergeht, z. B. Wertzuwachs, insbesondere un- 
realisierter, ferner Erbschaften usw. Letzterer hingegen, das mittelbar zuwachsende Ver- 
mögen, dient in erster Linie dem persönlichen Bedarf des Wirtschafters, und erst etwaige 
Überschüsse über dessen Bedarf fließen zum Stammvermögen, das gilt also insbesondere 
vom Einkommen. Erwerb hingegen im Sinne von Einkünften aus gelegentlichen 
Erwerbshandlungen kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Vermögenszuwachs
	        
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