268 Besteuerung der Forstwirtschaft.
zwischen den Ertragssteuern und den Personalssteuern besteht darin,
daß bei diesen das Einkommen oder der Besitz, bei jenen dagegen der Ertrag für die
Besteuerung maßgebend ist. Bei den Perssonalsteuern ist die leistungsfähige Person, bei
den Ertragssteuern die Ertragsquelle das Veranlagungsmerkmal. Ertrag s st euern
sind die Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalertragssteuer; Per so nal steuern
die Einkommen- und die Vermögenssteuer. Bei den beiden letzten Steuern muß man
wieder zwischen allgemeinen und besonderen Einkommen- und Vermögenssteuern
unterscheiden. ~
Für die Besteuerung der Forstwirts\c a ft kommen vor allem die all-
gemeine Eink ommensteuer, die allgemeine Vermögens steuer und
die Grund st euer in Betracht, deren Be so nd erh e it en bei der Besteuerung der
Forstwirtschaft zunächst in aller Kürze dargelegt werden sollen.
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer.
Unter Vermögen im weiteren Sinne versteht man „den in einem
beslimmten Zeitpunkt in der Verfügung eines Subjektes stehenden gesamten Vorrat wirt-
schaftlicher Güter. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse und der verkehrswirt-
schaftlichen Güterbewertung, die die finanzielle Mittelgewinnung natürlich beachten muß,
ist unter Vermögen ein Inbegriff von geldwerten Rechten zu verstehen, über die jemand
in seinem Interesse verfügen kann, bzw. der gemeine Wert dieses Inbegriffes (Fr. I.
Neumann). Für die Steuerbemessung ist gerade dieser Inbegriff des Wertes von
Bedeutung, für die Finanzpolitik hingegen das Vermögen in ersterem Sinne, da nicht
aus Rechten und Verhältnissen, sondern aus Güterbeständen und Gütererträgen die
finanziellen Mittel entnommen werden. – Das Vermögen als volkswirtschaftliche
Finanzquelle ist somit ein Inbegriff von Sachgütern, über die jemand . . . in seinem
Interesse verfügen kann. Es ist entweder Stammvermögen, das sind diejenigen Ver-
mögensteile, die zu einer dauernden Verwendung in Produktion oder Konsumtion bestimmt
sind, oder es ist zuwachsendes Vermögen, das sind solche Vermögensteile, die innerhalb
einer Wirtschaftsperiode als neue Vermögenszugänge erscheinen, während jene Ver-
mögensteile, die nur als Ersat des in der Produktionswirtschaft aufgewendeten Vermögens
erscheinen, natürlich zum Stammvermögen zählen“. Das zuwachsende Vermögen ist nach
der Art der Entstehung entweder „a) Ertrag des Stammvermögens oder b) Ertrag
der persönlichen Arbeit, oder c) beides zugleich, oder schließlich d) zufälliger Vermögens-
zugang oder Vermögensanfall. a bis € sind entweder Erträge dauernder Art, d. h. sie
erscheinen als regelmäßige übliche Folgen dauernder Bezugsquellen, oder es sind Erträge
gelegentlicher Art, die nicht als Folge dauernder Bezugsquellen, sondern als solche
einzelner Erwerbshandlungen erscheinen. Man kann das Vermögen jedoch auch nach
der Art seiner Verwendung unterscheiden als unmittelbarer und mittelbarer Vermögens-
zuwachs. Crsterer ist solcher, der der Art seiner Entstehung und dem Umfange nach voraus-
sichtlich unmittelbar in das Stammvermögen übergeht, z. B. Wertzuwachs, insbesondere un-
realisierter, ferner Erbschaften usw. Letzterer hingegen, das mittelbar zuwachsende Ver-
mögen, dient in erster Linie dem persönlichen Bedarf des Wirtschafters, und erst etwaige
Überschüsse über dessen Bedarf fließen zum Stammvermögen, das gilt also insbesondere
vom Einkommen. Erwerb hingegen im Sinne von Einkünften aus gelegentlichen
Erwerbshandlungen kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Vermögenszuwachs