270 Besteuerung der Forstwirtschaft.
übergehende Vermögenszuwachse, sondern mittelbar zuwachsendes Vermögen, noch nicht
realisiertes Einkommen, das in erster Linie dem persönlichen Bedarf des Wirtsschafters
dient. Erst etwaige Überschüsse über den Bedarf des Wirtschafters fließen aus ihnen zum
Stammvermögen. Deshalb muß auch die Auffassung von Weber-Freiburg;),
der die Holzbestände des aussetzenden Betriebes als Vermögenswerte ansieht und dem-
gemäß nicht nur den Bodenwert, sondern auch den Bestandswert, in Summe also den
Waldwert beim ausseßenden Forstbetriebe genau so wie beim jährlichen Nachhalt-
betriebe zur Vermögensbessteuerung herangezogen haben will, als unzutreffend abgelehnt
werden. Im Gegensatze zu Weber-Freiburg sieht En d r e s ganz mit Recht in allen
Waldungen, die nicht anders als im aussetzenden Betrieb bewirtschaftet werden können,
nur den Boden als Stammvermögen an?).
Die Grundlage für die Veranlagung des steuerbaren Vermögens bildet nach den
bestehenden Gesetzen der gem eine Wert, d. h. der Wert, den ein Gut für jeden
Besizer haben kann. Der gemeine Wert ist also identisch mit dem Verkehrswert,
Verkaufs wert oder Tauschwert. Nun gibt es aber für Waldungen
Tauschwerte nicht. Einmal werden Wälder nicht sehr häufig verkauft, ünd dann
handelt es sich bei einem solchen Eigentumswechsel auch nicht um einen ,„Tauschverkehr
mit Waldungen“, denn Wälder werden doch schließlich nicht gebaut, um vertauscht zu
werden. Deshalb läßt sich auch der Vermögenswert in der Forsstwirtschaft nur als
Ertragswert veranschlagen. Wie dies zu geschehen hat, das wurde weiter oben
auf S. 115 bei Betrachtung der Einschätzung des Beleihungswertes schon erörtert.
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Grundsteuer.
Die Grundssteuer ist eine laufende Ertr ag s ste ue r. „Das zuwachsende
Vermögen erscheint entweder als Folge einer regelmäßig Güter hervorbringenden Quelle
oder als ein zufälliger Güterzugang. Im ersteren Falle sprechen wir vom Ertrag . . .
Im Begriff Ertrag liegt immer die Rückbeziehung auf eine bestimmte Quelle, auf ein Objekt.“
Der „Gesamtertrag ohne Abzug der Aufwendungen, welche zu seiner Erzielung gemacht
wurden, heißt Rohertrag. Wird aus diesem Rohertrag der Wert der zu seiner
Gewinnung aufgewendeten Mittel ausgesondert, so erhält man den Reinertrag. Der
Reinertrag ist also die Summe derjenigen Güterwerte, die die
Frucht einer bestimmten Quelle sind, nach Abzug alles dessen,
was als Ersatz aller Veraus g abungen zum Zwecke der Ertrags-
gewinnung anzusehen ist. Reinertrag ist immer ein Geldertrag oder ein in
Geld ausgedrückter Wert des ökonomischen Ergebnisses erwerbswirtschastlicher Hand-
lungen, Leistungen und Nutzungen. In der Verkehrswirtschaft ist der sogenannte Natural-
ertrag nur eine technische Zwischenstufes).“
Als steuerbarer Ertrag kommt für die Grundsteuer, wenn man sich streng an ihren
Namen: „G rund steuer“ hält, offenbar nur der Grund- oder Bodenreinertrag, d. h.
die Bo d enr ent e in Betracht. Danach würde also auch in der Forsstwirtschaft nur
die Bodenrente von der Grundsteuer getroffen, und zwar sowohl im jährlichen Nachhalt-
betriebe als auch im aussetzenden Betriebe. In der steuertechnischen Wirklichkeit wird
") „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M. 1909, S. 476/77.
?) Endres, I. c., S. 880 f.
3) G erloff, I. c., S. 47.