Full text: Forstwirtschafts-Politik

276 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
erlös für das Festmeter, sondern es müßten in solchen Fällen die entsprechenden Holz- 
preise in Ansatz gebracht werden!).“ Ö Heber will also die Waldrente aus dem 
Waldvermögenswert errechnen. Als Waldvermögenswert aber sieht er den 
„Jemeinen Wert“ an. Als „gemeinen Wert“ will er an Stelle des meist fehlenden 
Verkaufswertes den Ertrag s wert, d. h. den Walderwartungswert 
zugrunde legen. Nur dort, „wo der Wald ein häufiges Verkaufsobjekt bildet“ (1 ?), 
soll der „gemeine K au f wert“ als „gemeiner Wert“ gelten. 
Der Weber sche Vorschlag der Ermittlung der Waldrente als Zins des Wald- 
kapitals ist für uns deshalb bedeutungslos, weil wir uns nicht zur vorausgehenden Fest- 
stellung eines Wirtschaftszinsfußes verstehen können, und weil uns daher auch eine 
Berechnung des Waldvermögenswertes als Erwartungswert nicht durchführbar erscheint. 
Weber behauptet, seine Auffassung sei die ,theoretisch“ allein r i ch t i g er). Ein 
theoretisch richtiges System oder eine theoretische richtige Auffaslung müsse aber stets 
auch in der Praxis richtig und durchführbar sein, es gäbe keine richtige Theorie, die in 
in der Praxis falsch sei. Das ist „absoluter Dogmatismus, der in mißverständlicher An- 
wendung des Wortes von Kant, daß das, was theoretisch richtig sei, auch praktisch nicht 
falsch sein könne, die unbeirrte Anwendung des reinen Prinzips“ als für die Besteuerungs- 
praxis „allein in Betracht kommend anspricht“. – Weber-Freibur g beachtet 
nicht, daß es sich bei seiner Auffassung nicht um die Theorie einer theoretischen 
Wissenschaft, sondern um eine Praktik einer praktischen Wissenschaft, nämlich der 
Steuerpolitik, handelt?). Die von ihm in Vorschlag gebrachte Praktik der forstwirt- 
schaftlichen Einkommensbesteuerung ~ etwas anderes ist seine sogenannte forstliche Ein- 
kommenssteuer t h e o r i e nicht ~ ist in ihrem Ausgangspunkte wie alle menschlichen 
Zielsezungen ~ durchaus s u b j e k t i v e r Natur, denn sie stützt sich auf ein Wert- 
urteil, das eine ganz bestimmte Besteuerungsweise als die ,„g er e ch t e“ sanktioniert. 
Es gibt aber kein allgemeingültiges „Prinzip der Gerechtigkeit“, das allgemeingültig 
wäre, wie z. B. das JFallgeseßz; sondern es gibt viele subjektiv nach den verschiedenen 
Welt- und Lebensanschauungen bedingte Auffasssungen von der „Gerechtigkeit“, deren 
Richtigkeit oder Unrichtigkeit durch Wissenschaft nicht auszumachen, sondern reine 
Glaubenssache ist. ~ Eine für alle Zeiten und allgemein gültige „r i cht i g e“ Auf- 
fasîung gibt es hier also nicht und kann es hier nicht geben. Die Dinge des Lebens 
können nicht durch starres Festhalten an einem einzelnen Gedanken gemeistert. werden. 
Während Weber an seiner prinzipiellen Auffassung strikt und konsequent fest- 
hält, macht die Auffassung von Endres, dessen o pportunäist i s < e Einstellung 
zur gesamten Forstwirtschaftspolitik auch hier deutlich in Erscheinung trilt, im Laufe der 
Zeit eine wesentliche Wandlung durch. 
In der 1. Auflage seines Handbuches der Forstpolitik.) stellt sich En d r e s zunächst 
prinzipiell auf den Standpunkt der Quellent h e orie. Schon in der ersten 
Auflage hält er es jedoch für angebracht, von diesem prinzipiellen Stand- 
punkt aus steuertechnischen Opportunitätsgründen mehr oder weniger abzurücken. 
Ja, er spricht sogar deutlich aus, daß es steuertechnish, am zweckmäßigsten sei, 
diesen prinzipiellen Standpunkt der OQuellentheorie ganz aufzugeben. Steuertechnisch 
1) Weber-Freiburg, „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M. 1909, S. 292/93. 
?) „Zur forstlichen Einkommensteuer“, Silva, 1925, Nr. 1. 
Z Lol. hierzu das. in der >trlettvas über die Methoden der Forstwirtschaftspolitik Gesagte. 
erlin , . .
	        
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