Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 277
~ so sagt er auf S. 788 —~ sei d a s Verfahren am bequemsten, das k einen
Unterschied zwischen der Nutzung von Rente und Kapital mache, und alles, was der
Waldbesitzer an Abtriebs-, Zwischen- und Nebennutzungen beziehe, als steuerpflichtig
erkläre, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Charakter der Einkommensquelle, weil
hier die Untersuchung, ob im Einzelfalle nur Rentennutzung oder auch gleichzeitig
Kapitalnutzung vorliege, wegfalle und ganz besonders die Behandlung des aussetzenden
Betriebes keine Schwierigkeiten biete. –~ Eine andere Frage aber sei es, „welcher
Standpunkt den forstlichen Verhältnissen am meisten gerecht“ werde. In der Forstwirtschaft
bestehe das eigenartige Verhältnis, daß das erntereife Produkt und das aufgespeicherte
Bestandskapital aus demselben Stoffe, nämlich aus Holz bestehe. Infolgedessen
sei die Trennung von normalem Ertrag und Stammvermögen rechnerisch genau
gar nicht möglich. Die Steuertechnik müsse sich deshalb mit praktisch erkennbaren Anhaltspunkten
begnügen. Beim N achh alt s b et r i e b e könne der festgesetzte jährliche Etat
die Grundlage für die Bemessung des Einkommens bilden, jede Mehrnuzung sei
Minderung des Stammvermögens. Besonders schwierig sei jedoch die Trennung von
Rente und Kapitalnuzung im aus se z enden Betriebe, bei dem ein normales
Holzbestandskapital überhaupt nicht existiere. ~ Die Frage, was als „Einkommen aus.
der Forstwirtschaft im steuerrechtlichen Sinne“ zu betrachten sei, könne also nicht allgemeingültig
beantwortet werden. Ihre Beantwortung hänge vielmehr von der Art
der Nutzung des Waldes ab und müsse für den Nachhaltsbetrieb ganz anders ausfallen.
als für den aussetzenden Betrieb. – Im Nach h alt s w a ld könne die jährliche:
Abtriebsnutzung als die Vereinigung der jährlichen Zuwachsleistungen aller Einzelbestände
betrachtet werden. Die Besteuerung des reinen Abtriebsertrages sei daher gleichbedeutend
mit der Besteuerung des jährlichen Werizuwachses des ganzen Waldes!). Beim aus -
s e z en d en Betriebe jedoch sei der jährliche Wertzuwachs des Einzelbestandes kein
Einkommen im steuerrechtlichen Sinne, weil er im Iahre seiner Entstehung nicht flüssig
gemacht und überhaupt erst aus der Abtriebsnutzung abgeleitet werden könne. Nicht der
Wertszuwachs, sondern die Abtriebsnutzung sei deshalb das steuerbare Einkommen des aussetzenden
Betriebes. Aber ~ nicht jede Abtriebsnutzung im aussetzenden Betriebe sei steuerbares
Einkommen. Als solches könnten, genau genommen, nur die Abtriebserträge von im
finanziellen Sinne reif en Beständen angesehen werden. Den objektiven
Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob der genutzte Bestand als steuerpflichtiges
Einkommen oder als Verminderung des Steuervermögens zu gelten habe, bilde deshalb
die finanzielle Abtriebsz eit. Da aber diese Grenze der objektiven Steuerpflicht
durch den Willen des Waldbesitzers dadurch nach unten verrückt werden könne,
daß er planmäßig seine Bestände früher nutze, und der Steuerfiskus die den Waldbesitzer
zu dieser Maßnahme bestimmenden Gründe auf ihre Stichhaltigkeit nicht nachprüfen
könne, so sei die finanzielle Abtriebszeit als Maßstab für die Steuerveranlagung des aussezenden
Betriebes nicht unter allen Umständen brauchbar. Die Steuertechnik müsse
sich also nach einem anderen Merkmal umsehen, und als solches könne nur der Umstand
gelten, daß der Waldbesitzer den Abtrieb des Bestandes g e w o l l t habe. Jeder Bestand,
der mit Wissen und Willen des Waldbesitzers genutzt werde, sei steuerrechtlich unabhängig
1) Was Endres hier für den Nachhaltswald schlechthin behauptet, trifft nur für den
normalen, nicht aber für den anormalen Wirklichkeits-Nachhalts wald
zu. Denn bei diesem wirkt außer dem jährlichen Zuwachs u. a. auch das bestehende Altersklassenverhältnis
mitbestimmend auf die Höhe des Abtriebsertrages ein.