Full text : Forstwirtschafts-Politik

Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 283
pläne ins Gleichgewicht zu bringen. Mit den Ländern wurde ein neuer Finanzausgleich
geschaffen durch die auf Grund der Ermächtigungsgesetze vom 13. Oktober und 8. Dezember
1923 erlassene dritte Steuernotverordnung.
Von Ende 1924 ab ging jedoch die Reichsregierung wieder zu einer Senkung der
Steuern über. Die Umsatzssteuer wurde zunächst auf 2 und dann auf 1:/2 !/9 herabgesetzt.
Auch andere Steuern wurden erheblich gemildert.
Die durchgreifendste Maßnahme der Reichsregierung war aber die Steuerreform
 im Sommer des Jahres 1 925. Durch sie wurde nicht nur eine
größere Ordnung und üÜbersichtlichkeit, sondern auch manche Verbesserung in der Technik
der Erhebung und manche Erleichterung erzielt. Vor allem wurden Einkommensteuer und
Körperschaftssteuer wieder das, was sie sein sollten, nämlich auf Ertrag und Gewinn
gelegte Abgaben. Auch die Tarifsäze der Steuern wurden durch diese Reform in großem
Umfange gesenkt.
Das älteste der neuen Steuergesetze ist das „G e se ß zur Überleitung der
Eink ommensteuer und Körperschaftssteuer in das regelmäßige
Veranlagungsverfahren“ vom 29. Mai 1 9 25. Das Einkommensteuergesetz
 vom 29. März 1920 hatte in seiner ersten Fassung nie Anwendung gefunden und war
im Laufe von vier Jahren durch sechs Abänderungsgeseze und die zweite Steuernotverordnung
 dauernd abgeändert worden. Die in der zweiten Steuernotverordnung ausgesprochene
 Hoffnung, daß sich schon für 1924 wieder eine ordentliche Wertveranlagung
der Einkommensteuer ermöglichen ließe, hatte sich als trügerisch erwiesen. Teils war kein
Einkommen erzielt worden, teils hatte sich eine Veranlagung mit Rücksicht auf die Goldbilanzumstellung
 der Steuerpflichtigen als undurchführbar erwiesen. Die Veranlagung
der Einkommen- und Körperschaftssteuer mußte deshalb um ein weiteres Jahr verschoben
werden. Dies geschah durch das Steuer üb erl e itun g s g e s e ß , das am 1. Juni
1925 zum Teil mit Rückwirkung in einzelnen Vorschriften bis zum 1. Ianuar 1924 in Kraft
trat. – Der er st e Abschnitt dieses Gesetzes trifft Anordnungen über die Zeit, für welche
und wann künftig die re g elm äß i g e Ver anl ag ung nach dem Einkommen- und
Körperschaftssteuergesez stattfinden soll. Nach § 1 findet: „die nächste Veranlagung zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer auf Grund des neuen Einkommensteuergesezkes
 und des neuen Körperschaftssteuergeseßzes stat, und zwar nach dem
Einkommen, das im Kalenderjahr 1925 oder in einem im Kalenderjahre 1925
endenden Wirtschaftsjahre bezogen wird“. Als Wirtschafts- und Steuerjahr wird
für die Forstwirtscha ft die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni festgesetzt.
~ Im z we it e n Abschnitt des Gesetzes werden die Vorauszahlungen für 1924 und das
Wirtschaftsjahr 1923/24 geregelt. Nach § 2 gelten bei Einkommen aus For st wirts
 < a f t „Vorauszahlungen, die nach den maßgebenden Vorschriften und Durchführungsbestimmungen
 bis zum 29. Februar und 15. Mai 1924 zu entrichten waren, für die Zeit
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1924 als Ablösung der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer“.
 ~ Der d r i t t e Abschnitt regelt die Vorauszahlungen und den Steuerabzug
vom 1. Januar 1925 ab. Nach § 12 ist für Einkommen aus der Forstwirtschaft
„je eine Vierteljahrsvorauszahlung bis zum 15. Februar und 15. Mai 1925 zu leisten“.
Ist der Steuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 1924/25 bis zum 15. November 1925 noch
nicht zugestellt, so ist eine weitere Halbjahrsvorauszahlung in Höhe von 1,50 Mk. für je
1000 Mek. der letzten Vermögenssteuerveranlagung bis zum 15. November 1925
zu leisten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.