Holzverkehrspolitik. 313
Zu den Frachtsätzen kommen noch die nach dem Ne b eng ebührentari f er-
hobenen Nebengebühren, wie Wägegeld, Zählgebühr, Ladegebühr, Krangeld, Lager- und
Platzgeld, Wagenstandgeld usw. hinzu.
Die Tarifierung des Holzes im besonderen.
Für das Holz, das in der Hauptsache in Wag enla dun g e n befördert wird,
kommen die Tarife der Wag enla dun g sk lass en D und E mit den dazugehörigen
Nebenklasssen in Betracht. Nach der vom 1. August 1925 ab gültigen Güter-
einteilung gehört zu:
Klassse D:
Holz, auch gedämpft oder getränkt, soweit nicht in Klasse E genannt:
1. Stammholz, Blöcke und Stangenholz, auch Masten.
2. Beschlagenes, gespaltenes oder gerissenes Holz.
3 Schnittholz, gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, profiliert, genutet, gefedert
oder sonst weiter bearbeitet, z. B. Balken, Sparren, Latten, Bretter, Bohlen.
4. Daub- (Faß-) Holz.
5. Weiden, einjährige, geschälte.
Klasse E:
1. Stamm-, Stangen-, Scheit- (Kloben-), Rollen-, Prügel- (Knüppel-) und Reisholz,
sämtlich auch entrindet, gerissen oder gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, ferner
Abfall von Holz, lose, in Säcken oder gebündelt (Bündelholz), sämtlich bis zu 1,5 m
lang, von folgenden Arten:
Ahorn, Akazie, Aspe, Birke, Rot- und Hainbuche, Eiche, Erle, Esche, Fichte, Kiefer
(auch Zirbelkiefer), Lärche, Linde, Pappel, Roßkastanie, Tanne, Ulme und Weide.
2. Prügelholz, Rundholz und Scheitholz bis zu 2,5 m Länge und 24 cm Durchmessser,
am dünnen Ende ohne Rinde gemessen, beim Versand an Zellstoffabriken und Holz-
schleifereien zur Verwendung im eigenen Betriebe, von folgenden Arten:
Aspe, Fichte, Kiefer (auch Zirbelkiefer), Tanne.
Die Anwendung der Klasse E wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich bei einer
Sendung einzelne Stücke bis zu 2,6 m Länge befinden.
3. Stangenholz (z. B. Hopfenstangen, Rebpfähle, Bohnenstangen) bis zu 7 cem Durch-
messer, am dicken Ende ohne Rinde gemessen, auch abgerindet, gespalten oder gerissen,
der Länge nach durchschnitten, sofern auf einer Seite noch Rundfläche vorhanden, auch
an einem Ende roh zugespitzt.
Die Anwendung der Klasse E wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich bei einer
Sendung einzelne Stücke bis zu 10 cm Durchmesser befinden.
1. Stockholz (von den bei 1 genannten Holzarten).
z Stäbe und Brettchen zur Herstellung von Packmitleln, über 2,5 bis 25 mm stark und
ß. s 1.99 v lass. auch getränkt.
7. Folgende zu Grubenzwecken des Bergbaues bestimmte Hölzer:
Rundhölzer bis zu 20 cm Durchmesser, am dünnen Ende ohne Rinde gemessen, und
bis zu 7 m Länge. Schwellen, Schwartenbretter und Schwartenpfähle, sämtlich bis
zu 6 m Länge, und dünne Brettchen bis zu 1,5 m Länge, sämtlich auch getränkt.
8. Weiden, einjährige, ungeschälte und mehrjährige, Weidenstecklinge, Reifholz, Reiserholz,
auch Besenreisig, ferner Faschinen.
9. Schwarten.
10. Holzkohle (unverarbeitet).
Vor dem Kriege hatte man dem Holz verschiedene T ar i fbe günstig ungen ein-
geräumt. So wurde bis zum Jahre 1917 alles Nutzholz, Rundholz und Schnittholz nach