Full text : Forstwirtschafts-Politik

314 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
dem Aus na h metar if I1, dem sogenannten Holzt arif, verfrachtet, der eine Ermäßigung
 des Streckensates auf 3 Pfg. für 1 tkm gegenüber dem (der heutigen Klasse D
entsprechenden) Spezialtarif Il mit 3,5 Pf. für 1 tkm vorsah. Für Stammholz und
Stangen aller Art galt ferner in den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und
Baden der sogenannte süd d eu t s< e „St am mh o l zt ar i f“, der eine weitere Ermäßigung
 des Streckensatzes auf 2,7 Pf. für 1 tkm gewährte. Daneben existierten noch
mehrere andere Ausnahmetarife, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Der
süddeutsche Stammholztarif wurde am 1. August 1917, der Holztarif wurde am 1. September
 1919 aufgehoben.
Dem steten Drängen der Forst- und Holzwirtschaft nah Wiedereinführung
neuer Aus na h met arif e wurde erst Ende des Jahres 1924 Rechnung getragen.
Mit Wirkung vom 22. Septemb.er 1 9 24 ab wurden folgende neu e Holz -
ausnahmetarife eingeführt:
1. A. - T. 1 2 Ausnahmetarif 1 für Holz der Klasse D Ziffer 1 und 2 der Gütereinteilung der
L sgeleuegsklaher (D. E.-Gütertarif Teil I Abt. B); das sind: Holz, auch gedämpft
oder getränkt;
a) promt. Blöcke, Stangenholz, auch Masten, soweit nicht in E genannt;
b) beschlagenes, gespaltenes oder gerissenes Holz, soweit nicht besonders genannt.
2. A. - T. 1b zZ Ausnahmetarif 1b für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 der Gütereinteilung;
 das sind:
a) Schnitthölzer, soweit nicht besonders genannt: gesägt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, profiliert, genutet, gefedert, gefalzt, gestäbt, gezapft, gezinkt, gelocht, besäumt,
bedruckt oder eingebrannt, gedübelt, gefräst, abgeschrägt, z. B. gesägte Bauhölzer (Kantholz,
 Balken, Sparren, Verbandholz), Pfosten, Latten, Leisten, Bretter (Borde), Dielen,
Bohlen (Planken, Riemen und Stäbe für Fußböden), Bleistiftbrettchen, auch gefärbt;
b) Daub- (Faß-) Holz, soweit nicht in Klasse E genannt.
j yz: A. - T. 1 und A. - T. 1 b ist das Geltungsbereich von und nach allen Reichsbahnstationen.

3. A. - T. 1c < Ausnahmetdarif 1c für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von den Stationen
der Reichsbahndirektion Königsberg (Ostpr.) nach den Stationen des Reichsbahndirektionsbezirks
 Berlin (sogenannte Ostbahnstaffel), dessen Sätze die gleichen sind wie die des für das
Rundholz allgemein geltenden Ausnahmetarifs 1.
t. A. - T. 1d ~ Ausnahmetarif 1 d für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von und nach den
Stationen der Reichsbahndirektionsbezirke Breslau, Oppeln, Osten in Frankfurt a. O.
und Stettin an und östlich der Strecke Kolberg—Belgard-Pyritz untereinander (sogenannte
Schlesische Staffel).
Die Ausnahmetarife 1 c und 1 d gelten nur für Sendungen, die auf der Empfangsstation
 entladen werden oder mit Lastfuhrwerk oder Kleinbahn oder zu Schiff abgefahren
werden. Unmittelbare Weiterbeförderung mit der Bahn ist nur zugelassen nach einem
Lagerplatz oder Anschlußwerk der Empfangsstation; für direkte „Umbehandlung“ auf der
Empfangsstation haben beide Ausnahmetarife keine Gültigkeit.
Die Sätze dieser Ausnahmetarife stellen eine Ermäßigung der Sätze der Klasse D
dar und schieben sich zwischen die Sätze der Klasse D und E ein.
Gegenüber den Sähzen der Klasse D stellt sich die Ermäßigung für das Rundholz auf
18,2 °/0, für das Schnittholz auf 9,1 /.. Die Frachtsäte des Rundholzes sind um 10,2 9/4
geringer als die des Schnittholzes.
Die Einführung dieser Ausnahmetarife, durch welche dem Schnittholz und dem
Rundholz Tariferleichterungen gewährt werden und vor allem, was besonders wichtig ist,
            
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