314 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
dem Aus na h metar if I1, dem sogenannten Holzt arif, verfrachtet, der eine Er-
mäßigung des Streckensates auf 3 Pfg. für 1 tkm gegenüber dem (der heutigen Klasse D
entsprechenden) Spezialtarif Il mit 3,5 Pf. für 1 tkm vorsah. Für Stammholz und
Stangen aller Art galt ferner in den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und
Baden der sogenannte süd d eu t s< e „St am mh o l zt ar i f“, der eine weitere Er-
mäßigung des Streckensatzes auf 2,7 Pf. für 1 tkm gewährte. Daneben existierten noch
mehrere andere Ausnahmetarife, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Der
süddeutsche Stammholztarif wurde am 1. August 1917, der Holztarif wurde am 1. Sep-
tember 1919 aufgehoben.
Dem steten Drängen der Forst- und Holzwirtschaft nah Wiedereinführung
neuer Aus na h met arif e wurde erst Ende des Jahres 1924 Rechnung getragen.
Mit Wirkung vom 22. Septemb.er 1 9 24 ab wurden folgende neu e Holz -
ausnahmetarife eingeführt:
1. A. - T. 1 2 Ausnahmetarif 1 für Holz der Klasse D Ziffer 1 und 2 der Gütereinteilung der
L sgeleuegsklaher (D. E.-Gütertarif Teil I Abt. B); das sind: Holz, auch gedämpft
oder getränkt;
a) promt. Blöcke, Stangenholz, auch Masten, soweit nicht in E genannt;
b) beschlagenes, gespaltenes oder gerissenes Holz, soweit nicht besonders genannt.
2. A. - T. 1b zZ Ausnahmetarif 1b für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 der Güter-
einteilung; das sind:
a) Schnitthölzer, soweit nicht besonders genannt: gesägt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, profiliert, genutet, gefedert, gefalzt, gestäbt, gezapft, gezinkt, gelocht, besäumt,
bedruckt oder eingebrannt, gedübelt, gefräst, abgeschrägt, z. B. gesägte Bauhölzer (Kant-
holz, Balken, Sparren, Verbandholz), Pfosten, Latten, Leisten, Bretter (Borde), Dielen,
Bohlen (Planken, Riemen und Stäbe für Fußböden), Bleistiftbrettchen, auch gefärbt;
b) Daub- (Faß-) Holz, soweit nicht in Klasse E genannt.
j yz: A. - T. 1 und A. - T. 1 b ist das Geltungsbereich von und nach allen Reichs-
bahnstationen.
3. A. - T. 1c < Ausnahmetdarif 1c für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von den Stationen
der Reichsbahndirektion Königsberg (Ostpr.) nach den Stationen des Reichsbahndirektions-
bezirks Berlin (sogenannte Ostbahnstaffel), dessen Sätze die gleichen sind wie die des für das
Rundholz allgemein geltenden Ausnahmetarifs 1.
t. A. - T. 1d ~ Ausnahmetarif 1 d für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von und nach den
Stationen der Reichsbahndirektionsbezirke Breslau, Oppeln, Osten in Frankfurt a. O.
und Stettin an und östlich der Strecke Kolberg—Belgard-Pyritz untereinander (sogenannte
Schlesische Staffel).
Die Ausnahmetarife 1 c und 1 d gelten nur für Sendungen, die auf der Empfangs-
station entladen werden oder mit Lastfuhrwerk oder Kleinbahn oder zu Schiff abgefahren
werden. Unmittelbare Weiterbeförderung mit der Bahn ist nur zugelassen nach einem
Lagerplatz oder Anschlußwerk der Empfangsstation; für direkte „Umbehandlung“ auf der
Empfangsstation haben beide Ausnahmetarife keine Gültigkeit.
Die Sätze dieser Ausnahmetarife stellen eine Ermäßigung der Sätze der Klasse D
dar und schieben sich zwischen die Sätze der Klasse D und E ein.
Gegenüber den Sähzen der Klasse D stellt sich die Ermäßigung für das Rundholz auf
18,2 °/0, für das Schnittholz auf 9,1 /.. Die Frachtsäte des Rundholzes sind um 10,2 9/4
geringer als die des Schnittholzes.
Die Einführung dieser Ausnahmetarife, durch welche dem Schnittholz und dem
Rundholz Tariferleichterungen gewährt werden und vor allem, was besonders wichtig ist,