Full text: Forstwirtschafts-Politik

314 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik. 
dem Aus na h metar if I1, dem sogenannten Holzt arif, verfrachtet, der eine Er- 
mäßigung des Streckensates auf 3 Pfg. für 1 tkm gegenüber dem (der heutigen Klasse D 
entsprechenden) Spezialtarif Il mit 3,5 Pf. für 1 tkm vorsah. Für Stammholz und 
Stangen aller Art galt ferner in den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und 
Baden der sogenannte süd d eu t s< e „St am mh o l zt ar i f“, der eine weitere Er- 
mäßigung des Streckensatzes auf 2,7 Pf. für 1 tkm gewährte. Daneben existierten noch 
mehrere andere Ausnahmetarife, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Der 
süddeutsche Stammholztarif wurde am 1. August 1917, der Holztarif wurde am 1. Sep- 
tember 1919 aufgehoben. 
Dem steten Drängen der Forst- und Holzwirtschaft nah Wiedereinführung 
neuer Aus na h met arif e wurde erst Ende des Jahres 1924 Rechnung getragen. 
Mit Wirkung vom 22. Septemb.er 1 9 24 ab wurden folgende neu e Holz - 
ausnahmetarife eingeführt: 
1. A. - T. 1 2 Ausnahmetarif 1 für Holz der Klasse D Ziffer 1 und 2 der Gütereinteilung der 
L sgeleuegsklaher (D. E.-Gütertarif Teil I Abt. B); das sind: Holz, auch gedämpft 
oder getränkt; 
a) promt. Blöcke, Stangenholz, auch Masten, soweit nicht in E genannt; 
b) beschlagenes, gespaltenes oder gerissenes Holz, soweit nicht besonders genannt. 
2. A. - T. 1b zZ Ausnahmetarif 1b für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 der Güter- 
einteilung; das sind: 
a) Schnitthölzer, soweit nicht besonders genannt: gesägt, gemessert oder geschält, auch 
gehobelt, profiliert, genutet, gefedert, gefalzt, gestäbt, gezapft, gezinkt, gelocht, besäumt, 
bedruckt oder eingebrannt, gedübelt, gefräst, abgeschrägt, z. B. gesägte Bauhölzer (Kant- 
holz, Balken, Sparren, Verbandholz), Pfosten, Latten, Leisten, Bretter (Borde), Dielen, 
Bohlen (Planken, Riemen und Stäbe für Fußböden), Bleistiftbrettchen, auch gefärbt; 
b) Daub- (Faß-) Holz, soweit nicht in Klasse E genannt. 
j yz: A. - T. 1 und A. - T. 1 b ist das Geltungsbereich von und nach allen Reichs- 
bahnstationen. 
3. A. - T. 1c < Ausnahmetdarif 1c für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von den Stationen 
der Reichsbahndirektion Königsberg (Ostpr.) nach den Stationen des Reichsbahndirektions- 
bezirks Berlin (sogenannte Ostbahnstaffel), dessen Sätze die gleichen sind wie die des für das 
Rundholz allgemein geltenden Ausnahmetarifs 1. 
t. A. - T. 1d ~ Ausnahmetarif 1 d für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von und nach den 
Stationen der Reichsbahndirektionsbezirke Breslau, Oppeln, Osten in Frankfurt a. O. 
und Stettin an und östlich der Strecke Kolberg—Belgard-Pyritz untereinander (sogenannte 
Schlesische Staffel). 
Die Ausnahmetarife 1 c und 1 d gelten nur für Sendungen, die auf der Empfangs- 
station entladen werden oder mit Lastfuhrwerk oder Kleinbahn oder zu Schiff abgefahren 
werden. Unmittelbare Weiterbeförderung mit der Bahn ist nur zugelassen nach einem 
Lagerplatz oder Anschlußwerk der Empfangsstation; für direkte „Umbehandlung“ auf der 
Empfangsstation haben beide Ausnahmetarife keine Gültigkeit. 
Die Sätze dieser Ausnahmetarife stellen eine Ermäßigung der Sätze der Klasse D 
dar und schieben sich zwischen die Sätze der Klasse D und E ein. 
Gegenüber den Sähzen der Klasse D stellt sich die Ermäßigung für das Rundholz auf 
18,2 °/0, für das Schnittholz auf 9,1 /.. Die Frachtsäte des Rundholzes sind um 10,2 9/4 
geringer als die des Schnittholzes. 
Die Einführung dieser Ausnahmetarife, durch welche dem Schnittholz und dem 
Rundholz Tariferleichterungen gewährt werden und vor allem, was besonders wichtig ist,
	        
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