Zur Einleitung des Gesetzes.
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Abs 1 des Entw. die Abgabe von dem Mehrgewinn der Gesellschaften
in ihrem Höchstsatz auf 80 v. H. des im 5. Kriegsgeschäftsjahr erzielten
Mehrgewinns bemessen werden. Dementsprechend ist denn auch bereits
durch V. v. 15. Nov. 1918 (RGBl. S. 1387) den Gesellschaften die
Verpflichtung auferlegt worden, 80 v. H. ihres im 5. Kriegsgeschäfts
jahr erzielten Mehrgewinnes in eine Kriegssteuerrücklage einzustellen.
• Da die Gesellschaften aus dem Mehrgewinn neben der in dem
Entwürfe vorgesehenen Abgabe auch die nach den Landesgesetzen zu
entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Ge
werbesteuer, soweit sie aus den Mehrgewinn entfällt, bestreiten müssen,
erschien es billig, Vorsorge dahin zu treffen, daß die Knegsabgabe
zusammen mit 'diesen Steuern nicht den ganzen abgabepflichtigen
Mehrgewinn übersteigt. Dieser Absicht soll die Vorschrift des § 24
Abs. 4 des Entw. dienen, nach der auf entsprechenden Nachweis der
abgabepflichtigen Gesellschaft die Kriegsabgabe insoweit erstattet werden
soll, daß sie zusammen mit der auf den Mehrgewinn entfallenden
Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer nicht
mehr wie 90 v. H. des Mehrgewinns beträgt.
Nach § 6 des Ges. über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs
steuer v. 9. April 1917 (RGBl. S. 349) war der dort vorgeschriebene
Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 den
Gesellschaften bis auf weitere gesetzliche Regelung zu stunden, sofern
die Gesellschaft glaubhaft machte, daß das Jahr, das auf den von dem
Kriegssteuergesetz erfaßten Zeitraum folgt, zu einem Mindergewinn in
Höhe von mindestens einem Fünftel des steuerpflichtigen Mehrgewinns
geführt hat oder führen wird. Da der vorliegende Entwurf die Kriegs
gewinnbesteuerung der Gesellschaften abschließend regeln will, muß
nunmehr die damals vorbehaltene gesetzliche Regelung für die ge
stundeten Kriegssteuerzuschläge erfolgen. Diese Regelung sieht § 24
Abs. 5 des Entw. in der Weise vor, daß der gestundete Zuschlag nur
insoweit zu entrichten ist, als die nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 —
also ohne Zuschlag — geschuldete Abgabe unter dem Betrage bleibt,
der bei Annahme eines im Gesamtergebnisse aller fünf Kriegsgeschäfts
jahre berechneten Mehrgewinns an Kriegsabgabe und Zuschlag nach
dem Ges. v. 21. Juni 1916 und v. 9. April 1917 zu zahlen gewesen
wäre.
4. Nach § 33 Abs. 1 des Entw. soll die Kriegsabgabe durch Hingabe
? I von Kriegsanleihestücken usw. bezahlt werden können und es soll nach
§ 33 Abs. 2 die Annahme dieser Kriegsanleihestücke mit Zinsenlaus
- I vom 1. Okt. 1919 ab grundsätzlich zu dem für sie gemäß §§ 6 und 7
* ! der V. über die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und die
r j Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dez. 1918 v. 13. Jan. 1919
r ! festgestellten Steuerkurse erfolgen. Bei Zeichnern von Kriegsanleihe
n 1 sollen dagegen die von diesen auf Grund der Zeichnung erhaltenen
fünfprozentigen Kriegsanleihestücke zum Nennwert, die viereinhalb
prozentigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen
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