Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Zur Einleitung des Gesetzes. 
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Abs 1 des Entw. die Abgabe von dem Mehrgewinn der Gesellschaften 
in ihrem Höchstsatz auf 80 v. H. des im 5. Kriegsgeschäftsjahr erzielten 
Mehrgewinns bemessen werden. Dementsprechend ist denn auch bereits 
durch V. v. 15. Nov. 1918 (RGBl. S. 1387) den Gesellschaften die 
Verpflichtung auferlegt worden, 80 v. H. ihres im 5. Kriegsgeschäfts 
jahr erzielten Mehrgewinnes in eine Kriegssteuerrücklage einzustellen. 
• Da die Gesellschaften aus dem Mehrgewinn neben der in dem 
Entwürfe vorgesehenen Abgabe auch die nach den Landesgesetzen zu 
entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Ge 
werbesteuer, soweit sie aus den Mehrgewinn entfällt, bestreiten müssen, 
erschien es billig, Vorsorge dahin zu treffen, daß die Knegsabgabe 
zusammen mit 'diesen Steuern nicht den ganzen abgabepflichtigen 
Mehrgewinn übersteigt. Dieser Absicht soll die Vorschrift des § 24 
Abs. 4 des Entw. dienen, nach der auf entsprechenden Nachweis der 
abgabepflichtigen Gesellschaft die Kriegsabgabe insoweit erstattet werden 
soll, daß sie zusammen mit der auf den Mehrgewinn entfallenden 
Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer nicht 
mehr wie 90 v. H. des Mehrgewinns beträgt. 
Nach § 6 des Ges. über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs 
steuer v. 9. April 1917 (RGBl. S. 349) war der dort vorgeschriebene 
Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 den 
Gesellschaften bis auf weitere gesetzliche Regelung zu stunden, sofern 
die Gesellschaft glaubhaft machte, daß das Jahr, das auf den von dem 
Kriegssteuergesetz erfaßten Zeitraum folgt, zu einem Mindergewinn in 
Höhe von mindestens einem Fünftel des steuerpflichtigen Mehrgewinns 
geführt hat oder führen wird. Da der vorliegende Entwurf die Kriegs 
gewinnbesteuerung der Gesellschaften abschließend regeln will, muß 
nunmehr die damals vorbehaltene gesetzliche Regelung für die ge 
stundeten Kriegssteuerzuschläge erfolgen. Diese Regelung sieht § 24 
Abs. 5 des Entw. in der Weise vor, daß der gestundete Zuschlag nur 
insoweit zu entrichten ist, als die nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 — 
also ohne Zuschlag — geschuldete Abgabe unter dem Betrage bleibt, 
der bei Annahme eines im Gesamtergebnisse aller fünf Kriegsgeschäfts 
jahre berechneten Mehrgewinns an Kriegsabgabe und Zuschlag nach 
dem Ges. v. 21. Juni 1916 und v. 9. April 1917 zu zahlen gewesen 
wäre. 
4. Nach § 33 Abs. 1 des Entw. soll die Kriegsabgabe durch Hingabe 
? I von Kriegsanleihestücken usw. bezahlt werden können und es soll nach 
§ 33 Abs. 2 die Annahme dieser Kriegsanleihestücke mit Zinsenlaus 
- I vom 1. Okt. 1919 ab grundsätzlich zu dem für sie gemäß §§ 6 und 7 
* ! der V. über die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und die 
r j Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dez. 1918 v. 13. Jan. 1919 
r ! festgestellten Steuerkurse erfolgen. Bei Zeichnern von Kriegsanleihe 
n 1 sollen dagegen die von diesen auf Grund der Zeichnung erhaltenen 
fünfprozentigen Kriegsanleihestücke zum Nennwert, die viereinhalb 
prozentigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen 
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