Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  1,2.

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der  Abgabe,  §  33  Strafbestimmungen,  §  34  Erstattungen;  §  35  ist  der
sog.  „Härteparagraph";  §  36  bestimmt  die  Vergütung  der  Länder  für
Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgabe;  §  37  betrifft  die  Neuveranlagung ­
  wegen  zu  niedriger  Veranlagung,  §  38  den  Härteparagraph
des  KAG.  für  1918  und  §  39  die  Ausf.Best.
3.  Die  das  Gesetz  enthaltende  Nr.  174  des  Reichsgesetzblattes  ist
in  Berlin  am  12.  Sept.  1919  ausgegeben,  das  Gesetz  also  am  27.  Sept.
1919  in  Kraft  getreten.

Abgabepflicht  der  Einzelpersonen.
§  1.  Die  Einzelpersonen  haben  für  das  Rechnungsjahr
1919  zugunsten  des  Reichs  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
vom  Mehreinkommen  zn  entrichten.
Sntlö.  fl.  —  Begr.  S.  10.  —  Sten.B.  1381  A,  1387  D,  1392  D,  1398  B  bis  D,  1438  C,
1443  C,  D,  1454  A,  B,  2236  C,  2515  D.
1.  Der  §  1  hat  seine  Ges.  gewordene  Fassung  im  Ausschüsse  der  NV.  erhalten. ­
  In  der  Regierungsvorlage  lautete  er:  „Die  im  §  11  des  Besitzsteuer,
gcsetzes  v.  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  524)  bezeichneten  Personen  haben"
usw.  wie  im  Ges.;  er  umgrenzte  also  bereits  den  Kreis  der  abgabepflichtigen
Einzelpersonen,  während  dies  infolge  der  Änderung  des  §  1  und  derjenigen  des
§  2,  worüber  in  den  Erläuterungen  zu  diesem  zu  vergleichen,  erst  im  §  2  geschieht.
Infolgedessen  enthält  der  §  1  nur  die  allgemeine  Kennzeichnung  der  in  j)en
nachfolgenden  §§  2—13  geregelten  Abgabe.
2.  „Einzelpersonen"  ist  gleichbedeutend  mit„na  tü  r  li  ch  e  n  P  er  so  ne/r"
i.  S.  des  §  2.  Welche  Einzelpersonen  abgabepflichtig  sind,  ergibt  erst  §  2.
§  2.  Abgabepflichtig  sind  alle  natürlichen  Personen,  die
bei  einer  nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommcnsteuer
  veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  sind.
En!w.  8  2.  —  Begr.  und  Sten.B.  wie  zu  8  1.  —  Ausf.Best.  §  4;  Bollz.Anw.  Art.  4
und  12.

Inhalt.
I.  antstehungsgcfchichte  und  Inhalt  II.  Die  Veranlagung  zur  Laudesein-$
  2  311  lommensteuer  als  Voraussetzung
der  Kriegsabgabepflicht  312

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  2.
Ter  §  2  lautete  nach  der  Regierungsvorlage:
„Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  vom  31.  Dez.  1918  zu
beurteilen.  Bei  Inländern  und  bei  solchen  Personen,  die  ihre  inländische  Staatsangehörigkeit ­
  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren  haben,  entfällt  die  Abgabepflicht
nicht  dadurch,  daß  sie  nach  dem  31.  Dez.  1913  ihren  inländischen  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  aufgegeben  haben."  Die  Ges.  gewordene  Fassung  hat  er  im  Ausschüsse ­
  der  NV.  erhalten;  vgl.  Erläuterung  1  zu  §  1.
            
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