10. Titel: Auftrag. 85 664, 665.5 1188
‚Daß im Falle der befugten Swoltitution der Beauftragte verpflichtet ift,
jeine etmaigen Erfaßaniprüche gegen den Subftituten dem Auftraggeber abz u-
treten, ergibt {ich aus 8 667 (3. IV, 356; vgl. Bem, 2 zu 8 667, 1. au VPland Bem. 1, d,
Dertmann Bem. 4, a, Goldmann-Lilienthal S. 695 Anm. 4). Bei ET SRN Sub-
\titution Geiteht eine folde Verpflichtung nicht (Sacubeziy, Bem. S. 142; vgl. . 1, 534);
N fann {ich aber aus nachträglicher Genehmigung der Subftitution ergeben Bland
em. 1, b), desgleichen aus SS 681 (in Verbindung mit S 667), 812, 823. ,
- Ueber die Frage, ob der von einem NecdhHtSanmwalte beitellte Subftitut Er-
gattıma. der Roften direkt von der Partei verlangen fanıt, und ob dem vom Prozeß-
SDollmächtigten beauftragten Geridht2vollziebher für Jeine Gebühren und MYuslagen nur
ie Martei haftet, f. Dernburg 8 296 Anm. 8 und die dort erwähnte Literatur und Praxis.
B 4, Welchen Einfluß das Erlöichen des Auftrags SS 671—673) auf eine vom
S eauftragten vorgenommene Subftitution ausübt, muß nach den Umftänden des einzelnen
alles beurteilt werden. Sn der Regel wird das zwildhen dem Beauftragten und dem
editituten begründete Nechtsverhältnis durch das Erlöichen des Auftrags nicht berührt
30. 11, 552 f.; vgl. land Bem. 1, d, Kuhlenbek Note 3 zu $ 673, Dernburg S 296, I 5,
Srome S, 627, Sijcher-Henle Note 3).
„0. 5. Ob der Beauftragte befugt ijt, ‘ich bei der Ausführung eines Gehilfen zu
jebienen, ift Srage der Auslegung. In der Regel wird die Trage zu beiahen fein, doch
OH die Umftände deS einzelnen Falles auch zu einem gegenteiligen Ergebonifie führen
„IL, 532, %. Il, 354; Dertmann Bem. 1).
a) Sit dem Beauftragten die Zuziehung eines Gehilien nicht geftattet, fo
jaftet er, wenn er troßdem jich eines Gehilfen bedient, jür jeden Schaden,
der dem Auftraggeber aus der, Men de SGehilfen erwachten it, audQ
wenn ein Berfchulden des Gebhiljen nicht vorliegt; denn die Buziehung des
Sebilfen felbft erfcheint in joldhem Falle al8 ‚ein den Beauftragten gemäß
8 276 haftbar machendes Berfchulden (|. Bem. I, 2, b zu 8 278).
Sit ibm dagegen die Zuziehung eines Gehilien geftattet, fo haftet er nach
35 664 Mbf. 1 Sag 8, 278 für das Berfchulden des Gehilfen in gleihem
Umfange mie für eigenes Verfchulden, alfo für den durch VBorfab. oder
Xabrläifigkeit des Gehılfen, nicht aber für den ohne VBerfchulden bes Gebhilfen
zrwachjenen Schaden (WM. 11, 5533, 534, 0. If, 333; val. Bem. zu S 278,
iowie S 691 Sag 3, Crome S. 625, Schollmeyer S. 122, Vertmann Bem. 3).
. Die in der U. Komm. geäußerte Anficht . Il, 355), daß „genau Dasfelbe bei der
Jewaten wie bei der unbefugten Verwendung eines Gehiljen gelte“ (ebenjo anfcheinend
eumann Note 3), ift daher unzutreffend.
6, Auf einen Dienft- oder Werkverfrag, der eine Gefhäftsbeforgung zum Gegen-
ne Hat, finden die Vorfchriften des S 664 keine Anwendung {f. 8 675 und Bem. 5, a
u).
7. Yeber außerbertragsmäßige Haftung für den durh Hilfsperfonen einem
Dritten zugefügten Schaden |. 8 831 und Bem. hiezu. -
. 8. leber die Unanwendbarkeit des S 664 auf Öffentligredhtlighe Berhältniffe
HOOL d. Rammerger. vom 23. März 1903 und vont 9. Februar 1903, Ripr. d. OLG,
5.6 S. 474, Bd. 7 S.4 (vol. Borbem. 8); über die Haftung der Beamten für die
A a angenommenen Stellvertreter und SGebhilfen 1. CEO. Art. 78 und Bem. hiezu
3}
S 665,
Der Beauftragte ift berechtigt, von den Weifungen des Auftraggebers ab-
‚ulveichen, wenn er den Umftänden nach annehmen darf, daß der Auftraggeber
dei Nenntnik der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat
von der Noweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und deffen Entichließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Auffchube Gefahr verbunden Hit.
©. I, 590: II, 596; Il, 652.
1. Au8 dem Wefen des Auftrags ergibt fich, daß der Beauftragte an die Weifungen
des Auftraggebers gebunden ijt (8 1, 352; vgl. HGB. 8384 Wo]. 1: „Der Kommiffionär
it verbflichtet, dag übernommene Ge{dhäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
zu8zuführen; er hat hiebei da3 Interejle des Kommittenten wahrzunehmen und Ddeffen
Weilungen zu befolgen“: hinfichtlich des SpediteurS 1. HGB. & 408 Ubi. 1), Dies gilt