Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

10. Titel: YNuftrag. SS 663, 664. 1181 
Beforgung erfolgt ift, der Auftrag aber auf unentgeltliche Beforgung ge 
eichtet war (and. Un]. Neumann a. a, D., f. aber auch Note IN. nn 
Anzuzeigen ift lediglih die Tatfadhe der Ablehnung; die Beifügung 
von ©rünDden ilt nicht erforderlich. , 
Die Anzeige der Ablehnung muß „unverzüglich“ d. b5. ohne {Oulohaftes 
Qigern (8 121 67. 1 Sag 1) erfolgen. , 
ine Sormvorfichrift beiteht für die Anzeige nicht. . 
Die Anzeige ift eine empfangSbedürftige Willenserklärung 
(8 130). Inwieweit der Beauftragte verpflichtet it, Dafür {® forgen, 
daß die Anzeige der Ublehnung dem Auftraggeber zugeht 
3. B. durch Einichreiben des Briefe8), Ut nach den Umftänden bes einzelnen 
alles und nach der ee (8 242) zu bew teilen (@oldmann- Lilienthal 
3, 694 Anm. 10, Plant Bem. 3, Dernburg 8 295, 11, Neumann Note ID. 
8. Buwiderhandlung gegen die Borfchrift des S 663 verpflichtet (wie nach Art. 30 
der. RechtSanwaltsordunng, |. oben Bem. 1) zum Erfaße des Schadens, der dem 
Auftraggeber dadurch ermwachfen ift, daß ihm der Beauftragte die Ablehnung nicht oder 
nicht unverzüglich (j. Bem. 2, c) angezeigt hat (SS 249 ff.; nach Dertmann Bem. 1, c fol 
nur das negative Vertragsinterefie Im Sinne des S 172 zu erfeßen jein; ebenio Derndburg 
5 295, HI, ROR-Komm, Bem. 3, SGofdmann-Lilienthal S, 694 Ann, 7). € ailt allo 
nicht, wie nad) manchen früheren Rechten (3. B. fäch!. ©B. 8 1298) und nah HGB. 8 362 
3. oben Bem. 1) Schweigen als Annahme (DM. Hl, 530, 38. 11, 331, VI, 468). 
° Die Verpflichtung zum Schadenserfabe fann nicht aus & 276 abgeleitet werben (fo 
Weyl 1 S. 466 Note 2), da ja ein Schuldverbältnis in diejem Falle nicht vorliegt, eben- 
Iowenig aber auch aus S 823 Abi. 2 (fo Mattbiak S. 339); vielmehr liegt eine Art 
obligatio ex lege vor (vgl Neumann Borbem. G, ), 5 vor & 823 und NGR.-Komm. 
Dem. 3); demgemäß findet insbefondere auf die Beriährung Ddieles Anipruchs S 852 
feine Unwendung. 
es Berhältnis des $ 663 zu $ 151. Der 8 151 feßt voraus, daß eine Citill= 
‘Oweigende) Annahme erfolgt ft; nur braucht Diele in gewilfen Fällen nicht dem An- 
‚tragenden gegenüber erflärt zu werden. 3 befteht alfo zwilchen 5 151 und S 663 fein 
Widerfpruch (vol. BG. Il, 331 ff., Goldmann-Lilienthal S. 694 Note 7, Pland Bem. 1, 
Divie die Bem. zu $ 151 im Bd. 1). 
‚5, Sit der zur Anzeige Verpflichtete gefchäftsunfähig geworden, io obliegt die 
Unzeigepflicht feinem gefeßlichen Bertreier. ZJür den Srben des verftorbenen AWnzeige- 
bflihtigen beitebt die gleiche Werpflidhtung nicht vgl. $ 673 SaB 2; and. Ant. Neumann 
Note ID); die bereit$ erwachfene Verpflichtung zum Schadenserfabe dagegen geht natürlich 
auf die Erben über (val. ZS. IL 332). 
x 
S 664. 
Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem 
Dritten übertragen. Sit die Uecbertragung geftattet, |o hat er nur ein ihm bet 
der Uebertragung zur Saft fallendes Berihulden zu vertreten. Für das Ber- 
"DHulden eines Gehülfen ft er nach 8 278 verantwortlich. 
Der AnfprudhH auf Ausführung des Auftrags it im Zweifel nicht 
ibertraabar. 
@& I, 588, 589; II, 595; IH, 651. 
1. 8 664 enthält im Mb. 1 Sag 1 und im Abf, 2 zwei Auslegungsvorfriften 
vgl. Bd. I Bem. 7 zu S 133): 
a) NadhH Abi. 1 Sag 1 ijt der Beauftragte im Zweifel zur Subititution 
nicht befugt, jondern verpflichtet, den Auftrag in Yerfon au8zuführen 
al. 88 613 Sab 1, 691 Sa 1, anderleitz ZPO. 881 und hiezu Dernburg 
S 296 Unm. 5; j. auch Bem. 2 zu 8 267). Diefe Beiimmung rechtfertigt 
Ho durch die Erwägung, daß die meilten Nufträge nicht ohne Rückhjficht auf 
das perfönlidhe Vertrauen erteilt werden, das der Auftraggeber 
in den Beauftragten feßt N. IL, 531, BG. II, 332), Sine Verpflidhtun 
des Beauftragten, fall8 ihm felbft die Musführung des Auftrags unmöali 
ijt, ohne weitereS einen anderen damit zu betrauen, befteht nicht (MR. IT, 532); 
ha8 Gegenteil wird unter Umftänden anzunehmen fein, wenn er zur Sub- 
*itution befuat ıumd Gefahr im Verzug ift (®oldmann-Lilienthal S. 695
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.