10. Titel: YNuftrag. SS 663, 664. 1181
Beforgung erfolgt ift, der Auftrag aber auf unentgeltliche Beforgung ge
eichtet war (and. Un]. Neumann a. a, D., f. aber auch Note IN. nn
Anzuzeigen ift lediglih die Tatfadhe der Ablehnung; die Beifügung
von ©rünDden ilt nicht erforderlich. ,
Die Anzeige der Ablehnung muß „unverzüglich“ d. b5. ohne {Oulohaftes
Qigern (8 121 67. 1 Sag 1) erfolgen. ,
ine Sormvorfichrift beiteht für die Anzeige nicht. .
Die Anzeige ift eine empfangSbedürftige Willenserklärung
(8 130). Inwieweit der Beauftragte verpflichtet it, Dafür {® forgen,
daß die Anzeige der Ublehnung dem Auftraggeber zugeht
3. B. durch Einichreiben des Briefe8), Ut nach den Umftänden bes einzelnen
alles und nach der ee (8 242) zu bew teilen (@oldmann- Lilienthal
3, 694 Anm. 10, Plant Bem. 3, Dernburg 8 295, 11, Neumann Note ID.
8. Buwiderhandlung gegen die Borfchrift des S 663 verpflichtet (wie nach Art. 30
der. RechtSanwaltsordunng, |. oben Bem. 1) zum Erfaße des Schadens, der dem
Auftraggeber dadurch ermwachfen ift, daß ihm der Beauftragte die Ablehnung nicht oder
nicht unverzüglich (j. Bem. 2, c) angezeigt hat (SS 249 ff.; nach Dertmann Bem. 1, c fol
nur das negative Vertragsinterefie Im Sinne des S 172 zu erfeßen jein; ebenio Derndburg
5 295, HI, ROR-Komm, Bem. 3, SGofdmann-Lilienthal S, 694 Ann, 7). € ailt allo
nicht, wie nad) manchen früheren Rechten (3. B. fäch!. ©B. 8 1298) und nah HGB. 8 362
3. oben Bem. 1) Schweigen als Annahme (DM. Hl, 530, 38. 11, 331, VI, 468).
° Die Verpflichtung zum Schadenserfabe fann nicht aus & 276 abgeleitet werben (fo
Weyl 1 S. 466 Note 2), da ja ein Schuldverbältnis in diejem Falle nicht vorliegt, eben-
Iowenig aber auch aus S 823 Abi. 2 (fo Mattbiak S. 339); vielmehr liegt eine Art
obligatio ex lege vor (vgl Neumann Borbem. G, ), 5 vor & 823 und NGR.-Komm.
Dem. 3); demgemäß findet insbefondere auf die Beriährung Ddieles Anipruchs S 852
feine Unwendung.
es Berhältnis des $ 663 zu $ 151. Der 8 151 feßt voraus, daß eine Citill=
‘Oweigende) Annahme erfolgt ft; nur braucht Diele in gewilfen Fällen nicht dem An-
‚tragenden gegenüber erflärt zu werden. 3 befteht alfo zwilchen 5 151 und S 663 fein
Widerfpruch (vol. BG. Il, 331 ff., Goldmann-Lilienthal S. 694 Note 7, Pland Bem. 1,
Divie die Bem. zu $ 151 im Bd. 1).
‚5, Sit der zur Anzeige Verpflichtete gefchäftsunfähig geworden, io obliegt die
Unzeigepflicht feinem gefeßlichen Bertreier. ZJür den Srben des verftorbenen AWnzeige-
bflihtigen beitebt die gleiche Werpflidhtung nicht vgl. $ 673 SaB 2; and. Ant. Neumann
Note ID); die bereit$ erwachfene Verpflichtung zum Schadenserfabe dagegen geht natürlich
auf die Erben über (val. ZS. IL 332).
x
S 664.
Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem
Dritten übertragen. Sit die Uecbertragung geftattet, |o hat er nur ein ihm bet
der Uebertragung zur Saft fallendes Berihulden zu vertreten. Für das Ber-
"DHulden eines Gehülfen ft er nach 8 278 verantwortlich.
Der AnfprudhH auf Ausführung des Auftrags it im Zweifel nicht
ibertraabar.
@& I, 588, 589; II, 595; IH, 651.
1. 8 664 enthält im Mb. 1 Sag 1 und im Abf, 2 zwei Auslegungsvorfriften
vgl. Bd. I Bem. 7 zu S 133):
a) NadhH Abi. 1 Sag 1 ijt der Beauftragte im Zweifel zur Subititution
nicht befugt, jondern verpflichtet, den Auftrag in Yerfon au8zuführen
al. 88 613 Sab 1, 691 Sa 1, anderleitz ZPO. 881 und hiezu Dernburg
S 296 Unm. 5; j. auch Bem. 2 zu 8 267). Diefe Beiimmung rechtfertigt
Ho durch die Erwägung, daß die meilten Nufträge nicht ohne Rückhjficht auf
das perfönlidhe Vertrauen erteilt werden, das der Auftraggeber
in den Beauftragten feßt N. IL, 531, BG. II, 332), Sine Verpflidhtun
des Beauftragten, fall8 ihm felbft die Musführung des Auftrags unmöali
ijt, ohne weitereS einen anderen damit zu betrauen, befteht nicht (MR. IT, 532);
ha8 Gegenteil wird unter Umftänden anzunehmen fein, wenn er zur Sub-
*itution befuat ıumd Gefahr im Verzug ift (®oldmann-Lilienthal S. 695