1184 VII, AbfOnitt: Einzelne Scdhuldverhältnifie.
zuch für nachträglich erteilte Weifungen, foweit fie in den Rahmen de3 erteilten Auf
trag8 fallen CM. 11, 535, Dertmann Bem. 1).
Bei Beurteihung der Frage, ob das Verhalten des Beauftragten fichH alS eine
Abweichung von den Weifungen des Auftraggebers darftellt, fommt der Nebung und
Sitte des gejhäftlidhen Lebens maßgebende Bedeutung zu (vol. SS 1383, 157,
242); daher hat das ReichSgericht (Urt. vom 7. Novenıber 1903 ROSE. Hd. 56 S. 149 ff.
unter Yufbebung des Urt, d. OLG. Dresden vom 3. April 1903 Itecht 1903 S. 263) das
Vorliegen einer folden Abweichung mit Recht in einem Falle verneint, in dem der mit
ber „Wufbemwahrung” eines erheblichen Geldbetrags Beauftragte das Geld bei einer all-
emein für ficher gehaltenen Bank mit der Möglichkeit jederzeitiger Abhebung angelegt
Batte (f. auch Urt. d. DLSG, RKoitok vom 3. April 1906 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 204).
‚ Beim Mangel befitimmter Weifungen hat der Beauftragte nach Maßgabe
der jeweiligen Sachlage das Intereffe des Auftraggeber3 wahrzunehmen (SS 157, 242,
276, Neumann Note 1, Urt. d. Keichsger. vom 23. November 1904 ur. Wichr. 1905 S. 43).
„2, Gigenmächtig von den Weijungen des Auftraggebers abzuweichen, ift der
Beauftragte nur unter der doppelten VorausjeBung befugt, daß er:
V) den Umftänden nach annehmen darf, der Auftraggeber würde bei Kenntnis
der Sachlage die Abweichung billigen, und daß
0) mit dem ANuffhube Gefahr verbunden ift.
I Niegt nur die unter a, nicht aber die unter b erwähnte Vorausfeßung vor, fo hat
der Beauftragte dem Auftraggeber Unzeige (f. SS 130 FF.) _3u machen und defjen Ent-
jchlieBung (eine angemeflene Zeit lang; val. 8 147 A6f. 2, Dertmann Ben. 4, b, Gold-
mann-Lılienthal S. 696 INote 10) abzuwarten (vgl. SS 6665, 681 Sab 1).
Weicht der Beauftragte von den Weifungen des Auftraggeber3 eigenmächtig ab,
ohne daß die beiden erwähnten Vorausfegungen vorliegen, fo braucht der Anftraggeber
die Erledigung des Yuftrans nicht als Erfüllung der dem Beauftragten vobliegenden
Verpflichtung gelten zu lafjen: außerdem i{t der Beauftragte Für den hieraus dem UYuf
traggeber erwachfenden Schaden nach Makgabe der SS 249 ff. erfagpflichtig al.
OB. 8 385: „Handelt der Kommiiiionär nicht gemäß den Weifungen des Kommittenten,
fo it er Diefern zum Erfabe des Schadens verpflichtet. Der Kommittent braucht das
Sejchäft nicht für feine Rechnung gelten zu Iafjen. Die Vorichriften des S- 665 BOB.
6leiben unberührt“; hinfichtlich des Spediteur3 vgl. HGB, $ 407 Abj. 2).
Da3 Borhandenfein der beiden Borausjeßungen hat der Beauftragte zu beweifen.
” Daß der Auftraggeber die Ubweichung von jeinen Weifungen, audh wenn die
VBorausfegungen des S 665 n'cht vorliegen, nachträglich genehmigen und in diejem
u aus der BVertragswidrigleit der Ausführung des Auftrags feine Rechte ableiten
an, ift felbftverltändlich.
3. Die Verpflichtung des Beauftragten zur fadhgemäßen Ausführung des Auftrags
und feine Haftung für Anwendung der im Berkehr erforderlichen Sorgfalt (f. Borbem. 5
fann unter Umftänden dazu führen, auch eine Berpflihtung des Beauftragten zur
Abweichung von den Weifungen des Auftraggeber anzunehmen. Ob eine folche Ver-
pflidhtung gegeben it, fan nur unter Berückfichtiqung aller einfjdlägigen Verhältnifte
nach Lage des einzelnen Falles entfchieden werden GM. Il, 535; val. BPland Bem. 2, h,
Sildher:-Henle Note 1, Cohollmeyer S., 122, Goldmann-Lilienthal S. 696, Dertmann
Dem. 3, Matthiaß S. 340, Crome $ 252 Unm, 17), Durch Urteil vom 25, April 1903
NOS. Bd. 54 S. 329 ff.) hat das MNeichsgericht ausgefprodhen, daß eine Girohani
(mie die Keicdhsbank) nicht auf Grund des & 665 verpflichtet i{t, eine Neberweifung (Um:
buchung) deshalb zu unterlaffen, weil He von der Zablungseinftellung des Chptän er8
Kenntnis erhalten hat (ebenjo Urt. d. Kammerger. dom 3. November 1902 Ripr. d. DES,
Bd. 6 S. 76 ff
4. Darüber, daß fich au den Vorfchriften des S 665 die Befugnis des Veanf-
tragten zur Subftitution ergeben kann, |. Bem. 1, a zu 8 664.
5. Meberfchreitung der Grenzen des Auftrags ijt dem Beauftragten arund-
jäßlich nicht geftattet (f. oben Bem. 1), Darüber, was Rechten8 ift, wenn der Beauf-
tragte bas ihm übertragene Gefchäft unter günitigeren oder ungünftigeren
Bedingungen ausführt, af ihm vorgefchrieben mar, enthält das BGB. keine Be-
Rimmungen.
a) Im eriteren Zalle wird in der Kegel eine Abweichung von den Weifungen
des Yuftraggeber3 nicht vorliegen (val. BLR. II. IV cap. 9 89 Biff. 2); doch
lann unter Umftänden auch das Gegenteil anzunehmen fein. Üeber die
Heransgabepflicht des Beauftragten |. S 667 und Bem. hiezu. Vielfach
en die Orundfäge über Gefchäftsführung obne Yuftrag (& 677 ff.)
einareifen.