fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 4753 
Von dem Gegensatze zwischen , Weisungen“ und „Schein- Weisungen“, 
d. h. zwischen Weisung-Behauptungen, die auf pflichtgemäßer Aus- 
legungs- oder Wert-Überzeugung beruhen, und Weisung-Behauptungen, 
die durch andere Gedanken bedingt sind, müssen wir aber den Gegen- 
satz von „irrtumfreien Weisungen“ und „irrigen Weisungen“ 
unterscheiden. Eine „irrtumfreie Weisung“ ist eine Weisung, welche auf 
einem wahren Auslegungs- oder Wert-Gedanken beruht, eine „irrige 
Weisung“ ist eine Weisung, welche auf einem unwahren rrigen) 
Auslegungs- oder Wert-Gedanken beruht, Auch die „irrige Weisung“ 
ist „„Weisung‘‘, nicht etwa ‚„Schein-Weisung‘“, da auch der irrig 
Weisende den Anspruch, zu weisen, d. h. kraft besonderer Überzeugung 
besonderes Urteil zu fällen, erfüllt, allerdings kraft einer Überzeugung 
erfüllt, die sich als irriger „Auslegungs- oder Wert-Gedanke*‘‘ darstellt. 
Das Gegebene „Weisung“ läßt sich nur als Erfüllung besonderen An- 
spruches bestimmen, es kann aber wohl beansprucht werden, daß jemand 
nach gewonnener besonderer Überzeugung urteile, nicht aber kann be- 
ansprucht werden, daß jemand nach gewonnener Überzeugung, die sich 
als ein wahrer Gedanke darstellt, urteilt, weil nämlich ein von Etwas 
„Überzeugter‘“ im Augenblicke seiner Überzeugung gar nicht weiß, 
ob seine Überzeugung einen wahren oder einen irrigen Gedanken 
darstellt, und überdies niemals „Überzeugung“‘, sondern nur besonderes 
Verhalten kraft Überzeugung zum Beanspruchbaren zählt. Auch die 
„irrige‘“, d. h. auf irriger Überzeugung beruhende Weisung ist also 
Erfüllung eines auf Weisung gerichteten Anspruches. Wenn gegen 
jemanden deshalb, weil er eine „irrige Weisung‘ gegeben hat, eine 
ungünstige Zurechnung vollzogen wird, so liegt niemals eine ungünstige 
Zurechnung wegen Enttäuschung des auf Weisung gerichteten An- 
spruches vor, sondern entweder eine ungünstige Zurechnung wegen 
Enttäuschung eines Anspruches, der auf solches Verhalten, z. B. „Stu- 
dium‘‘, gerichtet war, durch welches der Gewinn besonderer irrtum- 
freier Überzeugung bedingt ist, oder eine ungünstige Zurechnung 
kraft Haftung für Gewinn irriger Überzeugung. Wenn nun aber auch 
die „irrige Weisung“ keine „Schein-Weisung“ ist, so kann doch durch 
eine „irrige Weisung“ in besonderen Fällen nur ein „Quasi-Sollen“ be- 
gründet werden, welches wir ein „durch irrige Weisung be- 
gründetes Quasi-Sollen“ nennen. Solche Fälle liegen vor, wenn 
jemand an einen Anderen einen „Anspruch auf durch irrtum- 
freie Dritt-Weisung bedingtes Verhalten“ richtet und nun 
jener Dritte eine irrige Weisung erteilt, Auch die „Quasi-Sollen be- 
gründenden irrigen Weisungen“ sind entweder „nur durch gemäßes 
Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen begründende irrige 
Weisungen“ oder „auch ohne gemäßes Verhalten aufheb- 
bares Quasi-Sollen begründende irrige Weisungen“. Außer
	        
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