thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 169 
richtliches Verfahren angestrebt wird — also im Falle eines Rechtsmittels wie im Falle der 
Vollstreckungsgegenklage —, können einstweilige sichernde Anordnungen ergehen; insbesondere 
kann die einstweilige Einstellung beschlossen werden oder sogar die Aufhebung, aber nur gegen 
Sicherheitsleistung; oder es kann bestimmt werden, daß der Fortgang der Vollstreckung 
nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden dürfe (&& 707, 718, 769, 778s 3. P.0.). 
Der Übergang vom Vollstreckungstitel zur Vollstreckung erfolgt durch die sog. voll⸗ 
streckbare Ausfertigung, d. h. durch eine Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungs⸗ 
klausel, d. h. der Klausel, welche bestimmt, daß die Ausfertigung der Vollstreckung zu 
Grunde gelegt werden kann. Der Sinn dieses Verfahrens ist folgender: es soll dafür 
gesorgt werden, daß die Vollstreckung aus dem Titel nicht verdoppelt und verdreifacht 
wird; das wäre aber möglich, wenn aus jeder Ausfertigung vollstreckt werden könnte, 
darum darf nur auf Grund derjenigen Ausfertigung zur Vollstreckung geschritten werden, 
welche mit der Klausel versehen ist, und eine zweite Ausfertigung mit Klausel darf nun 
ausnahmsweise unter Umständen erteilt werden, welche gegen den Mißbrauch sichern. 
Dieses System hat sich in Frankreich entwickelt, wo die Vollstreckungsklausel sich als eine 
unmittelbare Außerung des Staatsoberhauptes darstellt und recht dramatisch klingt, wäh— 
rend sie bei uns lediglich geschäftsmäßig ist (98 725, 738 8. P. O. ). Die Vollstreckungs- 
klausel bei Urteilen und Beschlüssen erteilt der Gerichtsschreiber (88724, 794, 795 8. P. O.). 
Recht und Pflicht aus dem Urteil können auf einen Dritten übergehen in der Art, 
daß der Dritte die Entscheidung anrufen kann oder die Entscheidung sich gefallen lassen 
muß. In diesem Falle kann auch der vollstreckbare Titel für und gegen den Rechts- 
nachfolger verwendet werden; nur bedarf es einer Feststellung dieses UÜbergangs; sie ge⸗ 
schieht durch die funktionelle Vollstreckungsklausel, durch einen Vermerk, welcher bestimmt, 
daß das Urteil für oder gegen den Rechtsnachfolger wirkt; diese funktionelle Vollstreckungs⸗ 
klausel geschieht wie die gewöhnliche, nur bedarf der Gerichtsschreiber der Anordnung des 
Vorsitzenden (88 727 ff. 3.P. O.). Dies gilt auch passiv, wenn das Vermögen und damit 
die Passivschuld auf einen anderen übergegangen ist (98 727, 729, 738, 742, 744, 745, 
749), und bei dinglichen Ansprüchen, wenn der Besitz der Sache nach der Rechtshängigkeit 
auf einen anderen übergegangen ist (98 825, 727 8. P. O.)⸗. 
Ein anderer Fall der funktionellen Vollstreckungsklausel ist, wenn das Urteil be— 
dingt lautet: hier wird durch die Vollstreckunasklausel konstatiert, daß die Bedingung 
eingetreten ist 6726 8. P. O.). 
Vorausgesetzt wird, daß die Rechtsnachfolge, wie der Eintritt der Bedingung 
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (Urkunden mit Unterschriftsbeglaubi 
gung) dargetan wird, wozu auch gehört, wenn der Gegner diese Umstände vor Gericht 
anerkennt; andernfalls ist eine Feststellungsklage zur Feststellung dieses Umstandes er— 
forderlich, was die 8. P.O. Klage auf Erteilung der Vollstreckunasklausel nennt (88 726, 
731 8. P. O.). 
Der Vollstreckungstitel hat zur Vollstreckung noch folgende Beziehungen: 1. Der 
Vollstreckungsbeamte muß, um zu vollstrecken, in den Besitz der vollstreckbaren Ausferti⸗ 
gung gesetzt sein; sonst vollstreͤt er ohne Recht (6754 f.); nur eine einstweilige Voll- 
streckungshandlung kann ohne diese geschehen (d845 8. P.O.); 2. der zu Vollftreckende 
hat das Recht, den Vollstreckungstitel vorher urkundlich zu sehen. Regelrecht kann daher 
eine Vollstreckung nur erfolgen, wenn entweder vorher oder gleichzeitig der Vollstreckungs— 
titel (und, wenn die Vollstreckungsklausel eine funktionelle Bedeutung hat, auch diese 
unter Beifügung einer Abschrift der beweisenden Urkunden) zugestellt wird (K750 3. P.O.)⸗ 
1Bgl. schon die Ordonn. v. 1667 XXVII a. 6. Ein sog. Paroatis mit dem großen Siegel.) 
Ein wenig mehr Phantafie im Recht“ wäre auch bei uns wünschenswert. 
Die Annahme, daß vorläufig vollstreckbare Urteile nicht übertragen werden können, O.L.G. 
Jena 2. Dezb. 1897 Zeitschr. für Zivilprozeß XXVII S. 345, hat tkeinen Halt. 
3 Sonst soll die Vollstreckung wirkungslos sein, nachträgliche Zustellung soll die Vollstreckung 
nur ex, mune heilen; so R.G. 18. April 1888 Entsch. 20 S. 433, p. 2. Januar 1890 Entsch. 25 
S. 368! Dies wäre unglaublich formalistisch und würde dem bösen Glauben des Schuldners, der 
nur auf einen solchen verborgenen Fehler lauerte, Tür und Tor öffnen. In der Tat halser var das 
Recht. nach 88 766. 732 3. P.O. Einwendungen zu erheben. Das genügt.
	        
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