Anlage zu Artikel XI, Ziff, 5, Abs, 3
Als Sanktionen, die vom Internationalen Gericht gemäß
Artikel XI, Ziff. 5, Abs. 1 und 2 angeorüönet werden können,
kommen insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende
Yaßnahmen in Betracht:
1) Ablehnung von öffentlichen und privaten Krediten an
den verurteilten Staat seitens aller Vertragspartner.
Das gleiche gilt für die Emission Öffentlicher oder
privater Anleihen in den Kapitalmärkten der Verirags-
staaten.
>) Ablehnung künftiger staatlicher Garantien auf dem Gebiete
von Auslandsinvestitionen und Kapitalgüterexporten an die
Exporteure und Investoren der Vertragsstaaten, soweit
es sich um die Absicherung politischer Risiken handelt.
3) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
sffentlich-rechtlichen Banken, Kredite und Anleihen sol-
chen Unternehmungen nicht zu gewähren, die neue Investi-
+ionen in dem verurteilten Staat vornehmen wollen.
ı) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
Sffentlich-rechtlichen Banken, in zukünftigen Kredit- und
Anleiheverträgen mit dem zuwiderhandelnden Staat eine
Klausel aufzunehmen, wonach bei Verstößen gegen diese Kor-
zention die Kredite und Anleihen vorzeitig fällig werden.
3) Aufhebung der mit dem verurteilten Staat vereinbarten Meist-
begünstigungsklauseln.