Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Anlage zu Artikel XI, Ziff, 5, Abs, 3 
Als Sanktionen, die vom Internationalen Gericht gemäß 
Artikel XI, Ziff. 5, Abs. 1 und 2 angeorüönet werden können, 
kommen insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende 
Yaßnahmen in Betracht: 
1) Ablehnung von öffentlichen und privaten Krediten an 
den verurteilten Staat seitens aller Vertragspartner. 
Das gleiche gilt für die Emission Öffentlicher oder 
privater Anleihen in den Kapitalmärkten der Verirags- 
staaten. 
>) Ablehnung künftiger staatlicher Garantien auf dem Gebiete 
von Auslandsinvestitionen und Kapitalgüterexporten an die 
Exporteure und Investoren der Vertragsstaaten, soweit 
es sich um die Absicherung politischer Risiken handelt. 
3) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder 
sffentlich-rechtlichen Banken, Kredite und Anleihen sol- 
chen Unternehmungen nicht zu gewähren, die neue Investi- 
+ionen in dem verurteilten Staat vornehmen wollen. 
ı) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder 
Sffentlich-rechtlichen Banken, in zukünftigen Kredit- und 
Anleiheverträgen mit dem zuwiderhandelnden Staat eine 
Klausel aufzunehmen, wonach bei Verstößen gegen diese Kor- 
zention die Kredite und Anleihen vorzeitig fällig werden. 
3) Aufhebung der mit dem verurteilten Staat vereinbarten Meist- 
begünstigungsklauseln.
	        
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