der ziemlich langen Uebergangszeit das erste Reparationsjahr
bereits mit dem 1, September 1924 beginnen zu lassen, Von diesem
Tage an ist der Dawesplan in Kraft.
Die Freigabe der Regiebahnen im besetzten Gebiet war im
Londoner Abkommen besonders geregelt, Danach ‚sollte der
Betrieb der Regie innerhalb sechs Wochen nach Inkrafttreten des
Dawesplans allmählich auf die neue Reichsbahn-Gesellschaft
übertragen werden, Tatsächlich ist die volle Uebergabe der Regie-
strecken im ganzen am 16, November 1924 erfolgt,
So wurden in London die wirtschaftlichen Eingriffe der
Alliierten, die dem Ruhrabenteuer entsprangen, systematisch be-
seitigt. Um alles auszuräumen, kamen die Alliierten und Deutsch-
land auch überein, für alle politischen Vergehen aus der Zeit der
Ruhrbesetzung gegenseitig Amnestie zu bewilligen.
Im Anschluß an das Abkommen zwischen der deutschen
Regierung und der Reparationskommission vom 9, August wurden
in London die Grundlinien für das Verfahren bei Sachleistungen
gezogen:
Regel wird von nun an der freie Verkehr und die kaufmännische
Gewohnheit, Für die Lieferungen hat die Reparationskommission
nach Beratung mit dem Transferkomitee von Zeit zu Zeit Pro-
gramme aufzustellen, Dabei sind die wirtschaftliche Lage und
der eigene Bedarf Deutschlands zu beachten, Innerhalb dieser
Grenzen können auf Reparationskonto alle Arten von deutschen
Lieferungen und Leistungen verrechnet werden, auch wenn nach
dem Vertrage von Versailles Deutschland dazu nicht verpflichtet
ist. Immer aber muß ein frei geschlossener Vertrag zwischen dem
deutschen Lieferanten und dem alliierten Abnehmer vorliegen.
Die deutsche Regierung bleibt nur verantwortlich für die Liefe-
rung von
1. Kohle, Koks und Braunkohlebriketts,
2. schwefelsaurem Ammoniak,
3. Farbstoffen (bis zum 15, August 1928),
wenn die Lieferung dieser Waren nicht im freien Verkehr ge-
schieht oder von deutscher Seite absichtlich hintertrieben wird.
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