fullscreen: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 
verwandter Völker ältere, jenseits der bezeugten Geschichte 
liegende Stufen herzustellen und das Werden fertiger Erschei- 
nungen zu erklären.!) Die vergleichende Rechtswissenschaft will 
lehren, „wie Völker gemeinsamer Abstammung die überkom- 
menen Rechtsbegriffe selbständig ausarbeiten, wie ein Volk 
die Institute eines andern übernimmt und seinen eigenen An- 
schauungen gemäß umformt, wie endlich auch ohne jede tat- 
sächliche Verbindung die Rechtssysteme verschiedener Nationen 
sich nach gemeinsamen Entwicklungsgesetzen fortbilden."?) Wie 
man sieht, zeigt sich zwischen diesen beiden Disziplinen ein 
Unterschied in der Anwendung der vergleichenden Methode. 
Es ist nicht dasselbe, sich auf die Rekonstruktion prähistorischer 
Zustände zu beschränken und den Anspruch zu erheben, die 
Fortbildüng der Rechtssysteme verschiedener Nationen nach 
gemeinsamen Entwicklungsgeseßen aufzuzeigen. Im ersteren 
Falle ist man aus Mangel an unmittelbaren Nachrichten im 
wesentlichen auf Vergleichungen angewiesen. Im zweiten be- 
hauptet man gewissermaßen im voraus, daß trotz eines uner- 
meßlichen Vorrats von unmittelbaren Nachrichten durch Ver- 
gleichungen ein bestimmtes Resultat erzielt werden wird. Im 
einzelnen kannabersowohlhier wie dort die vergleichende Methode 
wiederum mit größerer oder geringerer Hoffnung und Zuver- 
sicht gehandhabt werden. 
Eine vergleichende Volkswirtschaftslehre ist noch nicht in 
derselben Weise wie die vergleichende Rechtswissenschaft auf 
den Plan getreten: es ist für eine solche kein besonderes Pro- 
gramm aufgestellt und keine eigene Zeitschrift begründet wor- 
den. Aber die Gedanken, die im Kreise der Vertreter der ver- 
gleichenden Rechtswissenschaft wirksam sind, machen sich in 
derselben Weise und in noch größerem Maße bei National- 
ökonomen, Ethnographen, vor allem bei den sogenannten Sozio- 
1) H. Usener, Über vergleichende Sitten- und Rechtsgeschichte, 
in: Vorträge und Aufsätze (1907), S. 110. 
2) So gibt Bernhöft das Programm der vergleichenden Rechts- 
wissenschaft im 1. Band (S. 36 f.) der für diese Disziplin im Jahre 
1878 begründeten Zeitschrift an. 
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