Full text: The social Theory of Georg Simmel

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durch S 601 Aof. 2 Saß 1 bezeichneten Umfange (ff. 88 677 ff.; vol. auch SS 450, 547 
nebft Bem.). 
6. Aus dem EEE der Bewahrung von Treu und Ölauben kann fihH auch 
unter Umftänden für den Entleiher die EAN "N ergeben, dent en der über not- 
wendige Maßnahmen zur Erhaltung der Sache AUnzeige zu erftatten (fo mit Recht 
Pland Bem. 5 zu S 602). , 
Neber die Frage, ob und inwieweit eine Gebraucdhspflicht des Entleiher8 an- 
zunehmen ift, vgl. Bem. II zu 8 603, fowie auch Bem. 5, b zu 8 598, 
„7, Yeber das im en Sage des 8 601 erwähnte er des Ent- 
EEE O6 den auf die Miete hezuünglidhen $ 547 Abi. 2 und die dortigen Bent., fowie 
& mit Bem. 
4. Titel: Leihe. 88 600—603. 
. S 602. 
Veränderungen oder Verjchlechterungen der geliehHenen Sache, die durch den 
bertragsmäßigen Gebrauch Herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu 
bertreten. 
G&. I, 554; II, 542; III, 596. 
1. Diefe VBorfchrift entfpricht wörtlih dem von der Miete handelnden & 548. Val. 
daher die dortigen Bem. auch hieher. 
32. 8 602 ijt namentlidH au wichtig für die Bemeffung des Um fangsS der Rüd- 
gabepflicht nad) $ 604. I | 
3. Was die Be weisaft antun, fo wird der Verleiher, dem die verliehene Sache 
BDO zurücdgegeben wurde, nur das Vorhandenfein des SchadenS als foldhen zur 
Begründung feiner SL zu behaupten und zu beweifen brauchen; Sache des Ent- 
leiher8 ift e8, zu feiner Entlajtung nachzuweifen, daß der Schaden nicht durch einen von 
ibm zu vertretenden Umftand, inSbejondere vertragswidrigen Gebrauch herbeigeführt 
murde; val. 8 282 mit Bem. und DYDLSG. Xena, Recht 1902 S. 588. 
S$ 603. 
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache feinen anderen als den ver- 
tragsmäßigen Gebrauch) machen. Er ift ohne die Erlaubnik des BVerlethers8 nicht 
berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlaffen. 
@. I. 549; IL, 548; IL, 596. 
I. Schon aus dem EN Wefen des Leihvertrags ergibt fih im allgemeinen 
daß der Entleiher von der Leihlade Gebrauch machen darf. Kn diefem Rechte wird 
der Entleiher aber vor allem eingeengt: 
1. durch jene der Natur der Sache entfpringenden Befchränkungen, die fich 
allgemein au3 dem Begriffe „Gebrauch“ im Gegenfaße zum Berbraucke dval. 
Bem. 3 zu $ 598) ergeben; 
3. durh pofitive Gefebesbeftimmung wird aber ferner nach & 603 dem 
Entleiber befonders noch unterfagt: N . 
a) ein anderer a13 der vertragsmäßige Gebrauch, fowie 
b) die Neberlaffung des Gebrauds an einen Dritten ohne befonder8 
erteilte Erlaubnis des Verleiher8s. 
Bu a. Was al8 vbertragSsmäßiger Gebrauch anzufjehen it, beftimmt fich 
nach Lage des Einzelfalles. In erfter Reihe kommt e8 auf die befonderen vertrags- 
mäßigen Nomachungen zwifchen den Beteiligten an. Liegen folde weder in ausdrücklicher, 
noch in ftillfjchweigend zutage getretener Jorm vor, {fo kann Inhalt und Umfang der Be- 
DA Jich beitimmen nad) der Art und Zweckbeltimmung des N DE 
BeifpielSiveife Kann und darf ein verliehene8 edles Keitpferd nicht verwendet werden al8 
Acfergaul, ein Operiermelier nicht zum Kartoffelichälen, eine Bapvierichere nicht zum 
Heckenftußen. 
Bu b vol. die Bem., zu S 549, fowie auch die SO in 88 604, 605 Nr. 2. 
ie in Diefem Punkte vorbehaltene Erlaubnis des N HUN fonn bei ober 
auch erft nad Abfchluß des LeihvertragsS erteilt merden, ausdrücklich erfolgen oder auch 
nur aus den Umftänden zu entnehmen fein (Plane zu & 608). Diefe Erlaubnis ift aber 
feine Buftimmung im tecnifchen Sinne der 88 182 ff.; val. Bem. 2 zu & 182. Die 
Staudinger, AGM. UNb (Sculdverbältnifie. Kober: Leibe). 5/6. Aufl. 51
	        
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