4. Titel: Leihe, 88 598, 599. 959
5. Ein Srucdhtgenuß an der geliehenen Sache ift an und für fi mit deren
DebrauchH auf Seite des Entleiher8 nicht verbunden. Wollte er angenommen
werden, müßte eine eigene darauf gerichtete Nebenverabredung vorhanden fein, deren
Snbalt dem Vertrage mindeftenS einen gemifchten Charakter geben würde, wenn nicht gar
Dadurch die EEE einer Seide als A ten jein follte. ehlt
eine berartige Werabredung, {o bleibt troß der Leihe der n{pruch auf etwa anfallende
Beirbte auS_ dem Seihgegenftande dem Verleiher, fofernm und foweit nicht allenfalls die
Serleihung felbft eine rucfgemumung überhaupt ausfcOhließen {ollte.
6. Ueber die Dauer des Gebrauchs vol. 8 604 Abi. 2 und 3 und S 605 nebit
Bem. hiezu.
#, Abreichend von dem auf die Miete Lezüglihen & 536 BYB. verlangt 8 598
vom Berleiher nicht die Gewährung, fondern nur die Gejtattung des Gebrauchs
der Sache (inSbejondere fo wie fie x Beit der Hingabe gerade ift). Leßterer Begriff it
enger al8 Gewährung (val. oben S, 287) und {hließt insdejondere eine förmliche Vers
1haffungspflicht des Berleiher8 nicht in fich. Liegt freilich erft nur ein Borvertrag
auf WbichlieBung eines Leihvertrags8 vor, fo Kann allerdingS die Beifchaffung der zu
leidenden Sache zu den Vertragspilichten des künftigen Berleiherz gehören. Sit aber
Ichon eine Leihe felbit durch Hingabe der Leihefache perfekt geworden, fo befhränkt {ich
jene „Ö®eftattung“ note gemäß namentlich darauf, DaB VBerleiher vor Ablauf der Leih-
dauer nicht ohne gejeklichen rund die verliehene Sache Jurücfordert und den Entleiher
in deren Dem SGebhrauche nicht ftört. (Mi. II, 445.) Chen deshalb gibt der Gebrauch
de8 engeren Worte8 „geftatten“ im S 598 auch einen Anhaltspunkt für die dogmatijche
Annahme eine8 Nealkontrakts. (Dernburg 8 231, 1 verwirft die Unterfcheidung zwiichen
Sebraudgsgewährung und Gebrauchsgeftattung al3 „Tpibfindig“.)
8. Ueber die Gen e, ob ben Entleiber eine Reht8pflicht des Gebranchs der
geliehenen Sache trifft, fl Bem. IT zu S 603 und vgl. auch oben Bem. 4, b.
. 9. Hinfichtlih der Berleihung einer Sache, welde nicht dem Verleiher felbft,
tondern Cd einem Dritten eigentümlicdh gehört, oder der Entleihung
einer dem ntleiher jelbft eigentümlidgen Sadhe ift das Verhältnis hier ebenfo
a wie bei der Miete. Beides ijt denkbar und begrifflich nicht ausgefch (offen. Val.
Sem. B, I, 2 zu 8 535, fowie Dertmann Vorbem. 1, b vor 8 598.
10, Aus der Praxis: .
Das RechtSverhältnis zwijlchen dem Unternehmer der Anlage einer eleftrifchen
Yeitung in einer Gemeinde und den Hausbefibern, die der Clektrizitätsgefellihaft das
Unbringen eijerner Träger auf den Hausdächern und ‚die Herftelung der erforder:
lichen Berfhalungsarbeifen (unentgeltlich) geftatten, darakterifiert {ih al8 Le ibbertrag;
|. Nipr. d. OLG, (Kolmar) Bd. 9 S. 304; val. dafelbit aucdüber KerE für den durch
Unvorfichtigkeit eineS jugendlichen Telephonarbeiters entftandenen Brandfchaden.
Sadleihe oder Sadverkauf? DL®. Kolmar in L8. 1908 S. 320.
Wegen der rechtlichen En Mufterjendung val. OLG. Braunfchweig
m echt 1908 Nr. 1359, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 292.
S 599.
Der Berleiher hat nur Borfag und grobe Fahrläjfigkeit zu vertreten,
© I. 550; II, 589; II, 592.
. 1. Der Inhalt diefer Gefegesitelle, welche eine Ausnahme von $ 276 begründet,
iteht auf gleichem Standpunkte, wie der analoge $ 521 BOB. für einen anderen unent-
den Vertrag, nämlich die Schenkung. Sal. baher die Bem. zu 8 521 auch hiebher.
Zus dem älteren Rechte läßt X hinweifen auf die vorbildlichen Beftimmungen in 1. 17
53, 1.1883, 1. 22 D. 13, 6; PLR. TL.I Fit. 21 8 257; füchf. GB. S 1177.
. 2. Der Grundfaß des 8 599 gilt auch in Anfehung der Haftımg des Verleihers für
ein eben]o geartetes Verfhulden von Vertretern oder Gehilfen desielben. (Ueber-
einitimmend Dertmann und Pland zu $ 599.)
. 3. Ein bier in Frage fommendes Verfhulden kann {chon gegeben jein beim Ab-
LO luffe des Veihvertrags, wie im Laufe des Beitehens desjelben. Ön leßterer
Sinficht kann das HEINE 3. BD, liegen in Entziehung oder Störung des Leihgebrauchs
und zwar erfteres Jowohl in SGeftalt tatfächlicher Wegnabhme der Sache, wie auch in einer
Veräußerung be3 eigenen Rechtes des Verleiber3 über das Recht des EntleiherS hinweg.
Cine befondere fang bei Kipp-Windfcheid S, 557.)
4. Der Anficht, daß der Grundfaß des 8 599 auch auf einen Seihvorbertrag
3u eritrecfen ift, mie Dertmann im Unichluß an M. II, 446 annimmt, it zuzuitimmen.