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Die Sitzungen sind in der Regel geheim, Der jährlich neu zu
wählende Vorsitzende gibt im Falle von Stimmengleichheit den
Ausschlag. In besonderen Fällen, vor allem bei Aufschub von
deutschen Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus und bei Auslegung
von Reparationsvorschriften, mußte die Kommission einstimmig
entscheiden,
Die Kommission sollte Deutschland auf Antrag angemessenes
Gehör geben, vor allem über seine Zahlungsfähigkeit, Sie sollte
frei von jeder gesetzlichen Regel nach Gerechtigkeit, Billigkeit
und Treu und Glauben entscheiden.
Die Kommission erhielt in Sachen der Reparation weitgehende
Befugnisse, vor allem das Recht zur Auslegung der Vertrags-
bestimmungen, Sie hatte periodisch die Zahlungsfähigkeit Deutsch-
lands abzuschätzen, Dabei sollte sie das deutsche Steuersystem
daraufhin prüfen, daß erstens alle Einkünfte Deutschlands ein-
schließlich der für den Dienst seiner inneren Anleihen bestimmten
Einnahmen vorzugsweise für die Reparation verwendet würden,
und daß zweitens die deutsche Steuerlast im allgemeinen ver-
hältnismäßig ebenso schwer sei wie die Steuerlast irgendeiner
in der Kommission vertretenen Macht, Für die Reparation sollten,
abgesehen von Ausnahmen, die die Reparationskommission etwa
bewilligte, der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen des
Deutschen Reiches und der deutschen Staaten an erster Stelle
haften (Art, 248).
Die Reparationskommission wurde ermächtigt, an Stelle von
Geldzahlungen von Deutschland jederzeit bewegliche und un-
bewegliche Sachen, Waren, Unternehmungen, Rechte und Kon-
zessionen, Schiffe, Schuldverschreibungen, Aktien oder andere
Papiere anzunehmen, Den Wert solcher Leistungen Deutschlands
hatte sie selber zu bestimmen ($ 19 Anhang 11).
Die Vorschriften des Anhangs II über die Rechte und Pflichten
der Reparationskommission können durch einstimmigen Beschluß
der in der Reparationskommission vertretenen Regierungen ab-
geändert werden, Das ist in bezug auf den erwähnten $ 19 später
im Londoner Zahlungsplan vom 5. Mai 1921 geschehen,
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