Full text : Der Weg der Reparation

Mehrheit des Komitees verlangte daher, daß mit dem Sonderbetrieb
 der Rhein- und Ruhrbahnen durch eine alliierte Regie
vollständig aufgeräumt werden müsse, Das war ein Schritt, zu
dem Frankreich nur allmählich gebracht werden konnte, weil
hier auch die Frage der politischen Sicherheit hineinspielte, Bis
zuletzt wurde von französischer Seite versucht, für die Bahnen
des besetzten Gebietes einschließlich des Ruhrgebietes eine eigene
Verwaltung unter alliiertem Einfluß zu bilden, Man berief sich
dabei auf das Vorbild Bayerns, das in der deutschen Eisenbahnverwaltung
 ebenfalls eine Sonderstellung einnahm,
Den Ausschlag für die Entscheidung der Sachverständigen
gab ein eingehender Bericht, den zwei hervorragende Fachleute,
der Engländer Sir William Acworth und der Franzose Gaston
Leverve, im Auftrage des Komitees über die deutschen Eisenbahnen
 erstatteten. Sie erklärten darin, daß die Reichsbahn, aber
nur bei Einschluß der Rhein- und Ruhrbahnen, unter einheitlicher
kaufmännischer Leitung in der Form einer Gesellschaft nach
einigen Jahren des Uebergangs einen Reingewinn von einer
Milliarde Goldmark jährlich abwerfen werde, Dieser materiellen
Sicherheit gegenüber verlor die Frage, ob das internationale
Kapital an der Reichsbahn interessiert werden solle, wesentlich
an Bedeutung, Aus den Verhandlungen, bei denen auch deutsche
Vertrauensleute gehört wurden, kristallisierte sich schließlich
folgendes Kompromiß:
An der Form einer kaufmännischen Gesellschaft wird festgehalten,
 Aber das Stammkapital der Gesellschaft verbleibt
beim Deutschen Reich, Im Verwaltungsrat erhalten das Reich
und die Reparationsgläubiger je die Hälfte der Sitze, Damit die
Leitung der Reichsbahn immer mehr von kaufmännischem Geiste
durchzogen wird, soll sich privates Kapital mit Vorzugsaktien an
der Gesellschaft beteiligen, Aus dem Erlös der Vorzugsaktien
werden die Mittel für die Kapitalausgaben der Reichsbahn gewonnen,
 Für die Zwecke der Reparation wird die Reichsbahn
 mit einer großen Anleihe belastet, die auf dem gesamten
Bahneigentum an erster Stelle hypothekarisch zu sichern ist. Vor-286


            
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