Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  78,  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  diroypacpri.  405

Caesar  Marcus  Aurelius  Severus  Alexander  Pius  Felix  Augustus,
am  18.  Pachón  (13.  Mai  233  n.  Ohr.).  (Hand  2)  Aurelius  Achilleus
genannt  Saprion,  Aurelius  Heron  und  Aurelia  Eudaimonis  genannt
Eus,  wir  Unmündigen,  vertreten  durch  unsere  Mutter  Aurelia
Aretus  genannt  Heronus,  reichen  hiermit  den  Antrag  ein  und
schwören  den  Eid.  Ich  Aurelius  Hermias  genannt  Amerimnos,
usw.  usw.,  habe  ihr  (der  Mutter)  Beistand  geleistet  und  unterschreibe
an  ihrer  Stelle,  da  sie  nicht  schreiben  kann.  (Hand  3)  Aurelius
Herrn  eines,  Ratsherr  und  Direktor  des  Besitzamtes,  vertreten  durch
den  Bürosekretär  Aurelius  D  genannt  Hermias,  Die  drei
Unmündigen,  welche  jetzt  die  dnoYpacpô  einreichen,  liegen  nicht
(mit  ihrer  Forderung  im  Fachwerke)  bei  dem  Namen  der  Schuldnerin; ­
  indessen  (?)  hat  es  mit  allem,  was  im  Testamente  eures
Vaters  enthalten  ist,  seine  Richtigkeit  nach  Ausweis  (?)  des  Auszuges ­
  aus  dem  Giro  bank  vertrage.  Die  Vorhand  bleibt  dem
Staatssäckel  und  den  sonst  noch  Bevorzugten  gewahrt^.  Doppel
der  Eingabe  erhalten,“
Den  Ausgangspunkt  für  die  Erklärung  des  Zusammenhanges
bildet  das  römische  Testament,  das  offenbar  nicht  umsonst  als
ein  „römisches“  bezeichnet  wird.  Schon  oben  (S,  278  Anm,  1)  wurde
die  Vermutung  ausgesprochen,  daß  römische  Urkunden  Ausnahmerechte ­
  genossen  ;  anscheinend  wurden  sie  nicht  in  das  Gau-Besitzamt ­
  hinterlegt.  Abgesehen  von  anderen  Gründen  würde  auch  die
lateinische  Sprache  den  Beamten  des  Gau-Besitzamtes  nicht  verständlich ­
  gewesen  sein.  Vielleicht  wurden  römische  Testamente  an
das  alexandrinische  Landesarchiv  (s,  oben  S,  284)  eingesandt,  woselbst ­
  auch  sprachkundige  Beamte  vorhanden  gewesen  sein  mögen.
Jedenfalls  beruhte  in  unserem  Falle  das  römische  Testament  nicht
im  Besitzamte  zu  HermupoHs,  Dasselbe  war  im  Jahre  222  n,  Chr,  —
vermutlich  nach  dem  Tode  des  Vaters,  gelegentlich  der  Testamentseröffnung, ­
  —  ins  Griechische  übersetzt  worden;  auch  im  Anschlüsse
daran  erfolgte  keine  Hinterlegung  in  das  Gau-Besitzamt,
Was  den  selbständigen  Girobankvertrag  vom  Jahre
220  n,  Chr,  betrifft,  so  war  dieser  ebenfalls  nicht  im  Besitzamte
vorhanden.  Wäre  er  vorhanden  gewesen,  so  hätte  man  nicht  nötig
gehabt,  auf  die  Vertragsmelderolle  zurückzugreifen  2.
^  Über  diesen  Vorbehalt  vgl,  P,  Straßb,  I  S,  126  ;  Eger,  Zum  ägypt,
Grundbuchwesen  S,  153  ff.
*  Über  die  mit  P.  Lips  I  9  zusammenhängende  Urkunde  P.  Lips  I  8
siehe  Abschn.  92  unter  A.
            
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