Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

652 .XV. ffentliches Recht. 
in das Privateigentum. Ja fie tut eigentlich nichts anderes. Wenn sie aber dabei nach 
freiem Ermessen, nach bloßer Zweckmäßigkeit zu Werke gehen wollte, so würde ihre Wirk— 
amkeit eine unerträgliche werden, da ihr alsdann die gesamte persönliche Freiheit, das 
janze Privateigentum zur Disposition gestellt wäre. Wie jedes andere staatliche Organ, 
etwa auf finanziellem oder militärischem Gebiete, von den Staatsangehörigen nichts 
fordern und ihnen nichts verbieten kann, es sei denn auf Grund eines Rechtssatzes, so 
muß jedes polizeiliche Vorgehen, jede Maßnahme gegen Strohdächer, hölzerne Schorn⸗ 
steine, hölzerne Dachrinnen, jedes Gebot zum Rechtsgehen auf Straßen und Brücken 
rechtlich begründet sein. Auch die Polizei kann nichts verbieten, was das Gesetz gestattet. 
aichts gebieten, wo das Gesetz eine Unlerlassung gutheißt. 
Indem sie aber für jeden einzelnen Fall einer Legalisierung bedarf, kann sie sich 
doch verhältnismäßig selten auf den Text eines wirklichen Gesetzes dabei berufen, dae 
nur wenige Gesetzesterte gibt, welche den Tatbestand der Gefährdung und zugleich die 
entgegenzustellende Maßregel, also das polizeiliche Handeln im voraus objektiv feststellen 
und umgrenzen, und da, wo solches ausnahmsweise geschehen ist, wie beim Impfzwang, 
hinsichtlich der Versagung eines Jagdscheins, beim Viehseuchengesetz, in verschiedenen Ab⸗— 
schnitten der Gewerbeordnung die gesetzliche Formulierung solcher Tatbestände meist nicht 
owohl den Zweck hat, ein polizeiliches Einschreiten zu begründen als vielmehr zu be 
schränken, insofern alle solche Materien infolge gesetzgeberischen Eingreifens als vollständig 
geregelt gelten, so daß die Polizei alsdan nur die hier gesetzlich festgelegten Eingriffe 
durchführen darf; in manchen Faͤllen wird auch die gesetzliche Regelung dadurch herbei⸗ 
zeführt, daß die anzudroheuden Strafen über die polizeiliche Kompetenz bei Erlaß von 
Polizeistrafverordnungen hinausgehen. Die Polizei würde also ihre Aufgabe nicht er— 
füllen können, wenn sie in jedem einzelnen Falie auf ein förmliches Gesetz rekurrieren 
nuüßte. Gerade das Hauptgebiet der polizeilichen Tätigkeit bietet Fälle dar, die durch 
Gesetz nicht direkt verboten oder geboten werden. Es ist eben ganz unmöglich, die un— 
geheure Mannigfaltigkeit aller denkbaren Gefährdungen im voraus auf gesetzliche Formeln 
zu bringen, alle Faͤlle zu erschöpfen und ein polizeiliches Handeln davon abhängig zu 
machen, ob eine solche Voͤrschrift vorhanden sei oder nicht. Wie schon Goethe gesagt hat: 
„Man braucht nicht alle Gesetze auszusprechen, weil sie sich von selbst verstehen; es 
existiert kein Gesetz, daß man nicht die Schloßtreppe verunreinigen solle; wenn es sich 
aber jemand einfallen ließe, den nähme man bei den Ohren.“ Es ist nirgends gesagt, 
daß die Polizei berechtigt sei, bei Unruhen vorzuschreiben, daß jeder zu Haufe bleibe, daß 
Lichter an die Fenster gestellt werden, daß bei Gelegenheit großer Ansammlungen der 
Fahrverkehr auf gewisse Stunden abgesperrt werde, daß eine Baustelle oder Baugrube 
nachts zu beleuchten, daß ein Notweg herzustellen sei, daß Treppen und Hausflure be— 
leuchtet werden sollen. In diesen und zahlreichen anderen Fällen genügt vielmehr ein 
der Polizei durch Gesetz erteiltes generelles Mandat. Ein solches Mandat ist vor allem 
enthalten in 8 10 Tit 17 T. 11 A.L.R. „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der 
öffentlichen Ruͤhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der 
Polizei.“ Durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist die Bedeutung und 
die Tragweite dieser landrechtlichen Bestimmung an der Hand des Wortlautes und der Ent— 
tehungsgeschichte in zahlreichen Anwendungsfuͤllen festgestellt und damit der polizeilichen 
Praris eine sichere Grundlage für ihr Vorgehen verschafft. Soweit dieses Mandai reicht, 
findet die Polizei im absoluten Eigentumsbegriff oder in der absoluten persönlichen Frei— 
heit keine Schranke. Auch der Art. 9 der Verfassung bietet eine solche nicht, da er 
Beschränkungen des Eigentums nach Maßgabe der Gefehe fuü gerechtfertigt erklärt. und 
der Landrechtsparagraph ein Gesetz ist. 
Soweit hiernach eine Kompetenz der Polizei zu Recht besteht, kann sich ihre 
Tätigkeit sowohl im Erlaß von abstrakten Normen, welche bei Strafe dieses oder jenes 
generell gebieten oder verbieten, wie in konkreten Maßnahmen manifestieren. Ein generelles 
Mandat zu solchen Polizeistrafverordnungen enthält das Gesetz über die Volizeiverwaltung 
pom 11. März 1850
	        
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