Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

350 IV. ffentliches Recht. 
das Kommunalpolizeiorgan lediglich im Auftrage der vorgesetzten Regierung amtiere. 
Die Verfassungsurkunde vom 850 Dezember 1848 Art. 104 hat dann zwar die Polizei— 
zgewalt für eine Gemeindesache erklärt, aber die revidierte Verfassungsurkunde vom 
30. Januar 1850, Art. 105, Nr. 8, Abs. 2, die Frage über die Beteiligung der Gemeinden 
zei Verwaltung der Ortspolizei auf den Weg der Gesetzgebung verwiesen? Das noch jetzt 
gültige Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 hat dann in Verbindung 
nit der alsbald wieder aufgehobenen Gemeindeordnung von demselben Tage bestimmt, 
daß die Ortspolizei prinzipiell von Bürgermeistern, Kreisamtmännern oder Oberschulzen 
im Namen des Königs und mit der Verpflichtung, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehörde in solchen Angelegenheiten erteilten Anweisungen zur Ausführung zu 
hringen, geführt werden solle, daß sie aber durch Beschluß des Ministeriums des 
Innern in allen Gemeinden von mehr als 10 000 Einwoͤhnern, sowie auch in den— 
jsenigen Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht 
hefindet, endlich in Festungen, und aus dringenden Gründen zeitweise auch in anderen 
Bemeinden Staatsbeamten übertragen werden dürfe; und damit stimmen auch die drei 
Städteordnungen überein, die aus der Gemeindeordnung hervorgegangen sind. 
Die städtische Polizei ist also unter allen Umständen eine siaatliche, entweder direkt 
oder indirekt. Es bestehen nebeneinander königliche und kommungale Polizeiverwaltungen. 
Königliche Polizeidirektionen können in allen irgend erheblichen Städten eingeführt werden; 
die Staatsregierung hat aber von ihrem Rechte einen sehr bescheidenen Gebrauch gemacht, 
da sie durchschnittlich nur in den Provinzialhauptstädten errichtet sind; sie würde auch 
bei Vermehrung solcher an die Zustimmung des Landtags beim Budget gebunden sein, 
da in solchen Fällen die persönlichen Kosten vom Staate getragen werden müssen. Es 
ist nun früher gegen eine Trennung von Polizei und Kommunalverwaltung ins Feld 
geführt worden, daß es nicht möglich sei, die positiv schaffende Tätigkeit der Kommunen 
und die allen Gebieten der inneren Verwaltung innewohnende polizeiliche Tätigkeit aus— 
einander zu halten, die Pflege von der Abwehr zu trennen; es ist aber nicht einzusehen, 
varum nicht jemand mit gutem Erfolge Armenpolizei üben, gegen Bettler und Vaga— 
bunden einschreiten kann, der nicht in der Lage ist, Armenanstalten zu gründen und 
zu verwalten, warum nicht jemand Gesundheitspolizei üben, für Desinfektion sorgen 
kann, der nicht selbst Abzugskanäle oder Wasserleitungen anlegt, warum nicht jemand 
die Marktpolizei, die Regelung des Verkehrs in den Markthallen handhaben kann, der nicht 
elbst Markthallen gebaut hat. Vielmehr empfiehlt es sich, daß es eine Gewalt außer⸗ 
halb der Kommune gibt, die darauf, dringen kann, daß solche Anstalten sich jederzeit in 
gutem Zustande befinden. Dies wird jetzt auch ziemlich allgemein anerkannt ; die Regierung, 
venn sie über das bisherige Maß hinausgehen wollte, würde in den Städten selbsi, 
namentlich in den größeren über 100 000 Einwohner, kaum noch einen nachhaltigen 
Widerstand finden; die öffentliche Meinung hat sich angesichts der beiderseitigen Leistungen 
zeändert; alle kommunale Polizei krankt an der periodischen Wiederwahl sihrer Träger, 
indem ein kommunales Wahlamt, ein auf Zeit übertragenes Vertrauensmandat wenig 
geeignet erscheint, eine wirksame Polizeigewalt auszuüben, deren Wesen gerade darin besteht, 
im Interesse des Gesamtwohls den Einzelinteressen entgegenzutreten. In allen Fällen, 
wo die städtische Ortspolizeiverwaltung eine nur mitlelbat staatliche ist, liegt diese 
nicht mehr in den Händen des Magistrats als solchen, wie es sonst bei den Angelegen⸗ 
Jeiten des übertragenen Wirkungskreises der Regel nach der Fall ist, sondern in den 
Händen des Bürgermeisters oder eines anderen vog der Regierung bezeichneten Magistrats⸗ 
mitglieds, unter der Firma „die Polizeiverwaltung“ die völlig unabhängig vom 
Magistrate, so berechtigt wie verpflichtet ist, diesen im Polizeiinteresse zu Maßnahmen an⸗ 
zuhalten, etwa die Kosten für Neupflasterungen bei den Stadtverordneten zu beantragen. 
In Schleswig-Holstein ist nach der Städteordnung von 1869 ein⸗ Teilung der Orts⸗ 
polizei zwischen der königlichen Polizeidireltion, wo eine solche besteht, und dem Magistrate 
in der Weise herbeigeführt worden, daß die königliche Polizeidirektion auf die Sicher⸗ 
heitspolizei beshränut ist während die verschiedenen Zweige der Baus, Feuer⸗, Fahre, 
Gesundheits· Wohnunos- Marktvolizei dem Magistraͤt überlassen werden.“ In
	        
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