Full text: Wirtschaftliches Verpacken

Zeitaufwand bei der Herstellung und daher einen Preiszuschlag, 
während breitere zum gleichen Preis geliefert werden. 
2. Spanstärke. 
Ne {51 413 | 9 [1abı 11 0:00 
ungef.Stärke | 0), 33 | 0,25 0,20 0,15 |0,10 | 0,07 | 0,05 | 0,03 
Es kommen in jeder Nummer stärkere und auch schwächere 
Fäden vor. Abweichende Breitschnitte werden mit diesen 
Nummern und dem Zusatz der jeweiligen Breite %, 1, 1%, 11%, 
3 mm usw. bezeichnet. Abb. 272 u. 273 zeigen die verschiedenen 
Holzwollstärken nach Nummernbezeichnung geordnet. 
Nr. 6 ist ein Gemisch aus den Abfällen von anderen regu- 
lären Nummern, wird nicht eigens gehobelt und kann größere 
Späne und Splitter in reichlicher Menge aufweisen. Abfallwolle, 
die größtenteils zu Streuzwecken verwendet wird, kann auch 
Sägespäne und Mülle enthalten. 
Bei farbiger Wolle müssen Abweichungen im Farbton zu- 
gelassen werden. 
3. Fadenlänge. Unter langfädiger Wolle ist solche zu ver- 
stehen, welche aus 35 bis 70 cm langen Hölzern geschnitten ist. 
Handelsübliche Wolle besteht aber überwiegend aus kürzeren 
Fäden; dies ist eine technische Eigenheit und darf der Wolle die 
Bezeichnung ‚„langfädig‘‘ nicht nehmen. 
4. Feuchtigkeitsgehalt. Einen gewissen Feuchtigkeits- 
gehalt muß Holzwolle haben, um geschmeidig zu sein. Dürre 
Holzwolle ist zum Verpacken ungeeignet, da die Fäden zer- 
brechen. 
5. Splitter- und Staubgehalt. Je nach Qualität sind 
Splitter, Späne und Staub in begrenzter Menge zuzulassen, da 
die Herstellung span- und splitterfrei in vollem Sinne des Wortes 
unmöglich ist, weil Holzwolle ein Massenerzeugnis ist. 
_ 6. Geruchfreiheit. Geruchfreie Wolle zur Verpackung 
von Nahrungsmitteln wird im allgemeinen aus Fichtenholz 
hergestellt, doch kann auch harzarme Kiefernwolle als geruchfrei 
gelten. Die Verwendung von verstocktem Holz ist jedoch aus- 
geschlossen: 
7. Allgemeine Eigenschaften. In den Nummern 2, 3, 
4 und 5 sind angebläute und anbrüchige Hölzer zulässig und 
werden, je gröber die Nummer, in desto größerem Umfange ver- 
wendet. 
Etwa vorkommende Ölflecke sind unvermeidlich und dürfen 
nicht beanstandet werden. 
108
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.