Full text : Wirtschaftliches Verpacken

Zeitaufwand bei der Herstellung und daher einen Preiszuschlag,
während breitere zum gleichen Preis geliefert werden.
2. Spanstärke.
Ne {51 413 | 9 [1abı 11 0:00
ungef.Stärke | 0), 33 | 0,25 0,20 0,15 |0,10 | 0,07 | 0,05 | 0,03
Es kommen in jeder Nummer stärkere und auch schwächere
Fäden vor. Abweichende Breitschnitte werden mit diesen
Nummern und dem Zusatz der jeweiligen Breite %, 1, 1%, 11%,
3 mm usw. bezeichnet. Abb. 272 u. 273 zeigen die verschiedenen
Holzwollstärken nach Nummernbezeichnung geordnet.
Nr. 6 ist ein Gemisch aus den Abfällen von anderen regulären
 Nummern, wird nicht eigens gehobelt und kann größere
Späne und Splitter in reichlicher Menge aufweisen. Abfallwolle,
die größtenteils zu Streuzwecken verwendet wird, kann auch
Sägespäne und Mülle enthalten.
Bei farbiger Wolle müssen Abweichungen im Farbton zugelassen
 werden.
3. Fadenlänge. Unter langfädiger Wolle ist solche zu verstehen,
 welche aus 35 bis 70 cm langen Hölzern geschnitten ist.
Handelsübliche Wolle besteht aber überwiegend aus kürzeren
Fäden; dies ist eine technische Eigenheit und darf der Wolle die
Bezeichnung ‚„langfädig‘‘ nicht nehmen.
4. Feuchtigkeitsgehalt. Einen gewissen Feuchtigkeitsgehalt
 muß Holzwolle haben, um geschmeidig zu sein. Dürre
Holzwolle ist zum Verpacken ungeeignet, da die Fäden zerbrechen.

5. Splitter- und Staubgehalt. Je nach Qualität sind
Splitter, Späne und Staub in begrenzter Menge zuzulassen, da
die Herstellung span- und splitterfrei in vollem Sinne des Wortes
unmöglich ist, weil Holzwolle ein Massenerzeugnis ist.
_ 6. Geruchfreiheit. Geruchfreie Wolle zur Verpackung
von Nahrungsmitteln wird im allgemeinen aus Fichtenholz
hergestellt, doch kann auch harzarme Kiefernwolle als geruchfrei
gelten. Die Verwendung von verstocktem Holz ist jedoch ausgeschlossen:

7. Allgemeine Eigenschaften. In den Nummern 2, 3,
4 und 5 sind angebläute und anbrüchige Hölzer zulässig und
werden, je gröber die Nummer, in desto größerem Umfange verwendet.

Etwa vorkommende Ölflecke sind unvermeidlich und dürfen
nicht beanstandet werden.

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